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FG Düsseldorf · Urteil vom 7. Juli 2005 · Az. 11 K 3457/02 G, F, f

Informationen zum Urteil

  • Gericht:

    FG Düsseldorf

  • Datum:

    7. Juli 2005

  • Aktenzeichen:

    11 K 3457/02 G, F, f

  • Typ:

    Urteil

  • Fundstelle:

    openJur 2011, 37446

  • Verfahrensgang:

Tenor

Der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung 1994 vom 08.08.2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07.06.2002 und die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung 1995 bis 1998 vom 04.02.2003 werden insoweit geändert, als laufende Einkünfte und Sonderbetriebseinkünfte in folgender Art und Höhe festgestellt und auf die Gesellschafter der Klägerin verteilt werden:

Gesellschafter Gesellschafterin

1994 Laufender Gewinn aus § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG 860.540,00 DM 430.270,00 DM 430.270,00 DM

Einkünfte aus § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG, die zuzurechnen sind als:· Einkünfte aus § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG · Einkünfte aus § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG 6.455,00 DM 3.227,50DM 3.227,50DM

Sonderbetriebsausgaben:

davon § 18 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 EStG ./. 4.616,00 DM

Kapitalertragsteuer 0,00 DM

Anrechenbare Körperschaftsteuer 0,00 DM

1995 Laufender Gewinn aus § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG 430.307,00 DM 215.153,50 DM 215.153,50 DM

Einkünfte aus § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG, die zuzurechnen sind als:· Einkünfte aus § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG · Einkünfte aus § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG 8.912,00 DM 4.456,00 DM 4.456,00 DM

Sonderbetriebsausgaben:

davon § 18 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 EStG ./. 4.616,00 DM

Kapitalertragsteuer 0,00 DM

Anrechenbare Körperschaftsteuer 0,00 DM

1996 Laufender Gewinn aus § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG 204.244,00 DM 102.122,00 DM 102.122,00 DM

Einkünfte aus § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG, die zuzurechnen sind als:· Einkünfte aus § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG · Einkünfte aus § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG 9.096,00 DM 4.548,00 DM 4.548,00 DM

Sonderbetriebsausgaben:

davon § 18 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 EStG ./. 4.616,00 DM

Kapitalertragsteuer 0,00 DM

Anrechenbare Körperschaftsteuer 0,00 DM

1997 Laufender Gewinn aus § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG 512.488,00DM 256.244,00 DM 256.244,00 DM

Einkünfte aus § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG, die zuzurechnen sind als:· Einkünfte aus § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG · Einkünfte aus § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG 8.868,00 DM 4.434,00 DM 4.434,00 DM

Sonderbetriebsausgaben:

davon § 18 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 EStG ./. 4.616,00 DM

Kapitalertragsteuer 0,00 DM

Anrechenbare Körperschaftsteuer 0,00 DM

1998 Laufender Gewinn aus § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG 537.844,00DM 268.922,00 DM 268.922,00 DM

Einkünfte aus § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG, die zuzurechnen sind als:· Einkünfte aus § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG · Einkünfte aus § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG 7.705,00 DM 3.852,50 DM 3.852,50 DM

Sonderbetriebsausgaben:

davon § 18 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 S. 2 EStG ./. 4.616,00 DM

Kapitalertragsteuer 0,00 DM

Anrechenbare Körperschaftsteuer 0,00 DM

Die Bescheide über den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag für die Jahre 1994 bis 1998 jeweils vom 12.11.2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07.06.2002 und die Bescheide über den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag für die Jahre 1995 bis 1998 jeweils vom 14.02.2003 werden ersatzlos aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Der Tatbestand ist dem Gerichtsbescheid vom 18.05.2005 zu entnehmen, auf den verwiesen wird.

(Redaktionelle Anmerkung: Der Gerichtsbescheid ist dieser Entscheidung als Anhang beigefügt)

Der Beklagte hat mit Schreiben vom 30.05.2005 mündliche Verhandlung beantragt.

Zur Begründung trägt der Beklagte vor, die Umstellung des Klageantrags im Schriftsatz vom 06.05.2005 stelle nach dem Urteil des BFH vom 19.05.1999 IV B 71/98, BFH/NV 1999, 1449 eine unzulässige Klageänderung dar. Die Klägerin habe innerhalb der Klagefrist nur beantragt, Einkünfte in bestimmter Höhe als Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit festzustellen, hinsichtlich der übrigen Feststellungen in den Gewinnfeststellungsbescheiden sei somit Unanfechtbarkeit eingetreten. Der Klageantrag im Schriftsatz vom 06.05.2005 sei deshalb nicht als eine Präzisierung des bereits gestellten Klageantrages, sondern als ein neuer Antrag anzusehen.

Die ursprünglich gestellten Klageanträge sind der Klageschrift vom 26.06.2002 zu entnehmen, auf die inhaltlich Bezug genommen wird.

Gründe

Die Klage ist zulässig.

Die Formulierung des Klageantrags durch das Schreiben vom 06.05.2005 war zulässig. Sie stellt keine Klageänderung im Sinne des § 67 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dar sondern eine Präzisierung des ursprünglich gestellten Klageantrags. Die Klägerin hat mit der Klageschrift vom 26.06.2002 die Qualifikation der Einkünfte, die Höhe der Einkünfte sowie die Nicht-Erfassung des an die GmbH vermieteten Grundstücksanteils, der GmbH-Anteile und Ausschüttungen im Sonderbetriebsvermögen und die Erfassung des an die Gemeinschaftspraxis überlassenen Grundstücksanteils im Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters begehrt. Ihr Antrag im Schreiben vom 06.05.2005 erfasst dieses ursprüngliche Begehren.

Zwar hat die Klägerin in ihrem ursprünglich ausformulierten Antrag (s. Klageschrift vom 26.06.2002) lediglich die Feststellung von Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit begehrt. Der Inhalt des Klagebegehrens ist aber nicht allein aus dem ausformulierten Klageantrag zu entnehmen. Vielmehr ist der gesamte Inhalt der Klageschrift zur Ermittlung des tatsächlichen Klagebegehrens der Klägerin heranzuziehen. Prozesserklärungen sind nach dem wirklichen Willen der Klägerin auszulegen (§ 133 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - analog).

Die Klägerin hat durch ihren Antrag, Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit anstelle von Einkünften aus Gewerbebetrieb zu erfassen, die Qualifikation der Einkünfte angefochten. In Folge dessen ist nicht bestandskräftig festgestellt worden, welcher Einkunftsart die Einkünfte der Klägerin angehörten. Die Klägerin konnte somit ihren Antrag dahingehend umstellen, dass die Einkünfte der Klägerin teilweise aus selbstständiger Tätigkeit und teilweise aus Vermietung und Verpachtung stammten.

Entgegen der Auffassung des Beklagten hat die Klägerin auch die Höhe des Gesamtgewinnes angefochten. Denn in der Klageschrift hat die Klägerin die Höhe des Gesamtgewinns gerügt und geltend gemacht, dass die bei der Praxisgemeinschaft ersparten Kfz-Kosten bisher nicht als fiktive Aufwendungen der Gemeinschaftspraxis berücksichtigt worden seien und, sofern der Feststellungsbescheid der Praxisgemeinschaft nicht als abschließend bezüglich der Höhe der Einkünfte anzusehen sei, diese Aufwendungen zu berücksichtigen seien (s. Klageschrift vom 26.06.2002 letzte Seite). Darüber hinaus führt die Klägerin in der Klageschrift aus, dass die Mieteinnahmen, Abschreibungen und Ausschüttungen der GmbH in der Einzelfirma des Gesellschafters (Besitzunternehmen) zu erfassen seien. Die bisherige Einbeziehung in die angefochtenen Feststellungsbescheide entbehre den tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten.

Die Klägerin konnte ihren Klageantrag auch insoweit präzisieren, als sie die Festsetzung der anrechenbaren Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer aus den Ausschüttungen der GmbH auf 0,00 DM begehrt. Sie hat in der Klageschrift - wie bereits oben dargestellt - vorgetragen, dass die Ausschüttungen im Einzelunternehmen des Gesellschafters (Besitzunternehmen) zu erfassen sind. Die Festsetzungen der anrechenbaren Steuern auf 0,00 DM in den Gewinnfeststellungsbescheiden der Klägerin sind eine denknotwendige Rechtsfolge aus diesem Vortrag.

In den Klageantrag vom 06.05.2002 konnte auch aufgenommen werden, dass die Abschreibung für Abnutzung (Afa) für den an die Gemeinschaftspraxis überlassenen Grundstücksteil im Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters zu berücksichtigen ist. Denn die Klägerin hat in der Klageschrift ausdrücklich ausgeführt, dass dieser Grundstücksteil weiterhin Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters darstelle. Die Berücksichtigung der Afa ist eine rechtliche Folge aus diesem Vortrag.

Die Klage ist auch begründet.

Die Gründe sind dem Gerichtsbescheid vom 18.05.2005 zu entnehmen, auf den verwiesen wird.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.

Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).

FINANZGERICHT DÜSSELDORF

11 K 3457/02 G,F

Im Namen des Volkes

GERICHTSBESCHEID

In dem Rechtsstreit

- Klägerin -

Prozessvertreter:

Finanzamt - vertreten durch den Vorsteher - StNr.:

- Beklagten -

Gewerbesteuermessbetrags 1994 bis 1998 und gesonderter und einheitlicher Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1994 bis 1998

hat der 11. Senat in der Besetzung:

Vorsitzender Richter am Finanzgericht Richter am Finanzgericht Richterin am Finanzgericht

am 18.05.2005 für Recht erkannt:

Der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung 1994 vom 08.08.2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07.06.2002 und die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung 1995 bis 1998 vom 04.02.2003 werden insoweit geändert, als laufende Einkünfte und Sonderbetriebseinkünfte in folgender Art und Höhe festgestellt und auf die Gesellschafter der Klägerin verteilt werden:

Gesellschafter Gesellschafterin 1994 Laufender Gewinn aus § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG 860.540,00 DM 430.270,00 DM 430.270,00 DM Einkünfte aus § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG, die zuzurechnen sind als:

Einkünfte aus § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG Einkünfte aus § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG

6.455,00 DM 3.227,50DM 3.227,50DM Sonderbetriebsausgaben: davon § 18 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 EStG ./. 4.616,00 DM Kapitalertragsteuer 0,00 DM Anrechenbare Körperschaftsteuer 0,00 DM

1995 Laufender Gewinn aus § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG 430.307,00 DM 215.153,50 DM 215.153,50 DM Einkünfte aus § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG, die zuzurechnen sind als:

Einkünfte aus § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG Einkünfte aus § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG

8.912,00 DM 4.456,00 DM 4.456,00 DM Sonderbetriebsausgaben: davon § 18 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 EStG ./. 4.616,00 DM Kapitalertragsteuer 0,00 DM Anrechenbare Körperschaftsteuer 0,00 DM

1996 Laufender Gewinn aus § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG 204.244,00 DM 102.122,00 DM 102.122,00 DM Einkünfte aus § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG, die zuzurechnen sind als:

Einkünfte aus § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG Einkünfte aus § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG

9.096,00 DM 4.548,00 DM 4.548,00 DM Sonderbetriebsausgaben: davon § 18 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 EStG ./. 4.616,00 DM Kapitalertragsteuer 0,00 DM Anrechenbare Körperschaftsteuer 0,00 DM

1997 Laufender Gewinn aus § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG 512.488,00DM 256.244,00 DM 256.244,00 DM Einkünfte aus § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG, die zuzurechnen sind als:

Einkünfte aus § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG Einkünfte aus § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG

8.868,00 DM 4.434,00 DM 4.434,00 DM Sonderbetriebsausgaben: davon § 18 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 EStG ./. 4.616,00 DM Kapitalertragsteuer 0,00 DM Anrechenbare Körperschaftsteuer 0,00 DM

1998 Laufender Gewinn aus § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG 537.844,00DM 268.922,00 DM 268.922,00 DM Einkünfte aus § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG, die zuzurechnen sind als:

Einkünfte aus § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG Einkünfte aus § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG

7.705,00 DM 3.852,50 DM 3.852,50 DM Sonderbetriebsausgaben: davon § 18 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 S. 2 EStG ./. 4.616,00 DM Kapitalertragsteuer 0,00 DM Anrechenbare Körperschaftsteuer 0,00 DM

Die Bescheide über den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag für die Jahre 1994 bis 1998 jeweils vom 12.11.2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07.06.2002 und die Bescheide über den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag für die Jahre 1995 bis 1998 jeweils vom 14.02.2003 werden ersatzlos aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

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