OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.11.2005 - 13 B 1599/05
Fundstelle
openJur 2011, 37865
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 7 L 239/05
Tenor

Die im Rubrum aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Die Beschwerden der Antragstellerinnen gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 24. August 2005 werden zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerdeverfahren einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die jeweiligen Antragstellerinnen.

Der Streitwert wird für das jeweilige Beschwerdeverfahren auf 10.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

Die zulässigen Beschwerden, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO

zur Verfassungsmäßigkeit des § 146 Abs. 4 vgl. BverfG, Beschluss vom 14. August 2003 - 1 BvQ 30/03 -, NJW 2003, 3689 -

nur im Rahmen der Darlegungen der Beschwerdeführerinnen befindet, sind unbegründet. Vor diesem rechtlichen Hintergrund hält die Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche der Antragstellerinnen gegen die jeweiligen Feststellungsbescheide der Antragsgegnerin vom 2. Dezember 2004, soweit sie die Disziplin Kardiologie im Krankenhaus der Beigeladenen zu 1.) und - im Verfahren 13 B 1625/05 - die allgemeine Disziplinenstruktur im Krankenhaus der Beigeladenen zu 2.) betreffen, einer Überprüfung im summarischen Verfahren stand.

Soweit die Antragstellerin zu 2) vorläufigen Rechtsschutz gegen den zu Gunsten der Q. -Klinik der Stadt N. ergangenen Feststellungsbescheid begehrt, hat die Beschwerde schon deshalb keinen Erfolg, weil die Antragstellerin zu 2) gegen dieses Krankenhaus betreffende Strukturveränderungen im Krankenhausplan in der Beschwerde nichts vorgetragen hat.

Der Senat stellt die Frage zurück, ob dem hier für die Entscheidung in der Sache maßgeblichen § 8 Abs. 2 KHG nach der allseits anerkannten Schutznormtheorie drittschützende und damit zum Widerspruch und zur - späteren - Klage berechtigende Wirkung zukommt, und geht aus Gründen der Rechtseinheitlichkeit und Rechtssicherheit von einer vom Bundesverfassungsgericht

vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2004 - 1 BvR 506/03 -, NVwZ 2004, 718,

dem erfolglosen Krankenhaus zuerkannten Widerspruchs- und Klagebefugnis gegen die Planungsentscheidung zu Gunsten des konkurrierenden Krankenhauses aus.

Nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ist die Entscheidung im Verfahren nach §§ 80 Abs. 5, 80a VwGO im Wege einer Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten einerseits an Erlangung aufschiebender Wirkung des Rechtsbehelfs/Rechtsmittels, andererseits an alsbaldiger Vollziehung des Verwaltungsakts zu treffen. Hieran hat die zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die sich zu einer Zulässigkeitsfrage, nicht aber zum Maßstab der Sachentscheidung des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO verhält, nichts geändert. Diese Entscheidung enthält auch keine Vorgaben zu der vom Gericht vorzunehmenden Gewichtung der einzustellenden Erwägungen. Insbesondere hat das Bundesverfassungsgericht nicht festgestellt, dass, wie von Seiten einiger Antragstellerinnen vorgetragen, die Abwägung wegen der bei der Auswahlentscheidung berührten Grundrechte der nicht in den Plan aufgenommenen Krankenhäuser stets - quasi im Sinne eines Automatismus - zu ihren Gunsten ausfallen müsse, es sei denn Widerspruch und Klage seien offensichtlich erfolglos oder die Versorgungssicherheit bei gewährtem Suspensiveffekt gefährdet. Allerdings verkennt der Senat nicht, dass grundrechtsgestützten Interessen eines Beteiligten im Zuge der Interessenabwägung besonderes Gewicht beizumessen ist, insbesondere, wenn irreversible Rechtsverluste mit hinreichender Wahrscheinlichkeit drohen.

Die Interessenabwägung kann allerdings dann nicht zu Gunsten des bei der Auswahlentscheidung nach § 8 Abs. 2 KHG erfolglosen Krankenhauses ausfallen, wenn bereits im summarischen Verfahren erkennbar ist, dass es die dem erfolgreichen Krankenhaus zuerkannte Planaufnahme in einem künftigen Hauptsacheverfahren nicht erlangen kann. Das ist der Fall, wenn es selbst ein entsprechendes Planaufnahmebegehren bei der Behörde oder zumindest im Verfahren zur Erarbeitung eines regionalen Planungskonzepts (§ 16 KHG NRW) nicht geltend gemacht hat. Ein Krankenhaus, das sich so der Auswahl für eine Planaufnahmeentscheidung unter mehreren Konkurrenten nicht stellt, ist zum einen von der Planungsbehörde bereits nicht in die Auswahlentscheidung einzustellen und zum anderen nach althergebrachten Rechtsgrundsätzen - volenti non fit iniuria - in einem Recht, das es selbst nicht in Anspruch nimmt, nicht verletzt. Die Interessenabwägung kann auch dann nicht zu Gunsten des erfolglosen Krankenhauses ausfallen, wenn es, ohne eine eigene krankenhausplanbezogene Strukturveränderung beantragt zu haben, lediglich die Planaufnahme eines anderen Krankenhauses oder einer seiner Abteilungen, die die Wettbewerbslage indes unverändert lässt, verhindern will. So liegt es bei summarischer Sicht im Fall der Antragstellerin zu 3., die vorläufigen Rechtsschutz gegen die festgestellte Planaufnahme einer kardiologischen Hauptabteilung der Beigeladenen zu 1.) begehrt. Nach ihrem durchgängigen Vorbringen besteht kein Bedarf an kardiologischen Betten im Kreis S. und im Versorgungsgebiet .; konsequenterweise hat sie eine Erhöhung ihrer kardiologischen Planbetten nicht beantragt und im regionalen Planungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren lediglich geäußert, dass im Bedarfsfall eine Deckung auch durch Ausweitung eigener Kapazitäten erfolgen könne. Überdies wird durch die krankenhausplanmäßige Umgestaltung der bisher bereits als Unterabteilung der Disziplin Innere Medizin existierenden Kardiologie des Krankenhauses der Beigeladenen zu 1.) in eine Hauptabteilung, die ohne Kapazitätserweiterung nur durch Umwidmung von Planbetten der Inneren Medizin vonstatten geht, die Wettbewerbssituation für das Krankenhaus der Antragstellerin zu 3.) nicht wesentlich verändert. An der kardiologischen Versorgung desjenigen Teils der Bevölkerung des Kreises, die bisher außerhalb des Krankenhauses der Antragstellerin zu 3.) in anderen Krankenhäusern in N. , I. , E. , H. , N1. , E1. usw. erfolgt ist, ändert sich hinsichtlich des Umfangs dieses Bevölkerungsteils und damit hinsichtlich der dem Krankenhaus der Antragstellerin zu 3.) verbleibenden Fallzahlen und Einnahmemöglichkeiten nichts; es wird lediglich die schon bisher in der Kardiologie bestehende Konkurrenztätigkeit anderer Krankenhäuser in einem Krankenhaus konzentriert.

Auch wenn die obigen allein die Antragstellerin zu 3.) betreffenden Ausführungen außer Betracht bleiben, fällt die Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten in allen verbundenen Verfahren zu Ungunsten der Antragstellerinnen zu 1.) bis 3.) aus, weil sich bei der im summarischen Verfahren nur möglichen Prüfungsdichte und der Vorgabe aus § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ihre Widersprüche bzw. mögliche spätere Anfechtungsklagen jedenfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit und im Falle der Antragstellerin zu 3.) sogar offensichtlich als erfolglos erweisen. An diesem in ständiger Praxis im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO angewandten Prüfungsmaßstab, der dem Regel-Ausnahme-Verhältnis von Suspensiveffekt und Anordnung der sofortigen Vollziehung, das die Antragstellerin zu 1.) für unzureichend beachtet hält, hinreichend Rechnung trägt, hält der Senat fest.

Diese Erfolgsprognose berücksichtigt auch die einer Berufszulassungsbeschränkung im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG nahekommende Wirkung eines zugunsten eines konkurrierenden Krankenhauses ergangenen Feststellungsbescheids. In Bezug auf das von einigen Antragstellerinnen ebenfalls angesprochene Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG kommt einem solchen Feststellungsbescheid allerdings keine Bedeutung zu, weil die Substanz des Eigentums des nicht bedachten Krankenhauses durch die Planaufnahme des anderen Krankenhauses bzw. einer seiner Abteilungen nicht berührt wird. Eine Problematisierung insoweit ist auch der zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht zu entnehmen.

Ein Erfolg der Widersprüche bzw. evtl. Klagen der Antragstellerinnen, etwa weil der angegriffene Feststellungsbescheid zu Gunsten des Krankenhauses der Beigeladenen zu 1) bereits verfahrensfehlerhaft ergangen sei, scheidet offensichtlich aus.

Soweit insbesondere die Antragstellerin zu 1.) die vorgezogene Teilplanung der Region Kreis S. bezüglich der beiden N. Krankenhäuser angreift und diesbezüglich die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur fehlenden Rechtsverletzung für einen Zirkelschluss hält, vermittelt das der Beschwerde keinen Erfolg. Der Teilplanung einer Region bei insoweit vorliegendem Konzept mehrerer kooperationsbereiter Krankenhäuser stehen die Regelungen des § 16 KHG NRW nicht entgegen. Kommt ein Konzept für die gesamte Region, als welche hier zulässigerweise der Kreis S. in den Blick genommen worden ist - die Begriffe regionales Planungskonzept und Planungsregion sind weder durch Gesetz noch Verwaltungsvorschrift näher definiert -, nicht in der gebotenen Zeit zustande, ist es ausgesprochen sinnvoll, Teilbereiche, für die ein einvernehmliches Konzept kooperationsbereiter Krankenhäuser vorliegt, gesondert unter Beteiligung der übrigen Krankenhäuser der Region vorab zu regeln. Letzteren ist auch schon auf der regionalen Planungsebene von der federführenden Arbeitsgemeinschaft der Kassenverbände und später vom zuständigen Ministerium - dieses bleibt, auch wenn es sich im Ergebnis der für die Durchführung des Gesetzes zuständigen Behörde anschließt, verantwortliche Planungsbehörde i. S. d. § 13 Abs. 1 KHG NRW - Gelegenheit zur Stellungnahme zum vereinbarten Konzept der kooperationsbereiten Krankenhäuser gegeben worden. Durch die Teilplanung bleibt das Recht der von dem Konzept nicht erfassten Krankenhäuser unberührt, die von ihnen beanspruchten Planbetten bei der weitergehenden regionalen Planung weiter geltend zu machen und - hier - Kardiologie in ihren Inneren Abteilungen im Rahmen eines entsprechenden Versorgungsauftrags zu betreiben. Davon, dass durch die Teilplanung die bestehende kardiologische Hauptabteilung des Krankenhauses der Antragstellerin zu 3.), wie von ihr in der Beschwerde vorgetragen, in Frage gestellt werde, kann keine Rede sein.

Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerinnen zu 2.) und 3. ), die Kardiologie sei nach wie vor in der Verhandlung für ein regionales Planungskonzept gewesen und die Planungsbehörde habe bewusst vor einer abschließenden regionalen Entscheidung selbständig geplant, lässt sich bei realistischer Betrachtung der Aktenlage ein „noch offenes" regionales Planungsverfahren nicht erkennen. Die Planungsbehörde konnte die Planung an sich ziehen, nachdem ein von allen beteiligten Krankenhäusern getragenes regionales Planungskonzept trotz angemessener Zeit nicht zustande gekommen und angesichts erkennbarer mangelnder Kooperationsbereitschaft und hinhaltenden Verhaltens einiger Krankenhäuser nicht absehbar war.

Soweit die Antragstellerinnen im vorgezogenen teilregionalen Planungskonzept eine Belohnung der N. Krankenhäuser für deren gemeinsam mit Krankenhäusern in I1. und X. getroffene Vereinbarung sehen, stünde auch einer solchen das Gesetz, dessen Regelungen gem. § 16 beachtet sind, nicht entgegen. In dem Zusammenhang teilt der Senat die Ansicht des Verwaltungsgerichts auch was das Eingehen von Kompromissen durch die Planungsbehörde angeht und sieht auch er in einem solchen Fall keine Verletzung von Rechten der Konkurrenzkrankenhäuser. Die Antragstellerinnen sind zu dem Konzept der vier kooperierenden Krankenhäuser und der Teillösung gehört worden und hatten seit Initiierung des regionalen Planungsverfahrens durch die Kassen im Frühjahr 2003 wie jene Krankenhäuser die Möglichkeit, Konzepte mit kooperationsbereiten Krankenhäusern zu entwickeln und Vorschläge zu unterbreiten, wozu es aber in der Zeitvorgabe aus § 16 Abs. 2 KHG NRW ersichtlich nicht gekommen ist. Verständlicherweise sehen sie sich nun dadurch im Hintertreffen, dass die Beigeladenen und zwei weitere Krankenhäuser die Anregungen der Kassen zur Entwicklung von Konzepten aufgegriffen und erfolgreiche Aktivitäten entwickelt haben, während sie offenbar insoweit untätig geblieben sind, und ihnen die Kardiologie als „Dispositionsmasse" in den weitergehenden regionalen Verhandlungen nicht mehr zur Verfügung steht. Das Nachsehen des einen Konkurrenten gegenüber dem weitsichtigeren, schnelleren und erfolgreicheren anderen Konkurrenten beinhaltet aber grundsätzlich keinen Rechtsverstoß.

Mit der Antragsgegnerin und dem Verwaltungsgericht geht auch der Senat davon aus, dass im von der regionalen Planungskonferenz in den Blick genommenen Kreis S. ein Bedarf an weiteren kardiologischen Betten in einer Hauptabteilung besteht. Das entspricht in gewisser Abkehr von früheren Einschätzungen der aktuellen Sicht der Kassen wie auch der unteren Gesundheitsbehörde und der Beteiligten dieser Verfahren mit Ausnahme der Antragstellerin zu 3.). Das vom Verwaltungsgericht dargelegte Zahlenverhältnis Planbetten der Inneren Medizin und der Kardiologie sowie die unbestrittene Tatsache, dass mit Ausnahme der Antragstellerin zu 3.) alle beteiligten Krankenhäuser Kardiologie ohne Planausweisung, also ohne teilgebietsbezogenen Versorgungsauftrag, betreiben und Patienten zur weitergehenden Behandlung an andere Krankenhäuser sogar außerhalb des Versorgungsgebiets überweisen, lässt Zweifel an einer kardiologischen Unterversorgung in der beplanten Region nicht zu.

Mit dem Verwaltungsgericht und der Antragsgegnerin geht der Senat ferner davon aus, dass alle beteiligten Krankenhäuser grundsätzlich für die Deckung dieses regionalen Bedarfs qualifiziert, d. h. bedarfsgerecht, leistungsfähig und eigenverantwortlich wirtschaftend (§ 1 Abs. 1 KHG, § 13 Abs. 2 KHG NRW) zur Versorgung der Bevölkerung in der Kardiologie in der Lage sind. Entgegen der Behauptung der Antragstellerin zu 1.) kann insoweit eine Benachteiligung ihres Krankenhauses nicht erkannt werden.

Soweit die Antragstellerinnen in den Beschwerden vortragen, die Vorinstanz habe die Kernaussage des Bundesverfassungsgerichts a.a.O. , den Grundrechten tatsächlich Wirksamkeit zu verschaffen, nicht berücksichtigt und die Auswirkung der angefochtenen Feststellungsbescheide auf ihr Grundrecht aus Art. 12 GG nicht in die Interessenabwägung eingestellt, führt das die Beschwerde nicht zum Erfolg. Das Grundrecht der Berufsfreiheit ist durch einfaches Gesetz unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes einschränkbar. Gegen die grundsätzliche Vereinbarkeit des § 8 Abs. 2 KHG, der Rechtsgrundlage der hier angegriffenen Auswahlentscheidung bei Planaufnahmebegehren mehrerer grundsätzlich qualifizierter Krankenhäuser, mit Art. 12 Abs. 1 GG bestehen nach ständiger Rechtsprechung keine Bedenken. Liegen die von der Rechtsprechung aus §§ 1 Abs. 1, 8 Abs. 2 KHG entwickelten Voraussetzungen für eine Bestenauswahl unter zur stationären Versorgung der Bevölkerung grundsätzlich qualifizierten, d. h. bedarfsgerechten, leistungsfähigen, eigenverantwortlich wirtschaftlich agierenden Krankenhäusern vor und erfolgt die Auswahl ermessensfehlerfrei, liegt eine verfassungswidrige Einschränkung der Berufsfreiheit nicht vor. Das ist hier im Fall der Antragstellerin zu 3.) offensichtlich und im Fall der Antragstellerinnen zu 1.) und zu 2.) mit hoher Wahrscheinlichkeit der Fall. Dies führt dazu, dass die grundrechtsrelevante Auswirkung der angefochtenen Feststellungsbescheide entgegen der Ansicht der Antragstellerinnen in der Abwägung der widerstreitenden Interessen kein durchschlagendes Gewicht zukommen kann.

Soweit die Antragstellerin zu 1.) rügt, das Verwaltungsgericht habe sich mit ihren vorgetragenen Argumenten für die bessere Eignung ihres Krankenhauses nicht auseinandergesetzt, zeigt das kein Verengen des Auswahlermessens der Planungsbehörde auf nur dieses Krankenhaus und demgemäss kein Überwiegen eines Suspensivinteresses der Antragstellerin zu 1.) auf und führt auch das die Beschwerde nicht zum Erfolg. Die von ihr angeführte sinnvolle Versorgung auch und gerade des gesamten westlichen und nördlichen Teils des Kreises S. wird neutralisiert durch den erkennbaren Einzugsbereich des Krankenhauses der Beigeladenen zu 1.) im mittleren, nördlichen und östlichen Teil des Kreises. Ferner sprechen für den Standort N. die höhere Einwohnerzahl und daran anknüpfend eine zu erwartende höhere Fallzahl, die wegen der zentralen Lage im Kreis aus allen Richtungen gleich gute Erreichbarkeit sowie die bei Verwirklichung des Verbundkonzepts zu erwartende deutlich höhere Patientenzahl, was zusammen genommen günstigere Wirtschaftlichkeitsaspekte als bei jedem anderen Standort der Krankenhäuser der Antragstellerinnen bietet und ein kurzfristiges Erreichen dringender Ziele der Krankenhausplanung des Landes - Abbau von Bettenüberhang, Konzentration von Synergieeffekten, Senkung des Kostendrucks, Ersparnis öffentlicher Mittel - wenigstens für eine Region und - hier - einige Teilgebiete verspricht. Derartige Vorzüge, die sachbezogen und deshalb im Rahmen der Bestenauswahl gewichtend eingebracht werden können, kann die Antragstellerin zu 1.) für ihr Krankenhaus nicht vorweisen.

Ihr Vorbringen, es sei zumindest in westlichen Teilen des Kreises davon auszugehen, dass Patienten dieser Standorte - etwa X. - nach S. oder I. tendierten, ist zum einen eine schlichte Behauptung und zudem allenfalls von marginaler Bedeutung. Die Sicherstellung einer flächendeckenden stationären Krankenversorgung im Land kann nicht von subjektiven Vorstellungen und Empfindungen der Patienten bestimmt werden. Zudem wird dem Ziel der ortsnahen Versorgung - in der Grundversorgung - nach den Eckwerten des Krankenhausplans des Landes auch noch bei Entfernungen bis zu 20 km zwischen Wohnort und Krankenhausstandort angenommen.

Soweit die Antragstellerin zu 1.) behauptet, der Einzugsbereich des N3. - Hospitals N. sei nicht wesentlich größer als derjenige ihres Krankenhauses, trifft das auf die Fläche des zu betrachtenden Kreises nicht zu - was von der Antragstellerin zu 1.) auf Blatt 9 ihrer Beschwerdebegründung zudem selbst eingeräumt wird -. Es mag sein, dass sich der Einzugsbereich ihres Krankenhauses am westlichen Rand des Kreises auch auf die nördlich und westlich angrenzenden Nachbarkreise erstreckt, was aber für die Versorgung der Bevölkerung des Kreises S. unerheblich ist. Dem Hinweis, angesichts der teilweise weit auseinander liegenden Stadtteile E2. könne die Bevölkerung durch eine Kardiologie in N. nicht adäquat versorgt werden, kommt kein Gewicht zu. Zum einen würde bei einer Kardiologie in E. ähnliches für andere Städte des Kreises in weit stärkerem Maße gelten, zum anderen kann ein einzelner entfernter gelegener Stadtteil nicht dazu führen, von einer gesamtregionbezogenen planenden Betrachtung abzurücken. Soweit die Antragstellerin zu 1.) in der Beschwerde wiederholend "bezweifelt, dass die ... Zahlen hinsichtlich der seitens des N3. -Hospitals N. erbrachten Linksherzkatheteruntersuchungen zutreffend sind", kommt dem für die Abwägung der widerstreitenden Interessen ebenfalls keine Bedeutung zu. Die Antragsgegnerin hat alle von den beteiligten Krankenhäusern mitgeteilten Zahlen als richtig unterstellt und es liegen keine Anhaltspunkte vor, an ihrer Richtigkeit zu zweifeln. Solange die Antragstellerin zu 1.) ihre eigenen im einzelnen nicht belegten Zahlen für sich in Anspruch nimmt, ist es der Planungsbehörde erlaubt, von den von den Konkurrenzkrankenhäusern in gleicher Art und Weise geltend gemachten entsprechenden Zahlen sowohl bei der Auswahlentscheidung als auch bei der Entscheidung über die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Feststellungsbescheide auszugehen. Hierin zeigt sich entgegen der Ansicht der Antragstellerin zu 1.) kein Ermittlungsdefizit oder Fehler im Auswahlermessen der Behörde, sondern eine grundsätzliche Gleichbehandlung.

Entgegen der Ansicht der Antragstellerin zu 1.) haben weder das Verwaltungsgericht noch die Antragsgegnerin das Krankenhaus der Antragstellerin zu 1.) in der Beurteilung der Bedarfsgerechtigkeit, Leistungsfähigkeit oder Kostengünstigkeit benachteiligt. Sie sind vielmehr von einer Gleichheit aller Konkurrenzkrankenhäuser bei diesen Qualifizierungsmerkmalen ausgegangen. Allerdings hat die Antragsgegnerin "zutreffend und vollständig ermittelt", dass das Krankenhaus der Antragstellerin zu 1.) nicht wie das N3. -Hospital N. über ein Konzept verfügt, das Synergien, Kostenersparnisse sowie ein höheres Patientenaufkommen in Aussicht stellt, weil es eben nicht wie ihre Konkurrenz die auf Entwicklung eines Konzepts gerichteten Aktivitäten oder solche jedenfalls nicht mit Erfolg entwickelt hat, was auch ihm - etwa für ein Konzept wie auf Blatt 8 ihrer Antragsschrift skizziert - im Anschluss an die Auftaktveranstaltung der Arbeitsgemeinschaft der Kassenverbände möglich gewesen wäre.

Der von der Antragstellerin zu 1.) vorgetragene Gesichtspunkt der Vorwegnahme der Hauptsache hat kein durchschlagendes Gewicht. Die Einrichtung der Hauptamtlichkeit einer - im Wesentlichen bereits existierenden - Kardiologie im N3. -Hospital N. als Hauptabteilung erfordert, wie unbestritten vorgetragen ist, keine öffentlichen Investitionen. Der wesentliche personelle und sachliche Bestand ist bzw. war vorhanden, nachdem das Krankenhaus schon über Jahre wie andere Krankenhäuser Kardiologie betreibt und nur eine Bettenumwidmung erfolgt. Im Übrigen könnte die Planaufnahme einer solchen Hauptabteilung sehr wohl wieder rückgängig gemacht werden. Es ist nach den Erfahrungen des Senats nicht unrealistisch - beispielsweise im Fall dauerhafter unzulänglicher Auslastung oder ähnlichem -, dass planaufgenommene Abteilungen sogar in toto aufgegeben, umstrukturiert oder in Kooperationskrankenhäuser überführt werden. Sollte sich auf eine Verpflichtungsklage der Antragstellerinnen im Hauptsacheverfahren wider Erwarten erweisen, dass die zu treffende Auswahlentscheidung ermessensgerecht nur zu Gunsten eines ihrer Krankenhäuser ausfallen durfte, könnte dieses Krankenhaus mit einer Kardiologischen Hauptabteilung nach wie vor planaufgenommen werden. Im Rahmen einer solchen Verpflichtungsklage würde das Faktum einer tatsächlichen Umsetzung des zu Gunsten des Konkurrenzkrankenhauses ergangenen Feststellungsbescheids nicht nachteilig zu Lasten der klagenden Krankenhausträger zu Buche schlagen, weil dieses Faktum für die Frage der Bestenauswahl unberücksichtigt bliebe. Der durch das materielle Recht bestimmte maßgebliche Prüfungszeitpunkt für die Verpflichtungsklage wäre nämlich mit Rücksicht auf die Wahrung der Chancengleichheit der Konkurrenten derjenige der Auswahlentscheidung der Behörde und nicht derjenige der gerichtlichen Entscheidung. Wollte man in all den Fällen der Konkurrenz um Krankenhausplanaufnahme allein schon wegen der Grundrechtsrelevanz der Auswahlentscheidung dem Suspensivinteresse des erfolglosen Konkurrenten mit Ausnahme des mit Sicherheit erfolglosen Rechtsmittels oder des überragenden Vollzugsinteresses Vorrang einräumen, wäre eine alsbaldige Realisierung notwendiger Planungsentscheidungen für die stationäre Krankenversorgung der Bevölkerung in angemessener Zeit unmöglich.

Soweit die Antragstellerin zu 1.) für die Anordnung der sofortigen Vollziehung neben mangelnder Erfolgsaussicht des eigenen Widerspruchs zusätzlich ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Feststellungsbescheids verlangt, ist ein solches von der Antragsgegnerin in ihrer Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 21. Januar 2005 angeführt. Es ist dies u. a. die Verhinderung einer erkennbaren Perpetuierung einer regionalen Mangellage in einem Fachgebiet, in dem dem Zeitmoment für eine erfolgreiche Patientenversorgung eine sehr hohe Bedeutung zukommt, so dass bei einer nur in größerer Entfernung erreichbaren kardiologischen Hauptabteilung das Leben des erkrankten Patienten gefährdet wäre, und der in Zeiten knapper öffentlicher Mittel dringend notwendige Abbau von Überkapazitäten sowie ein - von dem widersprechenden Krankenhaus so nicht angebotenes - Kooperationskonzept mit erheblichen Synergieeffekten und Ersparnispotentialen, welches der alsbaldigen Umsetzung bedarf. Auch der Senat misst diesem öffentlichen Interesse neben der mangelnden Erfolgsaussicht der Widersprüche der Antragstellerinnen entscheidendes Gewicht im Rahmen der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO bei. Ob überdies ein Überwiegen des Vollzugsinteresses auch aus dem Interesse der Beigeladenen hergeleitet werden kann, mag offen bleiben.

Soweit die Antragstellerin zu 3.) rügt, die Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts sei rechtswidrig, weil das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin und der Beigeladenen nicht ihrem Aussetzungsinteresse gegenübergestellt worden sei, verkennt sie, dass ein schützenswertes Aussetzungsinteresse für sie schon aus den Eingangs dargestellten Gründen und auch deshalb nicht vorliegt, weil ihr Krankenhaus im Hinblick auf das Ziel einer ausreichenden stationären Versorgung der Bevölkerung insbesondere in den westlichen, nördlichen und östlichen Bereichen des Kreises in der Kardiologie wegen seiner insoweit schlechteren Erreichbarkeit im Süden der Stadt S. das ungeeignetere Krankenhaus ist; im Übrigen ist in der von Überkapazitäten gekennzeichneten Krankenhauslandschaft des Landes schon wegen des immensen Kostendrucks im Gesundheitsbereich ein angebotenes Synergien und Kostenersparnisse versprechendes Kooperationskonzept mehrerer Krankenhäuser alsbald in die Tat umzusetzen.

Der Senat lässt offen, ob die Ansicht der Antragstellerin zu 3.), die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Feststellungsbescheids wegen Krankenhausplanaufnahme komme bei Beachtung der Gründe der zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Drittanfechtungsfall nur bei gefährdeter Versorgungssicherheit und bei offensichtlich unbegründetem Widerspruch in Betracht, im Ansatz zutreffend ist. Denn aus seiner - summarischen - Sicht ist der Widerspruch der Antragstellerin zu 3.) aus den oben dargelegten Gründen offensichtlich unbegründet.

Der Hinweis der Antragstellerin zu 3.) auf ihre existierende Hauptfachabteilung Kardiologie und deren Eignung, einen zusätzlichen Bedarf in der Kardiologie ohne weiteres auf hohem Niveau abzudecken, sowie auf einen "Anspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan", jedenfalls aber einen Anspruch auf "fehlerfreie Auswahlentscheidung", begründet keine Erfolgsaussicht ihres Widerspruchs und einer evtl. späteren Klage und damit kein Überwiegen ihres Suspensivinteresses. Denn das Krankenhaus der Antragstellerin zu 3.) ist bereits mit einer Hauptfachabteilung Kardiologie planaufgenommen und ein Anspruch auf Konkurrentenschutz, d. h. im Ergebnis auf Perpetuierung einer alleinigen Einbindung in die stationäre Krankenversorgung der GKV, ist den Krankenhausgesetzen des Bundes und des Landes nicht zu entnehmen. Soweit die Antragstellerin zu 3.) etwa einen Anspruch auf Deckung des weitergehenden Bedarfs durch zusätzliche kardiologische Betten in ihrer Hauptfachabteilung geltend machen will, ist nichts dafür ersichtlich, dass nur eine diesbezügliche Auswahlentscheidung zu ihren Gunsten die einzig ermessensgerechte Entscheidung wäre; im Gegenteil ist das Krankenhaus der Antragstellerin zu 3.) wegen seines Standorts, wie dargelegt, eindeutig gegenüber dem N3. -Hospital N. weniger geeignet. Dass die gegen das Krankenhaus der Antragstellerin zu 3.) sprechenden Kriterien durch andere Vorzüge dieses Krankenhauses nicht nur ausgeglichen sondern überragt würden, ist weder dargelegt noch dem Senat sonst ersichtlich.

Soweit die Antragstellerinnen zu 2.) und 3.) rügen, die Vorinstanz habe nicht geprüft, welches der sich um die Hauptfachabteilung Kardiologie bewerbenden Krankenhäuser die beste qualitative Eignung aufweise, und die Qualität der medizinischen Betreuung und des zugrundeliegenden kardiologischen Konzepts sei nicht berücksichtigt worden, weist das weder auf eine ermessensfehlerhafte Auswahlentscheidung noch auf ein überwiegendes Suspensivinteresse der Antragstellerinnen hin. Denn alle beteiligten Krankenhäuser können qualitativ als im Wesentlichen gleich unterstellt werden; subjektiv geprägte Wertungen der Bewerber, etwa der medizinischen Betreuung in ihren Häusern, sind nicht objektiv verifizierbar und können deshalb keine planungsrelevante Bedeutung haben. Demgegenüber wird der geographische Standort eines Krankenhauses dem Ziel einer gleich dichten stationären Versorgung in der Fläche zudem in einem zeitkritischen Fachgebiet zweifellos besser gerecht als die von den Antragstellerinnen angeführten Kriterien.

Soweit die Antragstellerinnen zu 2.) und 3.) Unterlagen und Aussagen zur Kooperation der Krankenhäuser in I1. , N. und X. vermissen, führt das die Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Der Senat hat keine Zweifel an der im Verwaltungsverfahren beschriebenen Kooperationsvereinbarung; ausweislich des Inhalts der Verwaltungsvorgänge ist diese auch bereits teilweise durch Verlagerung von Abteilungen tatsächlich umgesetzt. Im Übrigen reichte es aus, dass im Zeitpunkt der hier angegriffenen Planungsentscheidung die Kooperation unter den vier Krankenhäusern tatsächlich vereinbart war, ihre Konkretisierung im Einzelnen und Umsetzung aber - zwangsläufig - der Zeit nach der Planaufnahmeentscheidung vorbehalten bleiben sollte.

Nach alledem sind schützenswerte Interessen der Antragstellerinnen, die Umsetzung der Disziplinenstruktur in den Krankenhäusern der Beigeladenen bis zur gerichtlichen Entscheidung über die diese betreffenden Feststellungsbescheide abzuwenden, nicht ersichtlich und überwiegt mithin das öffentliche Interesse an einer alsbaldigen Vollziehung der angefochtenen Feststellungsbescheide.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO sowie aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3, 47 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.