LAG Düsseldorf, Urteil vom 19.01.2006 - 13 (7) Sa 298/05
Fundstelle
openJur 2011, 38005
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 7 Ca 5385/04

Mitarbeiter im kirchlichen Dienst der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche sowie ihrer Diakonischen Werke haben keinen Anspruch auf Zahlung eines Ortszuschlags für verheiratete Angestellte gemäß § 29 Abschnitt B (2) Nr. 1 BAT-KF, wenn sie eine eingetragene Lebenspartnerschaft nach dem LPartG eingegangen sind.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 11.02.2005 Az. 7 Ca 5385/04 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe des dem Kläger zustehenden Ortszuschlags.

Der am 22.03.1966 geborene Kläger ist seit dem 01.12.1997 bei der Beklagten als Krankenpflegehelfer beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft vertraglicher Bezugnahme die jeweils geltenden Regelungen des BAT in der kirchlichen Fassung (im folgenden BAT-KF) Anwendung. Bei der Beklagten handelt es sich um eine Einrichtung, welche der Evangelischen Kirche im Rheinland zugeordnet ist. Sie gehört zum Diakonischen Werk dieser Kirche, welche Mitglied des Diakonischen Werks der Evangelischen Kirche in Deutschland e. V. ist. Die Beklagte zahlt dem Kläger, der vor dem Monat Juni 2004 eine eingetragene (gleichgeschlechtliche) Lebenspartnerschaft nach dem LPartG eingegangen ist, eine Grundvergütung nach der Vergütungsgruppe VII BAT-KF. Darüber hinaus erhält der Kläger einen Ortszuschlag der Stufe 1 gemäß § 29 Abschnitt B (1) BAT-KF in Höhe von monatlich 473,21 € brutto. Mit Schreiben vom 21.06.2004 machte der Kläger unter Hinweis auf seinen veränderten Familienstand die Vergütung eines Ortszuschlags der Stufe 2 (monatlich 575,03 € brutto) geltend. Die einschlägigen Bestimmungen des BAT-KF lauten:

§ 29 Ortszuschlag

...

B. Stufen des Ortszuschlages

(1) Zur Stufe 1 gehören die ledigen und die geschiedenen Angestellten sowie Angestellte, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist.

(2) Zur Stufe 2 gehören

1. verheiratete Angestellte,

2. verwitwete Angestellte,

3. geschiedene Angestellte und Angestellte, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, wenn sie aus der Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind,

4. andere Angestellte, die eine andere Person nicht nur vorübergehend in ihrer Wohnung aufgenommen haben und ihr Unterhalt gewähren, weil sie gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet sind oder aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen. Dies gilt bei gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung nicht, wenn für den Unterhalt der aufgenommenen Person Mittel zur Verfügung stehen, die, bei einem Kind einschließlich des gewährten Kindergeldes und des kinderbezogenen Teils des Ortszuschlages, das Sechsfache des Unterschiedsbetrages zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des Ortszuschlages der Tarifklasse I c übersteigen.

...

(9) Für die Anwendung der Absätze 2, 5 und 6 gilt § 4 der Kirchenbeamtenbesoldungs- und versorgungsordnung entsprechend.

Mit Schreiben vom 18.10.2004 lehnte die Beklagte die Zahlung eines Verheiratetenortszuschlags unter Hinweis darauf ab, dass es sich bei ihr um einen religiösen Tendenzbetrieb handele.

Mit seiner am 15.10.2004 beim Arbeitsgericht Essen eingegangenen Klage begehrt der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Ortszuschlagsdifferenzen für den Zeitraum von Juni bis November 2004. Er hat gemeint, für den BAT-KF könne nichts anderes gelten als das, was das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 29.04.2004, 6 AZR 101/03 für die parallele Vorschrift des § 29 BAT entschieden habe. Danach sei durch das Inkrafttreten des LPartG ein neuer Familienstand geschaffen worden, der sich keinem der in § 29 Abschnitt B (1), (2) BAT geregelten Fälle zuordnen lasse. Die nachträglich und unbewusst entstandene Regelungslücke lasse sich nur so schließen, dass auch denjenigen Mitarbeitern, die eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen seien, der erhöhte Verheiratetenortszuschlag zu zahlen sei, weil die gesetzlichen Unterhaltslasten, deren Ausgleich der Ortszuschlag diene, in Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft identisch seien.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EURO 610,74 brutto nebst 5 %-Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 29.04.2004 sei nicht einschlägig. Der BAT-KF sei kein Tarifvertrag und könne daher nicht wie der BAT ergänzend ausgelegt werden. Im Übrigen dürfe bei jeder Auslegung des BAT-KF nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Evangelische Kirche unter dem Grundrechtsschutz des Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV stehe. Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht gewährleiste es, dass die tragenden Grundsätze der Glaubens- und Sittenlehre in die arbeitsvertraglichen Gestaltungen der Mitarbeiter Niederschlag finden könnten. Zu diesen Grundsätzen gehöre der Leitbildcharakter von Ehe und Familie. Nach den verbindlichen Festlegungen der Synode der Evangelischen Kirche im Rheinland könnten gleichgeschlechtliche Paare nicht kirchlich getraut werden, sondern nur eine Segensspendung erhalten. Abgesehen davon enthalte § 29 Abschnitt B BAT-KF mit seinem Abs. 9 eine Bestimmung, die im BAT fehle. Mit dieser Verweisung werde ergänzend auf die Grundsätze der Besoldung der Kirchenbeamten Bezug genommen, die wiederum der der staatlichen Beamten entspreche. Für diese sei jedoch in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte anerkannt, dass verpartnerte Beamte keinen Anspruch auf Zahlung eines Familienzuschlags für Verheiratete nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG haben.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 11.02.2005 die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt:

Der Kläger habe keinen Anspruch auf Zahlung eines Ortszuschlags nach § 29 Abschnitt B (2) Nr. 1 BAT-KF. Der BAT-KF sei bereits kein Tarifvertrag und könne daher nicht nach der objektiven Methode wie ein Gesetz ausgelegt werden. Darüber hinaus passten die vom Bundesarbeitsgericht niedergelegten Grundsätze zur ergänzenden Vertragsauslegung nicht, da keine hinreichenden Anhaltspunkte für den mutmaßlichen Willen der den BAT-KF beschließenden arbeitsrechtlichen Kommission existierten. Nach den kirchlichen Anschauungen seien Ehe und eingetragene Lebenspartnerschaft eben nicht gleichrangig. Der Anspruch des Klägers ergebe sich nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, weil die Differenzierung zwischen verheirateten und solchen Angestellten, die in eingetragener Lebenspartnerschaft lebten, mit Blick auf das kirchliche Selbstbestimmungsrecht sachlich begründbar sei. Die Kirche könne selbst entscheiden, welche kirchlichen Grundverpflichtungen zum arbeitsvertraglich verbindlichen Maßstab gegenüber den Arbeitnehmern erhoben werde. Abgesehen davon gelte nach wie vor, dass die Ehe hinsichtlich der Gründung einer Familie mit Kindern nach wie vor die geeignetere Lebensform gegenüber einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft sei.

Gegen das ihm am 17.02.2005 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Essen hat der Kläger am 07.03.2005 schriftlich Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 17.05.2005 mit einem am 17.05.2005 per Telefax und am 18.05.2005 im Original beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz auch begründet.

Zur Begründung seiner Berufung führt der Kläger aus: Der BAT-KF sei hinsichtlich der Auslegung wie ein Tarifvertrag zu behandeln. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gölten für die Inhaltskontrolle kirchlicher Arbeitsvertragsregelungen die selben Grundsätze wie Tarifverträge, soweit Tarifvertragswerke im Ganzen oder im Wesentlichen unverändert übernommen worden seien. In der Sache sei nicht zu erkennen, dass der mutmaßliche Wille der Arbeitsrechtlichen Kommission, auf den es im Rahmen der ergänzenden Auslegung des BAT-KF ankomme, auf eine Schlechterstellung der Angestellten in eingetragener Lebenspartnerschaft gerichtet sei, da sich die Evangelische Kirche in der öffentlichen Diskussion immer für deren rechtliche Gleichstellung ausgesprochen habe. Deshalb gebe es auch keinen sachlichen Grund, der einem klägerischen Anspruch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz entgegen gestellt werden könnte. Innerhalb der Evangelischen Kirche sei Konsens, dass keine Sanktionen (Kündigung etc.) an das Eingehen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft geknüpft werden könnten. Mit der Gewährung des erhöhten Ortszuschlags an verpartnerte Mitarbeiter werde die Institution der Ehe nicht ausgehöhlt, da diese für homosexuelle Angestellte so oder so keine Alternative darstelle. Überhaupt gelte das kirchliche Selbstbestimmungsrecht nur innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes . Schließlich stelle die Nichtgewährung eines Ortszuschlags der Stufe 2 eine Diskriminierung des Klägers wegen seiner sexuellen Ausrichtung dar, welche nach der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 untersagt sei.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Essen vom 11.02.2005 Az. 7 Ca 5385/04 kostenpflichtig zu verurteilen, an den Kläger 610,92 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.12.2004 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt

die Zurückweisung der Berufung.

Die Beklagte verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts Essen unter Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Vortrag. Sie weist darauf hin, dass es für eine ergänzende Vertragsauslegung nicht darauf ankäme, welche Meinung die Evangelische Kirche wegen der Gleichbehandlung gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaften vertrete, sondern was mutmaßlicher Wille der für die selbstständige Gliedkirche im Rheinland zuständigen Arbeitsrechtlichen Kommission sei. Im Übrigen habe auch die EKD in ihren Stellungsnahmen aus den Jahren 1996 und 2002 klar gemacht, dass aus theologischer Sicht gerade keine Gleichrangigkeit von Ehe und gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaft gegeben sei. Auf die Richtlinie 2000/78/EG könne sich der Kläger nicht berufen, weil diese keine unmittelbare Drittwirkung entfalte; zudem gelte diese für am Familienstand orientierte Ungleichbehandlungen eh nicht, wie aus der Begründungserwägung Nr. 22 ersichtlich sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen beider Instanzen Bezug genommen.

Gründe

A.

Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere unter Beachtung der Vorgaben der §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 520 ZPO form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden.

B.

Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Zahlungsklage des Klägers mit zutreffenden Erwägungen abgewiesen.

I.

Die Klage ist zulässig. Ihr Streitgegenstand ist hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Auf Nachfrage des Gerichts hat die Klägervertreterin in der mündlichen Verhandlung vom 19.01.2006 klargestellt, dass der Kläger Ortszuschlagsdifferenzen für sechs Monate (Juni bis November 2004) in Höhe von jeweils 101,82 € brutto geltend macht; daraus errechnet sich die Klageforderung von 610,92 € brutto. Soweit der Kläger damit geringfügig mehr (0,18 €) als in der ersten Instanz verlangt, liegt hierin gemäß § 264 Nr. 2 ZPO keine Klageänderung.

II.

Die Klage ist unbegründet. Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung eines Ortszuschlags der Stufe 2 ergibt sich weder aus § 29 Abschnitt B Abs. 2 Nr. 1 BAT-KF (unten 1.), noch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz/ Art. 3 Abs. 1 GG (unten 2.), noch aus dem Gesichtspunkt einer gemäß der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 unzulässigen Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung des Klägers (unten 3.).

1. Der Kläger kann sein Begehren nicht direkt aus den Bestimmungen des BAT-KF ableiten. Unzweifelhaft ist der Kläger nicht verheiratet im Sinne des § 29 Abschnitt B Abs. 2 Nr. 1 BAT-KF, da dieser Familienstand allein durch das Eingehen einer bürgerlichen Ehe zwischen Partnern verschiedenen Geschlechts begründet werden kann (BAG, Urteil vom 29.04.2004, 6 AZR 101/03, MDR 2004, 1241 unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des BVerfG, etwa vom 17.07.2002, 1 BvF 1, 2/01, BVerfGE 105, 313, 342 ff.). Ein Anspruch des Klägers auf einen erhöhten Ortszuschlag folgt auch nicht aus einer ergänzenden Auslegung der in Rede stehenden Bestimmungen des BAT-KF.

a. Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem oben zitierten Urteil entschieden, dass demjenigen Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, der eine eingetragene Lebenspartnerschaft für gleichgeschlechtliche Partner eingeht, nach § 29 BAT ein Ortszuschlag der Stufe 2 zusteht. Das Gericht hat kurz zusammengefasst zur Begründung ausgeführt, solche Personen seien zwar nicht verheiratet, aber auch nicht (mehr) ledig. Durch das LPartG habe der Gesetzgeber einen neuen Familienstand geschaffen, was für die Tarifvertragsparteien des Öffentlichen Dienstes bei der Regelung der Ortszuschläge nicht absehbar gewesen sei. Damit sei der BAT nachträglich unbewusst lückenhaft geworden. Soweit § 29 BAT nach Inkrafttreten des LPartG noch modifiziert worden sei, habe es sich um Änderungen rein redaktioneller Art gehandelt. Ein Rückgriff auf die beamtenrechtlichen Regelungen scheide aus, weil die Tarifvertragsparteien im Jahre 1982 den Ortszuschlagsanspruch für Angestellte hiervon bewusst abgekoppelt haben. Nach Sinn und Zweck der Ortzuschlagsregelung sei die Regelungslücke im Wege der Rechtsanalogie durch Zuerkennung eines erhöhten Ortszuschlags für Angehörige einer eingetragenen Lebenspartnerschaft zu schließen. Der Ortszuschlag diene dem Zweck, die mit einem bestimmten Familienstand typischerweise und dauerhaft verbundenen Unterhaltslasten auszugleichen. Darin und in ihrer sonstigen rechtlichen Ausgestaltung unterscheide sich die eingetragene Lebenspartnerschaft aber nicht von der bürgerlichen Ehe. Dass die Ehe als eine im Normalfall präsumtiv reproduktionsfähige Lebensgemeinschaft finanziell begünstigt werden solle, lasse sich § 29 BAT nicht entnehmen; die Verfolgung eines derartigen rein bevölkerungspolitischen Ziels sei auch nicht Aufgabe der Tarifvertragsparteien.

b. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze besteht in der vorliegenden Fallkonstellation dennoch kein Anspruch des kirchlichen Angestellten auf Zahlung eines erhöhten Ortszuschlags.

(1) Die vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Grundsätze sind nicht schon deshalb unanwendbar, weil es sich beim BAT-KF im Gegensatz zum BAT nicht um einen Tarifvertrag handelt, sondern um eine Kollektivvereinbarung besonderer Art, in der allgemeine Bedingungen für die Vertragsverhältnisse der bei der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen, der Lippischen Landeskirche sowie ihrer Diakonischen Werke beschäftigten Angestellten durch die paritätisch besetzte Rheinisch-Westfälisch-Lippische Arbeitsrechtliche Kommission (ARK-RWL) auf Basis des sog. Arbeitsrechtsregelungsgesetzes ARRG festgelegt werden, und deren Bestimmungen erst durch einzelvertragliche Bezugnahme Anwendung auf das Arbeitsverhältnis finden (vgl. hierzu BAG, Urteile vom 20.03.2002, 4 AZR 101/01, NZA 2002, 1402, vom 23.09.2004, 6 AZR 430/03, EzA § 611 BGB 2002 Kirchliche Arbeitnehmer Nr. 4). In Anbetracht der zahlgleichen Beteiligung von Mitarbeiter- wie Arbeitgebervertretern in der ARK-RWL (§ 5 Abs. 1 ARRG), der Weisungsungebundenheit der Mitglieder der Kommission (§ 9 Abs. 1 ARRG), den Verfahrensvorschriften bezüglich der eigentlichen Arbeitsrechtsregelung (§§ 14 ff. ARRG), dem abstraktgenerellen Charakter der Regelungen sowie ihrer oftmaligen Inhaltsgleichheit zu den Tarifverträgen für den Öffentlichen Dienst bieten die auf dem sog. Dritten Weg zustande gekommenen Bestimmungen eine den Tarifverträgen nahekommende inhaltliche Richtigkeitsgewähr. Deshalb folgt nicht nur die Inhaltskontrolle derartiger Regelungen, sondern bereits ihre Auslegung den gleichen Grundsätzen, wie sie für die Tarifauslegung maßgeblich sind (ständige Rechtsprechung des BAG, zuletzt etwa Urteile vom 23.09.2004, a. a. O., vom 14.01.2004, 10 AZR 188/03, AP AVR Caritasverband Anlage 1 Nr. 3). Es besteht kein Grund, für die Ermittlung der Lückenhaftigkeit des BAT-KF und der daraus folgenden Frage der Zulässigkeit und Methodik der Lückenschließung durch ergänzende Vertragsauslegung von diesem Grundsatz abzuweichen.

(2) Auf den BAT-KF übertragbar sind weiterhin die Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts zur Lückenhaftigkeit der Ortszuschlagsbestimmungen des § 29 Abschnitt B im Hinblick auf die Behandlung von Mitarbeitern, die eine eingetragene Lebenspartnerschaft nach dem LPartG eingegangen sind. Auch für die ARK-RWL war die Erweiterung der gesetzlichen Familienstände nicht absehbar. Äußerungen der ARK-RWL oder sonstige Vorgänge, die Anhaltspunkte für einen auf ein bewusstes Fortbestehen dieser Lücke oder gar dessen Schließung im Sinne der Beklagten gerichteten Willen der ARK-RWL böten, sind von keiner der Parteien vorgetragen worden. Entgegen der Auffassung der Beklagten ergibt sich aus der Regelung des § 29 Abschnitt B Abs. 9 BAT-KF schließlich nicht, dass sich das Ortszuschlagsrecht bei Fehlen ausdrücklicher Regelungen ergänzend nach den entsprechenden Bestimmungen des Kirchenbeamtenbesoldungsrechts und damit mittelbar des staatlichen Beamtenbesoldungsrechts richten soll (Beamte haben, wenn sie in eingetragener Lebenspartnerschaft leben, mangels gesetzlicher Grundlage keinen Anspruch auf Zahlung des Familienzuschlags für Verheiratete nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG, vgl. etwa OVG Münster, Beschluss vom 17.12.2004, 6 A 3280/03, NJW 2005, 1002). § 29 Abschnitt B Abs. 9 BAT-KF verweist nämlich nicht generell auf die Kirchenbeamtenbesoldungs- und -versorgungsordnung (KBVO), insbesondere nicht auf deren § 1 Abs. 1, sondern lediglich auf § 4. Diese Norm regelt hingegen nur, wie im Falle des Aufeinandertreffens von Ansprüchen beider Ehepartner auf Familienzuschlagszahlung im Einzelnen zu verfahren ist. Hinweise darauf, dass die ARK-RWL für den Fall der Schaffung eines neuen gesetzlichen Familienstandes generell eine Gleichbehandlung von Kirchenbeamten und kirchlichen Arbeitnehmern gewollt hat, lässt sie nicht erkennen.

(3) Der Anspruch des Klägers scheitert jedoch daran, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass die ARK-RWL die Lücke im Ortszuschlagsrecht des BAT-KF mutmaßlich in dem Sinne schließen würde, wie das Bundesarbeitsgericht es im Wege der ergänzenden Tarifvertragsauslegung für § 29 BAT angenommen hat. Unabhängig von Sinn und Zweck der Ortszuschlagsregelung sind die Mitglieder der ARK-RWL nämlich in ihrem Handeln an die Bekenntnisgrundlagen ihrer Kirche gebunden, § 9 Abs. 1 Satz 3 ARRG. Diese Regelung wiederum stellt einen Ausfluss des in Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV grundgesetzlich geschützten kirchlichen Selbstbestimmungsrechts dar, wonach die Kirchen alle eigenen Angelegenheiten auf Grundlage des kirchlichen Selbstverständnisses rechtlich gestalten können (BVerfG, Beschluss vom 04.06.1985, 2 BvR 1703/83, 2 BvR 1718/83, 2 BvR 856/84, BVerfGE 70, 138, 165). Wenn aber das spezifisch Kirchliche bei der Gestaltung arbeitsvertraglicher Regelungen Berücksichtigung finden darf, dann kann nicht darüber hinweggesehen werden, dass die Institute von Ehe und Familie für das Zusammenleben von Menschen unter dem Aspekt der Sexualität und Generativität ... aus Sicht des christlichen Glaubens die sozialen Leitbilder sind (Orientierungshilfe des Kirchenamtes der EKD von September 2002, unter Ziffer I. 1, Bl. 85 d. A.), dass homosexuell lebende Amtsträger ... die Leitbildfunktion von Ehe und Familie anerkennen und die gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft nicht als gleichrangig propagieren sollten (a. a. O., III. 2. b), Bl. 94 d. A.; zur theologischen Verankerung dieser Thesen vgl. Orientierungshilfe des Rates der EKD aus dem Jahre 1996, unter Ziffer 3.1.1, 3.1.2., Bl. 100 f. d. A.). Dass die Evangelische Kirche die gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft nicht als mit der Ehe gleichrangig ansieht, findet äußeren Niederschlag wie bereits das Arbeitsgericht zu Recht festgestellt hat in der Entscheidung der Kirche, gerade keine kirchliche Trauung von homosexuellen Paaren zu erlauben, sondern hierzu lediglich eine Segensspendung zu ermöglichen. Vor diesem Hintergrund kann jedenfalls nicht mit der erforderlichen Sicherheit angenommen werden, der mutmaßliche Wille der ARK-RWL sei darauf gerichtet, demjenigen, dessen gesetzlicher Familienstand mit kirchlichen Leitbild nicht übereinstimmt, aus den Mitteln eben dieser Kirche eine finanzielle Besserstellung im Wege der Zahlung eines erhöhten Ortszuschlags zukommen zu lassen. Das wird letztlich auch dadurch belegt, dass die für den Bereich der Evangelischen Kirche der Union gebildete Arbeitsrechtliche Kommission mit Wirkung vom 01.03.2005 festgestellt hat, dass Mitarbeiter/innen in eingetragener Lebenspartnerschaft keinen Anspruch auf Zahlung eines Verheiratetenortszuschlages haben (vgl. die Mitteilung in ZMV 2005, 139).

(4) Richtete sich hiernach der mutmaßliche Wille der ARK-RWL möglicherweise ebenfalls auf einen Ausschluss eingetragener Lebenspartner von der Zahlung eines Ortszuschlags nach § 29 Abschnitt B Abs. 2 Nr. 1 BAT-KF, wäre dieser nicht deshalb unbeachtlich, weil er mit höherrangigem Recht nicht vereinbar ist, etwa eine sachlich nicht begründbare Schlechterstellung von Mitarbeitern in eingetragener Lebenspartnerschaft gegenüber verheirateten Mitarbeitern darstellte (Art. 3 Abs. 1 GG, arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz). Zu Recht weist das Arbeitsgericht in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die von der Evangelischen Kirche vorgenommene Differenzierung zwischen der Ehe und der eingetragenen Lebenspartnerschaft als Ausfluss der Glaubens- und Sittenlehre vom kirchlichen Selbstbestimmungsrecht des Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV gedeckt ist. Zwar gilt dieses Recht nur innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes . Diese Beschränkung greift jedoch nur insoweit, als sie die Kirche nicht in ihrem kirchlichen Selbstverständnis oder gar im Sinne einer Limitierung ihres geistigreligiösen Auftrags betrifft (BVerfG, Beschluss vom 21.09.1976, 2 BvR 350/75, BVerfGE 42, 312 [333 f.]). Gerade um die aus evangelischtheologischer Sicht fehlende Gleichrangigkeit von gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaft und Ehe (siehe oben [3]) aber geht es vorliegend. Dem kann nicht entgegen gehalten werden, die Evangelische Kirche habe sich auch im Gesetzgebungsverfahren für die Stärkung der Rechtsstellung gleichgeschlechtlicher Lebenspartner durch den Staat (!) ausgesprochen. Denn die Tatsache, dass die Kirche als gesellschaftlich relevante Kraft Stellung zu aktuellen sozialpolitischen Fragen nimmt und aus ethischen Gründen (vgl. Orientierungshilfe des Kirchenamtes der EKD aus dem Jahre 2002, unter I. 1., Bl. 86 d. A.) bestimmte Lösungen favorisiert, kann nicht die rechtliche Verpflichtung begründen, aus religiöser Sicht ungleiche Sachverhalte gleich zu behandeln, indem das Eingehen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft durch einen Arbeitnehmer nicht nur im Sinne eines Absehens von arbeitsrechtlicher Maßregelungen toleriert, sondern darüber hinaus finanziell honoriert wird. An dieser Stelle haben vielmehr die staatlichen Organe und damit auch die Arbeitsgerichte Zurückhaltung zu üben und der Evangelischen Kirche nicht Verhaltensweisen aufzuoktroyieren, die mit ihrem Selbstverständnis potentiell nicht in Einklang zu bringen sind. Die ARK-RWL darf die Zahlung eines Verheiratetenortszuschlags an in eingetragener Lebenspartnerschaft lebende Mitarbeiter beschließen, sie muss es von Rechts wegen nicht.

2. Der klägerische Anspruch auf Zahlung eines Ortszuschlags nach § 29 Abschnitt B Abs. 2 Nr. 1 BAT-KF folgt nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Ausführungen zu oben 1. b. (3) (4) gelten entsprechend.

3. Der Kläger kann seinen Anspruch schließlich nicht auf Art. 1, 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 lit. c) der Richtlinie 2000/78 des Rates vom 27.11.2000 mit der Begründung stützen, er werde durch die Nichtgewährung des erhöhten Ortszuschlags wegen seiner sexuellen Ausrichtung diskriminiert. Denn die Richtlinie erfasst, wie sich aus der ihr beigefügten Begründungserwägung Nr. 22 ergibt, keine Regelungen, deren Anknüpfungspunkt der Familienstand ist. Die Begründungserwägung Nr. 22, die der in Art. 253 EG angeordneten Begründungspflicht für Richtlinien Rechnung trägt und wesentlicher Bestandteil der Richtlinie ist, besagt ausdrücklich, dass die Richtlinie einzelstaatliche Rechtsvorschriften über den Familienstand und davon abhängige Leistungen unberührt lässt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.10.2004, 4 S 1243/03, DÖD 2005, 87).

Der VGH Baden-Württemberg führt im bezeichneten Urteil weiterhin wie folgt aus:

...

Zwar sind die Begründungserwägungen als eine bloße Auslegungshilfe nicht geeignet, einen entgegenstehenden Wortlaut der Richtlinie außer Kraft zu setzen. Die Richtlinie enthält aber keinen gegenteiligen Wortlaut. Art. 1 der Richtlinie umschreibt ihren Zweck in der Schaffung eines allgemeinen Rahmens zur Bekämpfung der Diskriminierung u. a. wegen der sexuellen Ausrichtung in Beschäftigung und Beruf im Hinblick auf die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in den Mitgliedstaaten. Dieser Zweck steht der Herausnahme von Leistungen, die vom Familienstand abhängig sind, nicht entgegen. Die Unterscheidung nach dem Familienstand der Betroffenen stellt nämlich ein sachliches Unterscheidungsmerkmal dar, dem keine Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung zugrunde liegt. Der Rat als das die Richtlinie erlassende Organ hat damit lediglich klargestellt, dass der Anwendungsbereich der dadurch verbotenen Diskriminierung die vom Familienstand abhängigen gesetzlichen Leistungen nicht erfassen soll.

Die damit verbundene Einschränkung des sachlichen Anwendungsbereichs der Richtlinie steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Unbedenklichkeit der unterschiedlichen rechtlichen Behandlung von Ehepartnern und Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (vgl. EuGH, Urteil vom 31.05.2001 Rs. C-122/99 P, C.125/99 P - EuGHE I 2001, 4319 = NVWZ 2001, 1259 = DVBl. 2001, 1199 = ZBR 2001, 403 zur Versagung einer Haushaltszulage bei eingetragener gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaft). Danach beinhaltet die Ehe nach ihrer in allen Mitgliedstaaten geltenden Definition eine Lebensgemeinschaft zweier Personen verschiedenen Geschlechts, während die Lebenspartnerschaft die Lebensgemeinschaft zweier Personen desselben Geschlechts betrifft.

Bei Würdigung der Verhältnisse in den verschiedenen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft stellte der Europäische Gerichtshof fest (a. a. O.), dass seit 1989 zwar immer mehr Mitgliedstaaten neben der Ehe gesetzliche Regelungen eingerichtet haben, durch die verschiedene Formen der Lebensgemeinschaft von Partnern desselben oder verschiedenen Geschlechts rechtlich anerkannt und diesen Verbindungen bestimmte Wirkungen verliehen wurde, die den Wirkungen der Ehe sowohl zwischen den Partnern als auch gegenüber Dritten gleichstehen oder vergleichbar sind. Nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs (a. a. O.) zeigt sich jedoch, dass sich diese Regelungen der Eintragung von bis dahin gesetzlich nicht anerkannten Partnerschaften neben ihrer großen Verschiedenartigkeit in den betreffenden Mitgliedstaaten von der Ehe unterscheiden. Unter solchen Umständen kann gemeinschaftsrechtlich, wie der Europäische Gerichtshof weiter ausgeführt hat, im Wege der Auslegung von Rechtsvorschriften nicht davon ausgegangen werden, dass rechtliche Gestaltungen, die sich von der Ehe unterscheiden, ihr gleichgestellt werden müssen. ...

Diesen Erwägungen schließt sich die Kammer ausdrücklich an. Sie beanspruchen für den vorliegenden Fall Geltung, da auch der Ortszuschlag nach § 29 Abschnitt B Abs. 1, 2 Nr. 1 3 BAT-KF eine vom Familienstand abhängige Leistung ist. Der Kläger begehrt den erhöhten Ortszuschlag nicht, weil er in einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft lebt, sondern weil er die gesetzlich eröffnete Möglichkeit genutzt hat, eine eingetragene Lebenspartnerschaft einzugehen.

C.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Kammer hat der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zugemessen und deshalb die Revision an das Bundesarbeitsgericht gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen.

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

Gegen dieses Urteil kann von dem Kläger

REVISION

eingelegt werden.

Für die Beklagte ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

Die Revision muss

innerhalb einer Notfrist von einem Monat

nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim

Bundesarbeitsgericht,

Hugo-Preuß-Platz 1,

99084 Erfurt,

Fax: (0361) 2636 - 2000

eingelegt werden.

Die Revision ist gleichzeitig oder

innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils

schriftlich zu begründen.

Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.

Schneider Mühlbeyer Schölzke