LG Bochum, Urteil vom 10.01.2006 - 11 S 253/05
Fundstelle
openJur 2011, 37499
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 57 C 47/05
Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen vom 16.08.05 wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 270,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Pro-zentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.04.05 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 11% und die Beklagte zu 89%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

A. Gründe

Der Kläger nimmt die Beklagte als regulierende Haftpflichtversicherung auf Zahlung restlichen Schadensersatzes aus einem Verkehrsunfall, der sich am 03.02.03 in S ereignete, in Anspruch.

Der Kläger hatte zur Feststellung des Schadensumfangs an seinem Fahrzeug den Sachverständigen V beauftragt, der noch am Unfalltag das Gutachten erstellte. Die Beklagte regulierte sodann auf der Grundlage des Gutachtens den Schaden. Lediglich die Erstattung der Sachverständigenkosten in Höhe von insgesamt 302,41 € lehnte die Beklagte ab.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 04.04.03 übersandte die Prozessbevollmächtigte des Klägers unter Zugrundelegung des DAV-Abkommens eine Abrechnung ihres Gebührenanspruchs in Höhe einer 15/10 Gebühr nach einem Gegenstandswert von 1.719,33 €. Zugleich übersandte sie die mit gleichem Datum eine vom Kläger unterschriebene Abfindungserklärung, die rechts oben die Überschrift "Personenschaden" trägt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Abfindungserklärung wird auf die zur Akte gereichte Kopie der Abfindungserklärung, Bl. 189 der Gerichtsakten verwiesen.

Mit Schreiben vom 14.01.05 lehnte die Beklagte die Erstattung der Sachverständigenkosten zwar grs. ab, stellte jedoch eine Übernahme beim Nachweis der Erforderlichkeit in Aussicht.

Der Kläger ist der Auffassung gewesen, dass Sachverständigenkosten grs. als erforderliche Aufwendungen anzusehen seien. Bei dem vorliegenden wirtschaftlichen Totalschaden sei die Beauftragung eines Sachverständigen auch angemessen gewesen. Auch die vom Sachverständigen in Ansatz gebrachten Nebenkosten hielten sich im Rahmen des Üblichen. Der Kläger hat behauptet, er habe die Rechnung des Sachverständigen zwischenzeitlich beglichen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass der Kläger auf die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche dadurch verzichtet habe, dass seine Prozessbevollmächtigte den für die vorprozessuale Tätigkeit entstandenen Gebührenanspruch nach dem DAV-Abkommen abgerechnet habe und dabei eine 15/10-Gebühr in Ansatz gebracht habe, die nach dem Abkommen - was unstreitig ist - nur im Fall der vollständigen außergerichtlichen Erledigung verlangt werden durfte.

Die geltend gemachten Kosten seien nicht angemessen, eine pauschale Abrechnung der Nebenkosten nicht zulässig. Insbesondere sei eine Berechnung nach der Höhe des angerichteten Schadens unbillig, da nicht per se ein höherer Aufwand mit der Begutachtung eines höheren Schadens als mit der eines geringeren verbunden sei. Es bestehe die Gefahr, dass der Sachverständige dadurch zu einer Kalkulation überhöhter Schadenskosten verleitet werde. Die Rechnung sei nicht fällig, der tatsächlich erbrachte Stundenaufwand sei nicht dargelegt. Da es sich um einen evidenten Totalschaden gehandelt habe, hätte eine überschlägige Ermittlung der Reparaturkosten ausgereicht. Die EDV-Gebühren seien als allgemeine Büroausstattungskosten nicht in Rechnung zu stellen.

Das Amtsgericht Recklinghausen hat die Klage durch Urteil vom 30.08.05 in vollem Umfang abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Er verweist darauf, dass der Sachverständige, wenn er nach Maßgabe der von der BVSK erarbeiteten Tabelle die die beklagte Versicherung nach einem Gesprächsergebnis mit dem BVSK bei der Abrechnung von Schadenskosten von Mitgliedern der BVSK akzeptiert, einen Betrag in gleicher Größenordnung (270,68 €) erhalten hätte.

Er beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des AG Recklinghausen vom 16.08.05 zu verurteilen, an den Kläger 302,41 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 14.01.05 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

II.

Die zulässige Berufung ist teilweise begründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein weiterer Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von insgesamt 270,86 € gem. §§ 7, 17 StVG, § 1 Nr. 3 PflichtVG zu.

Die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig.

Der Kläger hat mit der Beklagten hinsichtlich dieser Schadensposition auch keinen Erlassvertrag geschlossen.

Mit der Geltendmachung einer 15/10 Gebühr mit anwaltlichem Schreiben vom 04.04.03 ist kein Angebot auf Abschluss eines Erlassvertrages hinsichtlich der Gutachtenkosten abgegeben worden. Dabei kann im vorliegenden Fall dahinstehen, ob generell in einer solchen Gebührenabrechnung in Höhe von 15/10 nach dem DAV-Abkommen nach objektivem Empfängerhorizont gem. §§ 133, 147 BGB ein schlüssiges Angebot auf Verzicht bzw. Erlass weitergehender Schadensersatzansprüche zu sehen ist (vgl. dazu LG Bonn, Urteil vom 17.11.00 - 1 O 484/99; AG Langenfeld, Urteil vom 13.09.99 - 13 C 510/96). Denn die Prozessbevollmächtigte des Klägers hat im vorliegenden Fall bei Bemessung des Gegenstandswerts in dem Schreiben vom 04.04.03 ersichtlich auch die Gutachterkosten mit einberechnet und zugleich darum gebeten, die Sachverständigenkosten direkt an den Sachverständigen zu zahlen. Vor diesem Hintergrund kann ihr Verhalten nach objektivem Empfängerhorizont nicht als Angebot auf Erlass hinsichtlich der begehrten Erstattung der Sachverständigenkosten angesehen werden. Die Beklagte hat das Schreiben auch ersichtlich nicht so ausgelegt. Denn mit Schreiben vom 14.01.05 hat sie selbst noch eine etwaige Übernahme der Kosten unter bestimmten Voraussetzungen in Aussicht gestellt.

Die Geltendmachung dieses Schadensersatzanspruchs ist auch nicht durch die Abfindungsvereinbarung vom 04.04.03 ausgeschlossen. Die Abfindungserklärung bezog sich wie die Auslegung nach objektivem Empfängerhorizont gem. §§ 133,157 BGB ergibt nämlich nicht auf den Sachschaden. Zwar ist der Vergleichstext insoweit nicht eindeutig, sondern spricht eher für eine umfassende Regelung ("für den Personen- oder Sachschaden"), der Untertitel der Abfindungserklärung lautet jedoch demgegenüber ausdrücklich "Personenschaden". Mit einzubeziehen bei der Auslegung nach objektivem Empfängerhorizont ist zudem auch das Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom gleichen Tag, in dem zum Ausdruck kommt, dass der Kläger eine Übernahme der Sachverständigenkosten erwartete. Auch hier ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte - wie sich in ihrem Schreiben vom 14.01.05 zeigt - auch selbst erkennbar nicht davon ausging, dass ein etwaiger Schadensersatzanspruch insoweit ausgeschlossen sein sollte.

Die vom Kläger geltend gemachten Sachverständigenkosten sind auch zum überwiegenden Teil als erforderliche Herstellungskosten (§ 249 BGB) anzusehen.

Zur Herstellung erforderlich sind dabei die Kosten, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig erachten darf. Der Geschädigte ist dabei gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen (BGH NJW 1992, 1619).

Nach h. M. sind Gutachterkosten sogar dann erstattungsfähig, wenn das Gutachten unbrauchbar ist, soweit den Geschädigten kein Auswahlverschulden trifft (vgl. OLG Hamm NZV 1994, 393; Palandt-Heinrichs, BGB, 64. A. § 249 Rn. 40 m.w.N.). Es ist demnach für die Erstattungsfähigkeit unerheblich, ob der Sachverständige trotz des erkennbaren wirtschaftlichen Totalschadens von einer detaillierten Berechnung der Reparaturkosten absehen durfte.

Der Schadensersatzanspruch ist nicht deswegen ausgeschlossen, weil es an einer prüffähigen Rechnung des Sachverständigen fehlt. Im Verhältnis zwischen dem Geschädigten und dem Schädiger bzw. der in Anspruch genommenen Haftpflichtversicherer kommt es darauf nicht an. Wie die von dem Sachverständige seinem Auftraggeber gegenüber zu legende Rechnung ausgestaltet sein muss, bestimmt sich allein nach dem Vertragsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Sachverständigen. Vereinbaren die Vertragsparteien einen Pauschalpreis, so schuldet der Werkunternehmer zur Fälligkeit seines Anspruchs auch nicht die Erstellung einer prüffähigen Abrechnung. Fehlt es wie hier an einer konkreten Parteivereinbarung und hat der Sachverständige - wie ausgeführt - ordnungsgemäß gem. § 315 BGB die Vergütung bestimmt, so muss er auch keine prüffähige Abrechnung nach dem Stundenaufwand vorlegen. Der Schädiger hat auch keinen weitergehenden Anspruch auf Abrechnung nach Stunden. Denn er ist an dem Vertragsverhältnis über die Begutachtung überhaupt nicht beteiligt. Der Geschädigte muss gegenüber dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung nur darlegen und ggf. beweisen, welche Kosten für die Begutachtung erforderlich gewesen sind. Eine "Abrechnung" nach Stundenaufwand schuldet der Geschädigte nicht, sie ist auch nicht Voraussetzung seines Regressanspruchs (vgl. LG Leipzig, Urteil vom 23.03.05 - 01 S 7099/04)

Das vom Sachverständigen angesetzte Pauschalhonorar in Höhe von 150 € netto ist angemessen. Mit den Parteien ist dabei davon auszugehen, dass sich die Bemessung des Pauschalhonorars hier an der Schadenshöhe orientiert hat.

Ob dies zulässig ist, ist in der Rspr. umstritten.

Nach einer Ansicht ist eine Anknüpfung des Sachverständigenhonorars an die Schadenshöhe eine im Rahmen der Billigkeit nach § 315 BGB nicht zu beanstandende Bestimmung des Sachverständigen, wenn keine anderweitige Abrede getroffen worden ist. Ein Grundsatz, wonach Sachverständige nur auf Basis eines Stundenhonorars abrechnen dürfen, bestehe nicht. Die Abrechnung eines Grundhonorars orientiert an der Schadenshöhe zzgl. Nebenkosten sei berechtigt, soweit sich die Höhe des Grundhonorars in einem bestimmten Rahmen halte (vgl. dazu LG Bochum - Urteil vom 17.12.02 - 11 S 236/02; AG Essen NZV 1999, 255; AG Halle ZfS 1999, 337; AG Eschweiler ZfS 1998, 292; AG Siegburg ZfS 2002, 237; AG Wiesbaden SP 2002, 323 und SP 2002, 360; und SP 2003, 3942002, 287; Otting VersR 1997, 1328; 1330 mwN; Roß NZV 2001, 321, 323); AG Kassel VersR 2004, 1196 f.)

Nach anderer Ansicht wird eine konkret arbeitsbezogene Abrechnung nach Zeitaufwand und Stundensätzen verlangt (vgl. dazu AG Dortmund NZV 1999, 254; AG München NZV 1998; 289; AG Mettmann SP 2001, 66; AG Mühlheim SP 2004, 138; AG Wipperfürth SP 2005, 142; Trost VersR 1997, 537 mwN; AG Siegen SP 2004, 244 f. ; AG Hamm SP 2000, 429).

Die Kammer folgt der ersten Ansicht.

Der Anspruch des Sachverständigen im Verhältnis zum Geschädigten ergibt sich aus §§ 631, 632, 315 BGB, wenn keine besondere Vergütungsabrede getroffen worden ist. Gem. § 632 Abs. 2 BGB ist dabei die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen, da es eine taxmäßige Vergütung nicht gibt. Der Sachverständige V war daher berechtigt als Gegenleistung für die von ihm geschuldete Erstellung des Gutachtens die Vergütung selbst zu bestimmen. Bei der Ausübung dieses Ermessens sind die Interessen der Parteien, sowie die Umstände, wie etwa Art und Umfang des Schadens und die Schwierigkeit bei der Schadensfeststellung und Begutachtung zu berücksichtigen. Schließlich muss die Vergütung auch insgesamt aus wirtschaftlicher Sicht des Geschädigten in einem angemessenen Verhältnis zum entstandenen Schaden stehen. Der wirtschaftliche Wert eines solchen Schadensgutachtens liegt für den Auftraggeber dabei regelmäßig darin, dass er dadurch ein taugliches Mittel zur Beweissicherung und Geltendmachung seines Fahrzeugschadens erhält. Von daher liegt es nahe, das Honorar durch Gegenüberstellung mit der Schadenssumme auf seine Angemessenheit hin zu überprüfen. Im vorliegenden Fall lag ein wirtschaftlicher Totalschaden vor, die Reparaturkosten lagen bei 3.331,26 € netto, der Wiederbeschaffungswert bei 1.300 €. Ein Pauschalhonorar in Höhe von 150 € netto erscheint hierbei nicht unangemessen, insbesondere wenn man berücksichtigt, dass dies bei Abrechnung nach Stundenaufwand unter Berücksichtigung des Stundensatzes für gerichtlich bestellte Sachverständige für die Begutachtung von Kfz-Schäden (§ 9 Abs. 1, 2 JVEG i.V.m. Anlage 1) in Höhe von 75 € pro Stunde einem Aufwand von zwei Stunden entspricht. Ein solcher Aufwand ist für die Begutachtung des Fahrzeuges vor Ort sowie die anschließende schriftliche Abfassung des Gutachtens jedoch angemessen, er liegt sogar eher im unteren Bereich.

Die 150 € netto sind somit erstattungsfähig.

Der Kläger kann ferner Nebenkosten in Höhe von insgesamt 83,50 € ersetzt verlangen.

Der Sachverständige darf gem. § 315 BGB grs. auch Nebenkosten pauschal abrechnen. Dies ergibt sich für gerichtlich eingesetzte Sachverständige schon aus der in §§ 5, 12 JVEG zum Ausdruck kommenden gesetzlichen Wertung und ist demnach auch bei privaten Sachverständigen angemessen.

Der Kläger hat Anspruch auf Erstattung der vom Sachverständigen geltend gemachten Fahrtkosten in Höhe von 18 €.

Nach § 5 JVEG wären 0,25 € pro Kilometer, nach § 9 ZSEG 0,27 € als angemessen anzusehen. Der Kläger hat unwidersprochen mit der Berufungsbegründung vorgetragen, dass der Gutachter 2 x 20 km habe fahren müssen. Dies würde bei den von ihm in Ansatz gebrachten gesamten Fahrtkosten in Höhe von 18 € einen Betrag von 0,45 € pro Kilometer ergeben. Dieser Betrag erscheint nicht unverhältnismäßig höher als der vom Gesetz vorgesehene Betrag und ist mithin noch angemessen im Sinne von § 315 BGB.

Erstattungsfähig ist ferner ein Betrag in Höhe von 42,50 € für die vom Sachverständigen gefertigten und vervielfältigten Lichtbilder. Dies ergibt sich aus folgendem: Der Sachverständige hat 17 digitale Lichtbilder in zweifacher Ausfertigung erstellt. Nach § 12 I Nr. 2 JVEG sowie nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 ZSEG werden dem gerichtlich bestellten Sachverständigen 2 € für den ersten Abzug/Ausdruck, sowie je 0.50 € für jeden weiteren Abzug erstattet. Dies ergäbe mithin im vorliegenden Fall einen Betrag in Höhe von insgesamt 42,50 € (17 x 2 € + 17 x 0,50 €). Der vom Sachverständige in Ansatz gebrachte Betrag von insgesamt 69,70 € erscheint insbesondere bei Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich um digitale Aufnahmen handelt, die wesentlich kostengünstiger zu vervielfältigen sind als analoge Lichtbilder, unangemessen hoch. Das Gericht schätzt daher die angemessenen Kosten gem. § 287 ZPO auf 42,50 €.

Dem Kläger steht ferner Erstattung der von dem Sachverständigen abgerechneten Pauschale für Porto- und Telefonkosten in Höhe von insgesamt 23 € zu. Die Festsetzung der Pauschale erscheint der Kammer unter Berücksichtigung der Tatsache, dass nach Nr. 7002 RVG-VV eine Pauschale von 20 € vorgesehen ist, als angemessen. Auch die Umlegung von EDV-Kosten ist nicht unbillig.

Der Kläger ist auch aktiv legitimiert. Denn er hat durch Vorlage der mit der Quittung des Sachverständigen versehenen Rechnung auch die Zahlung nachgewiesen. Es kommt damit hier nicht darauf an, ob er auch vor Begleichung der Rechnung schon Zahlung verlangen konnte.

Der zugesprochene Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 ZPO. Zinsen stehen dem Kläger nicht schon ab dem 14.01.05 zu. Denn in dem Schreiben der Beklagten vom 14.01.05 liegt keine endgültige Leistungsverweigerung.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92, 97, 708 Nr. 11 ZPO.

Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 543 ZPO war die Revision nicht zuzulassen.

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