AG Neuss, Urteil vom 29.12.2004 - 82 C 5153/04
Fundstelle
openJur 2011, 35751
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger macht Ansprüche aus einer mit der Beklagten abgeschlossenen Reparaturkostenversicherung geltend. Der Kläger ist Eigentümer eines Kraftfahrzeuges vom Typ Porsche Boxter 2,5. Am 26.03.2004 trat bei diesem Kraftfahrzeug ein Schadensfall ein. Das Fahrzeug erlitt in Löwenstein einen Defekt. Wie später festgestellt wurde, handelte es sich um einen Motorschaden. Das Fahrzeug des Klägers wurde von einem Abschleppwagen zum Porschezentrum Heilbronn gebracht. Dort hat sich der Serviceleiter, Herr..., um das Fahrzeug gekümmert. Er rief bei einem Mitarbeiter der Beklagten an und schilderte, dass man z.Zt. noch keine Aussage über den Schadensumfang machen könne. Am darauffolgenden Dienstag, dem 30.03.2004, habe sich der Zeuge .... dann erneut bei der Beklagten gemeldet. Diesmal habe er geschildert, dass der Schadensfall z.Zt. noch von der Kulanzabteilung der Porsche AG auf Übernahme eines Teils der Kosten geprüft werden müsse. Von der Mitarbeiterin der Beklagten wurde Herrn .... dann mitgeteilt, dass er sich wieder bei der Beklagten melden solle. Zwischenzeitlich konnte festgestellt werden, dass ein Austauschmotor eingebaut werden musste. Am 06.04.2004 stand dann fest, dass die Porsche AG einen Teil der Kosten des neu eingebauten Motors übernehmen würde. Der Zeuge ..... habe erneut bei der Beklagten angerufen und diese einem Mitarbeiter mitgeteilt. Am 13.04.2004 wurde dann dem Kläger aber von der Beklagten mitgeteilt, dass sie sich im vorliegenden Schadensfall als nicht eintrittspflichtig ansehe.

Der Kläger ist der Auffassung, dass die Garantiebedingungen des Beklagten ungültig seien, da sie als allgemeine Geschäftsbedingungen mit Überraschungseffekten gearbeitet habe. Der Kläger habe die Garantiebedingungen, da sie klein gedruckt auf der Rückseite des Auftrags gewesen seien, nicht zur Kenntnis nehmen können. Davon abgesehen sei das Verhalten der Beklagten rechtsmissbräuchlich. Der Zeuge .... habe bei mehreren Telefonaten mit der Beklagten über die Angelegenheit gesprochen und zu keinem Zeitpunkt habe die Beklagte auf diese Garantiebedingungen hingewiesen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.253,06 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 25.05.2004 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie beruft sich auf § 8 ihrer Garantiebedingungen. Nach ihrer Auffassung sind diese Bedingungen gültig und im vorliegenden Falle anzuwenden.

Gründe

Die Klage ist nicht begründet.

Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten kein Anspruch auf Zahlung der Reparaturkosten an dem Pkw Porsche zu. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, hierbei insbesondere §§ 6 und 8 der Garantiebedingungen, sind gültig. Der Kläger hätte bei Vertragsabschluss diese Garantiebedingungen zur Kenntnis nehmen können. Er hat ja ausdrücklich unterschrieben, dass diese Garantiebedingungen ihm zur Kenntnis gebracht worden seien. Dies Garantiebedingungen enthalten auch keine Überraschungsklauseln, da im einzelnen die Obliegenheiten des Klägers beim Schadensfall festgelegt worden sind. Das Verlangen der Beklagten, dass ein Kostenvoranschlag vorgelegt werden soll, ist gültig. Gemäß § 8 Ziffer 2 der Garantiebedingungen wäre der Kläger verpflichtet gewesen, seiner Schadensmeldung einen Kostenvoranschlag beizufügen. Außerdem dürfte gemäß § 8 Ziffer 5 der Garantiebedingungen der Kläger die Reparatur erst vornehmen, wenn eine schriftliche Freigabe seitens der Beklagten vorgenommen worden wäre. Diese Klausel ist ebenfalls sinnvoll, da die Beklagte ja prüfen muss, ob sie für den Schadensfall einsteht. Diese Bedingungen sind gültig.

Es ist auch nicht rechtsmissbräuchlich, dass die Beklagte sich auf diese Garantiebedingungen beruft, obwohl der Zeuge .... mehrere Telefonate mit der Beklagten geführt hat. Aus diesen Telefonaten ergibt sich keineswegs, dass die Beklagte auf ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen verzichtet habe. Es wäre Aufgabe des Klägers gewesen, sich sorgfältig über sein Verhalten im Schadensfalle gegenüber der Beklagten kundig zu machen. Eine telefonische Entgegennahme von Sachverhaltsschilderungen kann diese normierten Garantiebedingungen nicht ungültig sein lassen.

Nach alledem war die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufig Vollstreckbarkeit aus § 708 Ziffer 11 ZPO.

Richterin am Amtsgericht

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