VG Düsseldorf, Urteil vom 09.12.2005 - 26 K 1844/05
Fundstelle
openJur 2011, 39108
  • Rkr:
Tenor

Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Beihilfebescheides des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen vom 24. Februar 2005 und des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 20. April 2005 verpflichtet, dem Kläger zu den Aufwendungen für das Präparat Caverject Amp. in Höhe von 343,50 Euro gemäß Rezepten vom 29. November 2004 und 21. Dezember 2004 eine Beihilfe in Höhe von 240,45 Euro zu gewähren.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Der am 20. September 1939 geborene Kläger stand als Polizeibeamter im Dienst des beklagten Landes. Er ist versorgungsberechtigt.

Der Kläger ist an Diabetes mellitus erkrankt. Ausweislich der ärztlichen Bescheinigung des Arztes für Urologie Dr. med. E in X vom 2. Dezember 2004 leidet der Kläger als Folge des Diabetes mellitus an einer erektilen Dysfunktion. Mit Rezepten vom 29. November 2004 und 21. Dezember 2004 wurde ihm deshalb das Mittel Caverject Amp. Zu Injektionen verschrieben. Mit Beihilfeantrag vom 11. Februar 2005 begehrte der Kläger Beihilfe zu den Kosten dieses Mittels in Höhe von insgesamt 343,50 Euro (je 171,75 Euro). Mit Beihilfebescheid vom 24. Februar 2005 lehnte das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein- Westfalen - LBV - die Gewährung einer Beihilfe ab. Den Widerspruch des Klägers vom 2. März 2005 wies das LBV mit Widerspruchsbescheid vom 20. April 2005 zurück.

Mit seiner Klage vom 26. April 2005 verfolgt der Kläger sein Begehren auf Zahlung der Beihilfe.

Der Kläger beantragt,

das beklagte Land unter Aufhebung des Beihilfebescheides des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein- Westfalen vom 24. Februar 2005 sowie dessen Widerspruchsbescheides vom 20. April 2005 zu verpflichten, ihm auf seinen Antrag vom 11. Februar 2005 Beihilfe für das Mittel Caverject Amp. in Höhe von insgesamt 240,75 Euro zu zahlen.

Das beklagte Land beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung nimmt es Bezug auf die Ausführungen der Verwaltungsentscheidungen.

Mit Beschluss vom 21. Oktober 2005 wurde der Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhaltes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges ergänzend Bezug genommen.

Gründe

Die Einzelrichterin ist für die Entscheidung zuständig, nachdem der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 21. Oktober 2005 gemäß § 6 Abs. 1 VwGO der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden ist.

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Kläger hat Anspruch auf die Gewährung einer Beihilfe in Höhe von 240,75 Euro zu den Aufwendungen für das Präparat Caverject Amp. gemäß der Rezepte vom 29. November 2004 und 21. Dezember 2004 entsprechend seines Beihilfebemessungssatzes von 70 %. Der Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen vom 24. Februar 2005 und der Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 20. April 2005 sind rechtswidrig, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO.

Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO NRW sind beihilfefähig, die in Krankheitsfällen zur Wiedererlangung der Gesundheit notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang. Gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 S. 1 BVO NRW umfassen die beihilfefähigen Aufwendungen u.a. die Kosten der... auf Grund einer schriftlichen ärztlichen...Verordnung beschafften Arzneimittel... . Gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 S. 2 Buchstabe e BVO NRW sind jedoch Arzneimittel, die nach § 34 Abs. 1 Sätze 7 und 8 SGB V von der Verordnung in der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen sind, nicht beihilfefähig. § 34 Abs. 1 Sätze 7 und 8 SGB V lauten: „Von der Verordnung sind außerdem Arzneimittel ausgeschlossen, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht. Ausgeschlossen sind insbesondere Arzneimittel, die überwiegend zur Behandlung der erektilen Dysfunktion, der Anreizung sowie Steigerung der sexuellen Potenz, zur Raucherentwöhnung, zur Abmagerung oder zur Zügelung des Appetits, zur Regelung des Körpergewichts oder zur Verbesserung des Haarwuchses dienen."

Bei der erektilen Dysfunktion, unter der der Kläger ausweislich der ärztlichen Bescheinigung des Arztes für Urologie Dr. med. E aus X vom 2. Dezember 2004 auf Grund eines Diabetes mellitus leidet, handelt es sich zunächst um eine Krankheit i.S. des § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO NRW. Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig. Denn eine Krankheit ist ein regelwidriger, vom Leitbild des gesunden Menschen abweichender Körper- oder Geisteszustand, der ärztlicher Behandlung bedarf. Auf die Ursache für ihr Entstehen kommt es dabei nicht an.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2003 - 2 C 26.02 -, NVWZ 2004, S. 886, sowie Urteil vom 27. November 2003 - 2 C 38/02 -, NVWZ 2004, S. 1003 (1004).

Bei Caverject Amp. 10-20 µg handelt es sich auch um ein Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelbegriffes des § 2 Abs. 1 Nr. 5 AMG, da es aus einem Stoff besteht, der dazu bestimmt ist, durch Anwendung am oder im menschlichen Körper die Beschaffenheit, den Zustand oder die Funktion des Körpers zu beeinflussen. In der Roten Liste unter Nr. 82215 ist das Mittel unter „Urologika - Mittel gegen erektile Dysfunktion" aufgeführt. Die Verordnung von Caverject ist schließlich in Fällen der vorliegend in Rede stehenden Art auch angemessen i.S. des § 3 Abs. 1 BVO NRW, da nicht ersichtlich ist, dass kostengünstigere Präparate mit vergleichbarer Wirksamkeit zur Verfügung stünden. Notwendig ist die Injektion von Caverject im Falle des Klägers, da durch sie die bestehende erektile Dysfunktion (zeitweise) behoben wird.

Der nach alledem grundsätzlich gegebene Anspruch des Klägers ist nicht durch die Inbezugnahme des § 34 Abs. 1 Sätze 7 und 8 SGB V in § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 S. 2 Buchstabe e) BVO NRW ausgeschlossen. Dies folgt nach Auffassung der Kammer bereits aus dem Wortlaut der Vorschriften selbst. Denn wenn es dort heißt, dass von der Versorgung Arzneimittel ausgeschlossen sind, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht und anschließend Mittel aufgeführt werden, die „insbesondere" ausgeschlossen sind, so bedeutet dies nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen, dass § 34 Abs. 1 S. 7 SGB V den für die Rechtsanwendung/Auslegung maßgeblichen Grundsatz enthält, während S. 8 dieser Vorschrift diesen lediglich konkretisiert/ausfüllt und damit den durch S. 7 des § 34 Abs. 1 SGB V vorgegebenen Rahmen nicht verlässt. Dann aber kommt die Verordnung eines Mittels zur Behandlung der erektilen Dysfunktion nur dann nicht in Betracht, wenn es um eine bloße Erhöhung der Lebensqualität geht. Dies ist aber ausschließlich dann der Fall, wenn die erektile Dysfunktion wegen einer rein altersbedingten Erscheinung kein Krankheitswert mehr zukommt. In allen anderen Fällen geht es aber nicht um die Erhöhung der Lebensqualität, sondern vielmehr um die Beseitigung eines krankhaften Zustandes. Dass der Gesetzgeber ausweislich der amtlichen Begründung (Drucksache 15/1525, S. 86, 87) offenbar davon ausgegangen ist, Mittel zur Behandlung der erektilen Dysfunktion gänzlich von der Verordnungsfähigkeit ausgeschlossen zu haben, ist unbeachtlich, da dieses Normverständnis mit dem die äußerste Grenze der Auslegung bildenden Wortlaut der Vorschrift nicht vereinbar ist.

Selbst wenn man aber § 34 Abs. 1 Sätze 7 und 8 SGB V nicht in dem vorstehend genannten Sinne auslegt, sondern vielmehr mit dem Landessozialgericht NRW

Urteil vom 3. März 2005 - L 5 KR 169/04 -, zitiert nach NRWE.DE

davon ausgeht, dass der Wortlaut die Verordnung von Mitteln zur Behebung der erektilen Dysfunktion ausschließt, so wäre die Klage gleichwohl begründet. Denn § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 S. 2 Buchstabe e BVO NRW wäre dann nämlich wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht nichtig und damit unbeachtlich. Denn dann verstieße diese seit dem 1. Januar 2004 geltende Regelung gegen die Anforderungen der durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Fürsorgepflicht des Dienstherrn, wie sie für den Bereich der Krankenvorsorge durch die Beihilferegelungen konkretisiert wird. Zwar steht dem Normgeber hinsichtlich der Beihilferegelungen im Einzelnen ein Gestaltungsspielraum zur Verfügung, innerhalb dessen er die Voraussetzungen, den Umfang sowie die Art und Weise der speziellen Fürsorge bestimmen kann. Von Verfassungs wegen fordert die Fürsorgepflicht nicht den Ausgleich jeglicher aus Anlass von Krankheitsfällen entstandener Aufwendungen. Allerdings darf der Normgeber den Wesenskern der Fürsorgepflicht nicht in Frage stellen. Dies ist aber dann der Fall, wenn ein Mittel existenzielle Bedeutung hat oder notwendig ist, um wesentliche Verrichtungen des täglichen Lebens erledigen zu können. Die gelebte und praktizierte Sexualität gehört aber zweifellos zum Kernbestand des Menschseins. Der Verlust der Fähigkeit zur Ausübung sexueller Handlungen gehört keinesfalls dem unter Fürsorgegesichtspunkten irrelevanten Bereich bloßer Vergnüglichkeiten im weiteren Sinne an.

Vgl. Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 8. Dezember 2004 - 17 K 3752/04 - sowie Sozialgericht Oldenburg, Urteil vom 24. März 2004 - S 6 KR 87/03 -.

Dem Anspruch steht schließlich nicht entgegen, dass durch die Anerkennung von Mitteln zur Behebung der erektilen Dysfunktion als beihilfefähig auf den Landeshaushalt unzumutbaren Belastungen zukommen könnten, weil sich die Höhe der beihilfefähigen Aufwendungen bzw. die benötigte Menge des Präparates nach der jeweiligen individuellen Lebensgestaltung richten würde. Denn die Fürsorgepflicht des Dienstherrn würde durch Regelungen zur Begrenzung auf einen beihilferechtlich angemessenen Aufwand wie etwa die Festlegung einer Höchstzahl in einem bestimmten Zeitraum anzuerkennender Verordnungen nicht in ihrem Wesenskern verletzt. Auch kann dem Beihilfeanspruch nicht die Schwierigkeit der Diagnosestellung entgegengehalten werden. Denn mit dieser Frage ist ein Problemkreis angesprochen, der auch für eine Vielzahl anderer Verordnungen zutrifft. Gegebenenfalls ist insoweit durch ein fach- bzw. amtsärztliches Gutachten die Sachlage zu klären.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

Die Berufung war gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.