AG Aachen, Beschluss vom 04.07.2005 - 73 III 2/05
Fundstelle
openJur 2011, 40521
  • Rkr:
Tenor

Das Standesamt B wird angewiesen, die Geburt des am x in B geborenen Kindes L zu beurkunden.

Gründe

Die Antragstellerin hat am x im M-Hospital in B einen Sohn geboren, dem sie den Vornamen L gegeben hat. Das Standesamt B verweigert die Geburtsbeurkundung, da die Antragstellerin keine eigene Geburtsurkunde vorlegen kann.

Der Antrag ist begründet. Der Standesbeamte hat die beantragte Beurkundung vorzunehmen.

Zwar hat der Standesbeamte grundsätzlich die Richtigkeit der Angaben aus der Geburtsanzeige nachzuprüfen, wenn daran Zweifel bestehen, § 20 PStG. Dieser Prüfungspflicht steht jedoch das Interesse des Kindes an der alsbaldigen Beurkundung entgegen, da es durch diese erst "rechtlich existent" wird. Zwar ist nach § 25 Abs. 1 c) PStG vorliegend die Geburtsurkunde der Mutter vorzulegen. Vor dem Hintergrund einer alsbaldigen Beurkundung kann der Standesbeamte von der Vorlage einer notwendigen Urkunde jedoch absehen, wenn deren Beschaffung erhebliche Schwierigkeiten bereitet und er sich auf andere Weise von der Richtigkeit der gemachten Angaben Gewissheit verschaffen kann (§ 258 Abs. 4 der Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden (DA)). So sollte die Eintragung insbesondere in Fällen, in denen ein bestehender Zweifel erst nach längeren Ermittlungen behoben werden kann, alsbald vorgenommen und gegebenenfalls später wieder berichtigt werden ( vgl. Hepting/Gaaz § 20 PStG Rn. 15).

Die Antragstellerin hat sich vergeblich bemüht, über das Generalkonsulat von Serbien und Montenegro eine Geburtsurkunde zu erhalten. So hat sie unter dem 04.01.2005 einen Antrag auf Einholung von Dokumenten aus den Geburtsregistern in Serbien und Montenegro gestellt (Bl. 9 d.A.). Dieser blieb bislang erfolglos. Das Generalkonsulat hat weder auf eine Sachstandsanfrage der Stadt F vom 11.01.2005 noch auf die des Gerichts vom 29.04.2005 reagiert. Offensichtlich bereitet die Beibringung der Geburtsurkunde erhebliche Schwierigkeiten. Seit Antragstellung sind sieben Monate vergangen. Da die Geburt des Kindes bereits mehr als 1 Jahr zurückliegt, ist ein weiteres Zuwarten auf etwaige Dokumente nicht zumutbar.

Zur Überzeugung des Gericht steht auch mit hinreichender Gewissheit fest, dass die personenbezogenen Angaben der Antragstellerin zutreffend sind. Zwar kann die Antragstellerin keinen gültigen Pass vorlegen. Dies jedoch aus den gleichen Gründen. Das Generalkonsulat von Serbien und Montenegro hat den Antrag auf Ausstellung eines Passes nicht entgegengenommen, da die Antragstellerin keine Geburtsurkunde vorlegen kann (Bl. 24 d.A.).

Ist der Antragstellerin jedoch infolge ihrerseits nicht zu vertretender Umstände eine Beibringung amtlicher Dokumente, welche ihre Abstammung nachweisen, nicht möglich, so muß ihr die Möglichkeit eingeräumt werden, die Richtigkeit ihrer Angaben auf andere Weise glaubhaft zu machen. Welche Anforderungen an eines solche anderweitige Glaubhaftmachung zu stellen sind hängt von dem Unständen des Einzelfalles ab. Vorliegend hat die Mutter der Antragstellerin mit notarieller Urkunde vom 14.10.2004 versichert, dass die Antragstellerin ihre Tochter ist und am x1 in T/K geboren wurde. Dies ist zur Überzeugung des Gerichts vorliegend ausreichend. Insbesondere ist keine anderweitige, geeignetere Möglichkeit der Glaubhaftmachung ersichtlich.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

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