VG Arnsberg, Urteil vom 18.11.2004 - 7 K 4317/03
Fundstelle
openJur 2011, 35646
  • Rkr:
Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 16. Juni 2003 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 16. Oktober 2003 wird aufgehoben und die Beklagte wird verpflichtet über den Antrag der Klägerin vom 17. Januar 2003 auf Erteilung einer Genehmigung für einen grenzüberschreitenden Linienverkehr mit Kraftomnibussen zwischen Dortmund und Capljina (Bosnien-Herzegowina) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin, ein in N1. ansässiges Omnibusunternehmen, begehrt mit der vorliegenden Klage von der Beklagten die Neubescheidung ihres Antrages auf Erteilung einer Genehmigung für einen grenzüberschreitenden Linienverkehr mit Kraftomnibussen zwischen Dortmund und Capljina (Bosnien-Herzegowina) mit verschiedenen Zwischenhaltestellen.

Diese Route wurde seit Mitte der achtziger Jahre zunächst von der Firma E. und ihrem Kooperationspartner der Firma B. N2. (im folgenden: B. ) bedient. Grundlage hierfür war zuletzt zum einen die bis zum 31. März 2002 befristete Genehmigung der Beklagten vom 19. Januar 1998 und zum anderen die bis zum 7. Juni 2003 befristete Genehmigung des bosnischen Ministeriums für Zivilangelegenheiten und Kommunikation vom 7. Juni 1998.

Ferner bediente die Firma E. aufgrund der bis zum 1. Oktober 2003 befristeten Genehmigung der Beklagten vom 2. Oktober 1998 in Kooperation mit der bosnischen Firma H. (im folgenden: H. ) den grenzüberschreitenden Linienomnibusverkehr zwischen Dortmund und Neum (Bosnien-Herzegowina). Diese Verkehrsrelation hatte allerdings im Vergleich zu der von der Firma E. und der Firma B. bedienten Strecke zwischen Dortmund und Capljina eine andere Streckenführung.

Aufgrund einer Vereinbarung vom 5. August 1999 setzte die E. beginnend ab dem 1. September 1999 für die mit der Firma B. bediente Route zwischen Dortmund und Capljina für ihren Streckenabschnitt die Firma H. als Subunternehmer ein.

Auf entsprechenden Antrag vom 3. Dezember 2001 erteilte die Beklagte mit Bescheid vom 7. März 2002 der Firma E. in Kooperation mit der Firma H. die Genehmigung, die separat genehmigten Routen zwischen Dortmund und Neum sowie Dortmund und Capljina zu einer Route zusammenzulegen.

Mit Schreiben vom 28. März 2002 kündigte die Firma E. mit Wirkung zum 31. März 2002 den mit der Firma B. bestehenden Kooperationsvertrag, der unter anderem den Linienverkehr zwischen Dortmund und Capljina umfasste.

Daraufhin beantragte die Firma B. mit Schreiben vom 30. März 2002 und 1. Juli 2002 bei dem bosnischen Ministerium für Zivilangelegenheiten und Kommunikation die Verlängerung der Konzession u.a. für den Linienverkehr zwischen Capljina und Dortmund und bat um eine Empfehlung gegenüber den deutschen Behörden, dass sie den bisherigen Partner, die E. , auswechseln dürfe.

Zwischenzeitlich erteilte auf entsprechenden Antrag vom 30. November 2001 das bosnische Ministerium für Zivilangelegenheiten und Kommunikation den Firmen E. und H. mit Bescheid vom 14. November 2002 eine bis zum 17. Dezember 2007 befristete und die Beklagte mit Bescheid vom 4. Dezember 2002 eine bis zum 3. Dezember 2007 befristete Genehmigung für einen grenzüberschreitenden Linienomnibusverkehr zwischen Dortmund und Neum. Die insoweit genehmigte Streckenführung entspricht im Wesentlichen der vormals den Firmen E. und B. genehmigten Streckenrelation mit der Ausnahme, dass in Deutschland zwei Haltestellen ausgetauscht und als neue Endhaltestelle Neum hinzugekommen ist.

Das bosnische Ministerium für Zivilangelegenheiten und Kommunikation teilte anschließend der Firma B. mit Schreiben vom 19. Dezember 2002 u.a. mit, dass es das Ersuchen zur Änderung des Kooperationspartners an die deutschen Behörden weitergeleitet habe, aber von dort noch keine Antwort bekommen habe.

Mit Schreiben vom 17. Januar 2003 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Erteilung einer Genehmigung für den grenzüberschreitenden Linienomnibusverkehr von Dortmund nach Capljina. Für diesen Linienverkehr hat die Klägerin einen Kooperationsvertrag mit der Firma B. , dem vormaligen Kooperationspartner der Firma E. , geschlossen.

Nach Durchführung des entsprechenden Anhörungsverfahrens lehnte die Beklagte diesen Antrag mit Bescheid vom 16. Juni 2003 ab und führte zur Begründung im Wesentlichen folgendes aus: Der in dem Antrag der Klägerin angebotene Linienverkehr sei bis auf die Haltestellen in Heilbronn und Koblenz sowie einer etwas abweichenden Linienführung in Österreich, Slowenien, Kroatien und Bosnien-Herzegowina im Wesentlichen schon von dem bereits genehmigten Linienverkehr der Firmen E. und H. erfasst. Die Fahrtenpreise seien für die übereinstimmenden Verkehrsverbindungen identisch. Auch stelle das Verkehrsangebot der Klägerin keine Verbesserung dar. Im Ergebnis liege durch die von der Firma E. angebotene tägliche Verkehrsbedienung auf der in Rede stehenden Strecke ein für die Verkehrsnutzer befriedigendes und ausreichendes Angebot vor. Auch würden die vorliegenden Auslastungszahlen der Firma E. belegen, dass ein Verkehrsbedürfnis für einen zusätzlichen Linienverkehr oder ein zusätzliches Fahrtenpaar nicht vorhanden sei. Dies zeige sich auch daran, dass zahlreiche im Anhörungsverfahren zu beteiligende Behörden ihr Einvernehmen zu Haltestellen in ihrem Bezirk versagt hätten. Ferner führe die Tatsache, dass der bosnische Kooperationspartner B. bis zum 31. März 2002 im Besitz einer entsprechenden Genehmigungsurkunde für den Linienverkehr zwischen Dortmund und Capljina war, nicht zu einer anderen Bewertung. Bedingt durch den Kooperationsbruch zwischen den Firmen E. und B. könne sich der jeweilige Partner nicht mehr auf Bestandsschutz für den Linienverkehr berufen. Vielmehr seien Anträge neuer Kooperationspartner wie neue Anträge zu bewerten. Im vorliegenden Fall habe die Firma E. gemeinsam mit ihrem neuen Kooperationspartner H. bereits im Dezember 2001 ein weiteres Verkehrsbedürfnis erkannt und dies durch die Antragstellung für den komprimierten Linienverkehr von Dortmund nach Neum dargelegt. Demgegenüber sei der Antrag der Klägerin zeitlich nachrangig erfolgt, so dass die Kooperationspartner E. und H. als vorhandene Unternehmer anzusehen seien. Auch würden etwaige Verletzungen der Kooperationsverträge die Genehmigungsvoraussetzungen nicht tangieren.

Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 3. Juli 2003 Widerspruch ein und führte aus: Die gemischte Kommission habe im Rahmen eines deutschbosnischen Fachtreffens die parallele Fortführung der Linienverkehre mit den jeweils neuen Partnern befürwortet. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass die E. ohne eine erforderliche Behördenbeteiligung und weit vor Ablauf der gemeinsamen Genehmigung den in Rede stehenden Linienverkehr mit der Klägerin eingestellt habe. Dies entspreche nicht den Regelungen des bilateralen Abkommens über den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Straße. Es könne nicht sein, dass beim Auseinanderbrechen einer Linienkooperation noch während der Geltungsdauer der Genehmigungsurkunden neue Linienanträge der beiden Unternehmen nach dem Prioritätsprinzip behandelt würden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Oktober 2003 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin unter Verweis auf ihre Gründe im Bescheid vom 16. Juni 2003 zurück und führte ergänzend aus: Die allgemeine Vereinbarung der deutsch- bosnischen gemischten Kommission für den Straßenpersonen und -güterverkehr vom 15./16. Mai 2003 sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da diese Regelung den Fall des Auseinanderbrechens einer Kooperation betreffen, in denen die Genehmigungen in nächster Zeit ablaufen. Im vorliegenden Fall sei die Genehmigung aber schon am 31. März 2002 abgelaufen. Der Hinweis auf das bilaterale Abkommen über den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Straße sei nicht relevant. Der Linienverkehr von Dortmund nach Capljina sei in der Konstellation der Genehmigungsinhaber E. und der Firma B. mit Ablauf der Genehmigung am 31. März 2002 faktisch beendet worden. In dem neu eingeleiteten Genehmigungsverfahren habe auch das bosnischherzegowinische Ministerium bereits am 28. November 2002 den Firmen E. und H. eine Genehmigung für die Durchführung des grenzüberschreitenden Linienverkehrs von Dortmund nach Neum erteilt. Im Übrigen seien die Genehmigungsbehörden hinsichtlich der privatrechtlichen Ausgestaltung eines Kooperationsvertrages und dessen Ausführung zur Neutralität verpflichtet.

Am 12. November 2003 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

Während des Klageverfahrens lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 28. November 2003 den von der Firma B. mit Schreiben vom 30. Juni 2003 gestellten Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für den grenzüberschreitenden Linienverkehr mit Kraftomnibussen von Dortmund nach Capljina ab. Nachdem die Firma B. gegen diese Entscheidung mit Schreiben vom 19. Dezember 2003 Widerspruch eingelegt hatte, verständigten sich beide Seiten darauf, dass die Entscheidung über den Widerspruch solange zurückgestellt wird, bis über die vorliegende Klage entschieden worden ist.

Zur Begründung der Klage trägt die Klägerin folgendes vor: Der hier gegenständliche Linienverkehrsantrag sei nicht isoliert aus der Sicht eines bislang unbeteiligten Verkehrsunternehmens zu sehen, sondern stets im Zusammenhang mit ihrem Kooperationspartner, der Firma B. . Das Prioritätsprinzip dürfe nur dann uneingeschränkt gelten, wenn Linienverkehrsanträge bislang unverbundener Verkehrsunternehmen bei einer nahezu identischen Verkehrsbedienung zu vergleichen seien. Im vorliegenden Fall verhalte sich dies aber komplett anders. Zu einem Zeitpunkt, als die Firma B. noch versucht habe, die Ursachen der bemerkbaren Verstimmung auf Seiten der E. herauszufinden, habe dieses Verkehrsunternehmen bereits mit dem ehemaligen Subunternehmer eine neue Linienverkehrskooperation geschlossen und bereits Linienanträge gestellt. Die Kündigung des Kooperationsvertrages sei für die Firma B. völlig überraschend gewesen, so dass sie sich auch erst ab diesem Zeitpunkt auf die Suche nach einem neuen Kooperationspartner habe begeben können. Dass die Firma B. auf diese Weise nicht nur aus dem gemeinsam projektierten und genehmigten Linienverkehr entfernt worden sei, sondern nun auch noch plötzlich alle Rechte an diesem Linienverkehr verloren haben solle, sei nicht einsichtig. Es könne nicht sein, dass im Falle einer Beendigung einer Linienkooperation beide ursprünglichen Partner wieder bei "Null" anfangen müssten. Auch sei die E. im vorliegenden Fall nicht schutzwürdig. Schließlich habe sich an dem ursprünglich zugeschnittenen Linienverkehr nichts geändert. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass der Linienverkehr um eine absolut unbedeutende Ortschaft wie Neum erweitert worden sei. Die Beförderungsinteressenten blieben die gleichen, zumal auch die Fahrzeiten und das Beförderungsentgelt identisch seien. Dies zeige, dass es auf den Zeitpunkt der Antragstellung nicht ankomme. Zudem sei die Erteilung einer neuen Linienverkehrsgenehmigung für die Firma E. und deren neuen Kooperationspartner seitens der Beklagten zu bedenkenlos und vorschnell erteilt worden. Immerhin habe die Beklagte an Hand der ihr vorliegenden Unterlagen gewusst, dass bezüglich des neu beantragten Linienverkehrs bislang die Firma B. Kooperationspartner der E. gewesen sei. Insoweit hätte es vor der Erteilung einer Genehmigung der Abklärung mit dem alten Kooperationspartner bedurft. Das "Windhundprinzip" verliere jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden jeglichen Sinn. Vor diesem Hintergrund würden die Vorschriften der § 13 Abs. 2 a, b des Personenbeförderungsgesetzes auch gegen das Grundrecht der freien Berufsausübung verstoßen und seien verfassungswidrig. Es handele sich hierbei um eine Regelung zur Beschränkung der Berufsausübung, die ihre freie Wahl, Linienverkehre mit Omnibussen zu von ihr als wirtschaftlich sinnvoll angesehenen Zielen anzubieten und durchzuführen, ganz erheblich einschränke. Gleichzeitig bewirke diese Vorschrift für die vorhandenen Verkehrsunternehmen einen kostenlosen gesetzlichen Konkurrenzschutz, da diesen wirksam jegliche Konkurrenz "vom Leibe gehalten" werde. Selbst wenn es einem Konkurrenzunternehmen gelänge, eine bessere Verkehrsbedienung anzubieten, könne das vorhandene Verkehrsunternehmen durch eine Ausgestaltung des ihm genehmigten Linienverkehrs das Eindringen des Konkurrenten verhindern. Insbesondere würden diese Regelungen den freien Wettbewerb der Verkehrsunternehmen untereinander blockieren. Dass diese Argumente zuträfen, zeige sich auch an der Tatsache, dass bei grenzüberschreitenden Linienverkehren innerhalb der Europäischen Union (EU) , also wenn das Start- und das Zielland innerhalb der EU liegen, deutlich erleichterte Anforderungen gelten würden. Im Übrigen hätten sich die Zeiten grundlegend geändert, was auch in der Aufhebung zahlreicher ehemals staatlicher Monopole bzw. staatlich geschützter Alleinstellungen in anderen Lebensbereichen zu beobachten sei. Zudem beinhalte der Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs gemäß Artikel 59, 60 des EG-Vertrages eine rechtliche Wertung, der sich auch nationale Gesetzgeber sowie nationale Gerichte nicht verschließen könnten.

Die Klägerin beantragt,

I. den Bescheid der Beklagten vom 16. Juni 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Oktober 2003 aufzuheben und

II. die Beklagte zu verpflichten, über ihren Linienverkehrsantrag vom 17. Januar 2003 auf Genehmigung eines grenzüberschreitenden Linienverkehrs mit Kraftomnibussen von Dortmund nach Capljina (Bosnien-Herzegowina) unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung ihres Antrages trägt sie vor: Auf der in Rede stehenden Strecke liege durch die Firma E. eine befriedigende und ausreichende Verkehrsbedienung vor. Eine darüber hinausgehende Verkehrsnachfrage sei nicht erkennbar. Auch stelle das Verkehrsangebot der Klägerin hierzu keine Verbesserung dar. Die Tatsache, das der bosnische Kooperationspartner der Klägerin gemeinsam mit der Firma E. im Besitz einer Genehmigungsurkunde zur Durchführung des grenzüberschreitenden Linienverkehrs gewesen sei, führe nicht zu einer Änderung der rechtlichen Bewertung. Bedingt durch den Kooperationsbruch zwischen der Firma E. und der Firma B. sei ein Bestandsschutz entfallen. Die Anträge neuer Kooperationspartnerschaften seien wie neue Anträge zu bewerten. Im vorliegenden Fall habe die Firma E. gemeinsam mit ihrem neuen Kooperationspartner H. das Verkehrsbedürfnis für die in Rede stehende Strecke früher als die Klägerin erkannt. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Klägerin aus der Kündigung des Kooperationsvertrages zwischen der Firma E. und der Firma B. irgendwelche Rechte herleiten könne. Die Klägerin sei im Rahmen dieser Vertragsbeziehung außen vor. Sie könne keine Rechte der Firma B. geltend machen. Der in § 13 des Personenbeförderungsgesetzes enthaltene gesetzliche Konkurrenzschutz sei gewollt und greife nicht in den Kern des Grundrechts der Berufsfreiheit ein. Auch die unterschiedliche Handhabung der Genehmigungen von Linienverkehren innerhalb der EU und außerhalb der EU seien vom Gesetzgeber gewollt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig und begründet.

Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung ihres Antrages vom 17. Januar 2003 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu, da der Bescheid der Beklagten vom 16. Juni 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Oktober 2003 rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt. Eine konkrete Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der begehrten Linienverkehrsgenehmigung ist seitens der Klägerin zum einen nicht beantragt worden und kann zum andern im vorliegenden Fall vom Gericht auch nicht ausgesprochen werden, da insoweit die erforderliche Spruchreife noch nicht gegeben ist und diese vom Gericht wegen dem der Behörde insoweit zugewiesenem Beurteilungsspielraum auch nicht hergestellt werden kann (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Für die Einrichtung und den Betrieb eines grenzüberschreitenden Linienverkehrs mit Kraftomnibussen zwischen Dortmund und Capljina bedarf die Klägerin nach Maßgabe der §§ 52 Abs. 1, 42 und § 2 Abs.1 Nr. 3 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) i.V.m. Art. 3 Abs. 3 des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Bosnien und Herzegowina über den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Straße vom 18. Oktober 2001 (Bekanntmachung im Verkehrsblatt - VkBl. - 2002, S. 90 ff.), im folgenden: deutschbosnisches Personen- und Güterverkehrsabkommen, einer Genehmigung der zuständigen Behörde.

Gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 2 des deutschbosnischen Personen- und Güterverkehrsabkommens wird die Genehmigung im gegenseitigen Einvernehmen nach Maßgabe des geltenden Rechts der jeweiligen Vertragspartei auf der Grundlage der Gegenseitigkeit erteilt, so dass die Beklagte auf der Grundlage der Regelungen in § 52 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 11 Abs. 4 Satz 1 u. Abs. 3 Satz 1 sowie § 52 Abs. 1 i.V.m. den §§ 42, 2 Abs. 1 Nr. 3 PBefG für die Erteilung der Genehmigung auf der Seite der Bundesrepublik Deutschland auch die zuständige Behörde ist, da die Linie nach dem Antrag der Klägerin ihren Ausgangspunkt in Dortmund - mithin im Zuständigkeitsbezirk der Beklagten - haben soll.

Nach Maßgabe des § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG ist eine Genehmigung für einen solchen Linienverkehr zu versagen, wenn durch den beantragten Verkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigten werden. Dies ist nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 a PBefG insbesondere der Fall, wenn der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient werden kann. Darüber hinaus ist ein solcher Versagungsgrund nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 b PBefG gegeben, wenn der beantragte Verkehr ohne eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung Verkehrsaufgaben übernehmen soll, die vorhandene Unternehmer bereits wahrnehmen.

Im vorliegenden Verfahren hat die Beklagte die Ablehnung des Linienverkehrsantrages der Klägerin auf die vorstehenden Regelungen gestützt.

Insoweit ist zunächst festzuhalten, dass die Regelungen in § 13 Abs. 2 Nr. 2 a u. b PBefG - zumindest bezogen auf den hier in Rede stehenden Anwendungsbereich - nicht im Widerspruch zu höherrangigem Recht stehen.

Insbesondere sind hinsichtlich der vorliegenden Fallkonstellation - entgegen dem Vortrag der Klägerin - diese Vorschriften nicht durch die Genehmigungserfordernisse in Art. 7 Abs. 4 der EWG-Verordnung Nr. 684 des Rates vom 16. März 1992 in der Fassung der EG-Änderungsverordnung Nr. 11/98 des Rates vom 11. Dezember 1997 zur Einführung gemeinsamer Regelungen für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen abbedungen worden. Denn nach Maßgabe des Art. 1 Abs.1 dieser Verordnung ist deren Geltungsbereich auf den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen im "Gebiet der Gemeinschaft", also innerhalb der EU-Mitgliedstaaten begrenzt und findet auf den grenzüberschreitenden Linienomnibusverkehr mit einem Staat außerhalb der Staatengemeinschaft der Europäischen Union - wie hier: Bosnien-Herzegowina - keine Anwendung. Dies ist letztlich auch der Grund dafür, dass die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und von Bosnien-Herzegowina die bilaterale Vereinbarung vom 18. Oktober 2001 geschlossen haben. Das Recht der Europäischen Union kann mit Blick auf den mit dem freien Dienstleistungsverkehr geschaffenen Sonderrechtsraum innerhalb dieser Staatengemeinschaft und dem damit speziell ausgestalteten Regelungsgehalt dieser Rechtsnormen im Verhältnis zu Staaten außerhalb des Gebiets der Europäischen Union angesichts einer nicht vergleichbaren Sachlage und Zielrichtung auch nicht analog herangezogen werden.

Auch mit Blick auf das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 des Grundgesetzes) erweisen sich die Regelungen des § 13 Abs. 2 Nr. 2 a u. b PBefG bezogen auf den hier in Rede stehenden grenzüberscheitenden Linienomnibusverkehr als verhältnismäßig. Zwar handelt es sich bei diesen vorbezeichneten Bedürfnisklauseln grundsätzlich um objektive Zulassungsbeschränkungen,

vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 15. April 1988 - 7 C 94.86 -, in Entscheidungen des BVerwG (BVerwGE) 79, 208 f. (210, 211),

jedoch beruft sich in der vorliegenden Konstellation zum einen die Klägerin selbst auf einen entsprechenden Besitzstandsschutz. Zum anderen besteht gerade bei dem regelmäßigen Transport einer Vielzahl von Personen über längere Strecken ein überragend öffentliches Interesse daran, dass die erforderliche Zuverlässigkeit des Unternehmers und seines Personals gegeben ist, alle Sicherheitsstandards eingehalten sind und eingehalten werden können sowie eine dem Bedarf angepasste Bedienung gewährleistet ist. Dem liegt insbesondere auch zugrunde, dass die insoweit genehmigte Bedienung des jeweiligen Linienverkehrs für die vorhandenen Unternehmer noch so rentabel sein muss, dass nicht die Gefahr zu besorgen ist, dass die notwendigen Sicherheitsstandards und die regelmäßige Bedienung der Strecke infolge eines unreglementierten Zugangs Dritter in Frage gestellt wird.

Vgl. auch Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29. Februar 2000 - 7 A 11343/99 -.

Soweit eine Genehmigungsbehörde - wie im vorliegenden Fall die Beklagte - auf der Grundlage der mithin anwendbaren Regelungen in § 13 Abs. 2 Nr. 2 a u. b PBefG den Antrag schon unter Berufung auf eine vorhandene befriedigende Verkehrsbedienung ablehnt, steht ihr bei der abwägenden Bewertung der öffentlichen Verkehrsinteressen ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juli 1989 - 7 C 39.87 -, in: BVerwGE 82, S. 260 f. (265).

Das Gericht kann mithin in einem Rechtsstreit diesen Beurteilungsspielraum nicht anstelle der Genehmigungsbehörde ausüben oder ausfüllen, sondern kann nur überprüfen, ob die Behörde von dem ihr zustehenden Beurteilungsspielraum in sachgerechter Weise Gebrauch gemacht hat und ob sie alle abwägungsrelevanten Aspekte in ihre Entscheidung mit einbezogen hat.

Bei Anwendung dieser Grundsätze ist zum einen festzustellen, dass der Klägerin nicht ohne Weiteres entgegengehalten werden kann, dass die Firma E. in Kooperation mit der Firma H. auf der in Rede stehenden Verkehrsrelation zwischen Dortmund und Capljina als bereits vorhandener Unternehmer einzustufen ist. Unter einem vorhandenen Unternehmer versteht man in diesem Zusammenhang zunächst jemanden, der die begehrte Verkehrslinie aufgrund einer erteilten Genehmigungsurkunde (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 PBefG) schon bedient oder zumindest bereit ist, den von ihm bedienten Verkehr innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde festzusetzenden angemessenen Frist (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 c PBefG) entsprechend auszugestalten.

Vgl. Verwaltungsgericht Arnsberg, Urteil vom 29. Juni 2000 - 7 K 1761/99 -, in Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV) 2001, S. 399 f. (400).

Insoweit ist der Firma E. in Kooperation mit der Firma H. zwar mit Bescheid vom 4. Dezember 2002 die bis zum 3. Dezember 2007 befristete Genehmigung für den grenzüberschreitenden Linienverkehr zwischen Dortmund und Neum erteilt worden. Die Beklagte ist jedoch vor dem Hintergrund der Regelungen in § 48 VwVfG insoweit nicht gehindert, in die Prüfung einzutreten, ob dieser Bescheid in dem bestehenden Umfange noch weiter aufrechterhalten bleibt oder ob das Verfahren mit Blick auf die Ansprüche der Klägerin noch einmal wieder aufzugreifen ist. Dies gilt insbesondere mit Blick darauf, da von der Beklagten insoweit unberücksichtigt geblieben ist, dass sowohl im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids vom 4. Dezember 2002 als auch zum Zeitpunkt der Antragstellung der Klägerin der Kooperationspartner der Klägerin, die Firma B. , noch im Besitz einer vom bosnischen Ministerium für Zivilangelegenheiten und Kommunikation bis zum 7. Juni 2003 befristeten Genehmigung für den Linienverkehr zwischen Capljina und Dortmund mit annähernd gleichem Streckenverlauf war. Hinzu kommt, dass die Firma B. bereits durch Schreiben vom 30. März 2002 und 1. Juli 2002 bei dem für sie zuständigen bosnischen Ministerium für Zivilangelegenheiten und Kommunikation eine Verlängerung der Konzession für die Strecke Capljina - Dortmund unter Auswechselung des Kooperationspartners beantragt und damit zum Ausdruck gebracht hatte, dass sie den genehmigten und von ihr seit Jahren bedienten Linienverkehr weiterführen möchte. Insoweit hatte die Firma B. entsprechend der Regelung in Art. 3 Abs. 5 des deutschbosnischen Personen- und Güterverkehrsabkommens beim zuständigen bosnischen Ministerium den Antrag eingereicht, der nach Art. 3 Abs. 5 Satz 2 dieses Abkommens den deutschen Behörden unmittelbar zu übersenden war. Damit lag im Übrigen zugleich auch eine entsprechende Antragstellung bei der Beklagten vor.

Vgl. hierzu auch: Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 15. Oktober 2002 - 2 UE 2948/01 - zu Art. 3 Abs. 5 der insoweit inhaltsgleichen bilateralen Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Polen in der Fassung vom 8. November 1991.

Dies ergibt sich daraus, dass die Firma B. bei einem grenzüberschreitenden Verkehr gemäß den §§ 2 Abs. 1 Nr. 3, 42 und 52 PBefG auch eine Genehmigung für den deutschen Streckenteil benötigt. Nach § 52 Abs. 1 PBefG gelten die Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes auch für den grenzüberschreitenden Verkehr für die Unternehmer, die ihren Betriebssitz im Ausland haben, soweit nichts anderes bestimmt ist. Eine solche anderweitige Bestimmung in dem Sinne, dass nur das bosnische Ministerium für Zivilangelegenheiten und Kommunikation für die gesamte Strecke des grenzüberschreitenden Verkehrs eine Genehmigung erteilt, ist in dem deutsch- bosnischen Personen- und Güterverkehrsabkommen nicht getroffen worden.

Diese Aktenlage ist der Beklagten im Übrigen auch bekannt geworden, wie sich insbesondere aus dem letzten Absatz auf Seite 4 des Ablehnungsbescheides vom 16. Juni 2003 ergibt. Gleichwohl hat sie den Antrag der Klägerin und den ihres Kooperationspartners, der Firma B. , wie sich an den Ablehnungsbescheiden vom 16. Juni 2003 und 28. November 2003 zeigt als Neuanträge eingestuft und den Besitzstandsschutz der Firma B. im Rahmen ihrer Abwägungsentscheidung sogar ausdrücklich völlig außen vor gelassen.

Bei der Berücksichtigung des öffentlichen Verkehrsinteresses war jedoch im vorliegenden Fall der Bestimmung des § 13 Abs. 3 PBefG in besonderem Maße Rechnung zu tragen. In dieser Vorschrift ist geregelt, dass der Umstand, dass ein Unternehmer einen Verkehr jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben hat, auch im Falle des § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG angemessen zu berücksichtigen ist. Die Regelung in § 13 Abs. 3 PBefG und in § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG stehen gleichrangig nebeneinander und müssen gegeneinander abgewogen werden.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juli 1989 - 7 C 39.87 -, in: BVerwGE 82, S. 260 f. (266); Bidinger, Personenbeförderungsrecht, Kommentar, Band 1, Berlin, Ergänzungslieferung Stand: April 2004, B § 13 Anm. 72.

In diesem Zusammenhang ist zunächst einmal festzuhalten, dass der Linienverkehrsantrag der Klägerin vom 17. Januar 2003 keinen völlig neuen Linienverkehr enthält. Denn der Ausgangsort sowie der Zielort entspricht ebenso wie der konkrete Streckenverlauf und die Häufigkeit der Bedienung dem Linienverkehr, den die Beklagte dem Kooperationspartner der Klägerin, der Firma B. , bereits am 19. Januar 1998 genehmigt hatte. Soweit die Klägerin hinsichtlich des deutschen Streckenteils nunmehr weitere Halteorte entlang der ursprünglichen Linienführung im Antrag mit aufgenommen hat, handelt es sich allein deshalb noch nicht um einen andersartigen oder neuen Verkehr, sondern um einen ausgestaltungsfähigen Annex.

Angesichts des konkreten Wortlautes in der Genehmigungsurkunde vom 19. Januar 1998 kann auch kein Zweifel daran bestehen, dass die Beklagte der Firma B. spätestens mit der Aushändigung der Urkunden die entsprechend erforderliche Genehmigung für den deutschen Streckenteil erteilt hatte.

Hiervon ausgehend findet die Ansicht der Beklagten, dass sich Kooperationspartner eines bedienten Linienverkehrs nur im Falle einer erneuten gemeinsamen Beantragung auf die Besitzstandsklausel berufen können, sich hingegen ehemalige Kooperationspartner beim Auseinanderbrechen der Kooperationspartnerschaft nicht mehr auf einen Bestandschutz für den Linienverkehr berufen können und ihre Anträge sowie die ihrer neuen Kooperationspartner wie Neuanträge einzustufen sind, keine gesetzliche Grundlage.

So beinhaltet die Regelung des § 13 Abs. 3 PBefG nicht den Begriff der "Kooperationspartnerschaft", sondern enthält die Formulierung "... von einem Unternehmer ..., so dass bereits der Wortlaut dafür spricht, dass von der sog. Besitzstandsklausel der jeweilige einzelne Unternehmer für die von ihm bislang jahrelang bediente Strecke erfasst sein soll. Für die Auslegung, dass die Kooperationspartner eines Linienverkehrs nur gemeinsam als Unternehmer im Sinne dieser Regelung anzusehen sind, gibt der Wortlaut nichts her. Auch der Sinnzusammenhang zu § 52 Abs. 1 PBefG - wonach im grenzüberschreitenden Verkehr mit Kraftfahrzeugen grundsätzlich die Regelungen des PBefG (und damit auch die des § 13 Abs. 3 PBefG) Anwendung finden - zeigt, dass hier der jeweilige einzelne Unternehmer und nicht die Kooperationsgemeinschaft als solche im Rahmen der Prüfung, ob ein Besitzstand besteht, in den Blick zu nehmen ist. Dies wird auch durch den Sinnzusammenhang zu dem deutschbosnischen Personen- und Güterverkehrsabkommen bestätigt. Denn gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 1 des deutschbosnisches Personen- und Güterverkehrsabkommens bedürfen Genehmigungen der Linienverkehre im Wechsel- oder Transitverkehr der Genehmigung "beider" Vertragsparteien. Die einzelnen Vertragspartner benötigen für die von ihnen jeweils bediente Strecke mithin eine Genehmigung beider Staaten. So ist dies auch in der Praxis hinsichtlich der Strecke Dortmund - Capljina abgewickelt worden. Denn zum einen hatte die Beklagte der Firma B. für diese Verkehrsrelation am 19. Januar 1998 eine Genehmigung erteilt und zum anderen hat das bosnische Ministerium für Zivilangelegenheiten und Kommunikation insoweit ebenfalls am 7. Juni 1998 eine entsprechende Genehmigung erteilt. Auch der systematische Zusammenhang zu den Regelungen in § 3 Abs. 1 PBefG und § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 PBefG stützt diese Auslegung, denn Unternehmer i.S.d. PBefG ist danach u.a. derjenige, der mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr Personen befördert und hierfür im Besitz einer Genehmigung ist. Dies war - wie oben dargelegt - sowohl bei der Firma E. als auch bei der Firma B. der Fall. Eine andere Beurteilung ergibt sich im vorliegenden Fall auch nicht daraus, dass die Beklagte in den Genehmigungsurkunden unter der Rubrik "...Weitere Bedingungen und Auflagen..." aufgenommen hat, dass der Verkehr in Kooperation mit dem jeweiligen Partner, der Firma E. bzw. der Firma B. , einzurichten und zu betreiben ist. Zum einen bleibt hiervon die "Unternehmereigenschaft" i.S.d. des PBefG als Regelungsgrundlage für den behördlichen Bescheid unberührt. Zum anderen hat eine solche Bestimmung ersichtlich nur den Sinn und Zweck, auszuschließen, dass die tatsächliche Bedienung der genehmigten Strecke von diversen, der Behörde nicht bekannten Subunternehmern durchgeführt wird, die möglicherweise selbst nicht die Genehmigungsvoraussetzungen erfüllen. Die Zielrichtung einer solchen Regelung besteht nicht und kann auch nicht darin bestehen, den in § 13 PBefG gesetzlich vorgegebenen Begriff des Unternehmers weiter auszugestalten. Demgemäss sind beide vormaligen Kooperationspartner aufgrund der ihnen jeweils erteilten Linienverkehrsgenehmigungen separat als Unternehmer i.S.d. § 13 Abs. 3 PBefG anzusehen.

Vor diesem Hintergrund und mit Blick darauf, dass die Firma B. jahrelang mit der Firma E. die hier in Rede stehende Verkehrsrelation bedient hat, war insoweit der Besitzstandsschutz zu berücksichtigen. Dies gilt auch hinsichtlich des jeweils neu einzuführenden Kooperationspartners (hier der Klägerin), da dieser an dem Bestandsschutz des vorhandenen Unternehmers partizipiert.

Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. März 2002 - 7 A 10867/01 -.

Andernfalls würde gerade im grenzüberschreitenden Linienomnibusverkehr - in dem die einzelnen Unternehmen typischerweise auf Kooperationen mit ausländischen Verkehrsunternehmen angewiesen sind - der rechtliche Besitzstandsschutz des § 13 Abs. 3 PBefG ausgehöhlt.

Die Beklagte hat im Rahmen des hier in Rede stehenden Genehmigungsverfahrens den Antrag der Klägerin nach den Gesichtspunkten für einen Neuantrag beschieden und von vornherein einen Besitzstandsschutz für die Kooperation der Klägerin mit der Firma B. ausgeschlossen und sogar ausdrücklich nicht mit in die Abwägung einbezogen, so dass insoweit ein Abwägungsdefizit besteht.

Hieraus folgt allerdings nicht zwingend, dass der Klägerin die beantragte Genehmigung durch die Beklagte auch erteilt werden muss. Die Beklagte ist als Genehmigungsbehörde indes nur dazu verpflichtet, den Besitzstandsschutz des Kooperationspartners der Klägerin gegenüber den Versagungsgründen des § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG angemessen zu berücksichtigen.

Vgl. auch: Fromm/Fey/Sellmann/Zuck, Personenbeförderungsrecht, Kommentar, 3. Auflage, N1. 2001, § 13 PBefG Rdnr. 16.

Bei Anwendung dieser Grundsätze wird die Beklagte bei dieser noch vorzunehmenden Abwägung - auch mit Blick auf den in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 des deutschbosnischen Personen- und Güterverkehrsabkommens vereinbarten Grundsatzes der Gegenseitigkeit - angemessen zu berücksichtigen haben, dass die Firma B. noch im Zeitpunkt der Antragstellung der Klägerin vom 17. Januar 2003 für die hier in Rede stehende Verkehrsrelation zwischen Dortmund und Capljina im Besitz einer noch bis zum 7. Juni 2003 gültigen Genehmigung des bosnischen Ministeriums für Zivilangelegenheiten und Kommunikation war. Insoweit lassen sich aus den von der Beklagten zur Gerichtsakte gereichten Verwaltungsvorgängen insbesondere auch keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass dieser Linienbetrieb nach Maßgabe des Art. 3 Abs. 4 Satz 2 des deutschbosnischen Personen- und Güterverkehrsabkommens vorzeitig förmlich eingestellt worden ist. Zudem wird die Klägerin im Rahmen der Abwägung mit den öffentlichen Verkehrsinteressen (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG) zu berücksichtigen haben, dass sie bereits seinerzeit mit der Genehmigung vom 7. März 2002 der Firma E. und der Firma H. die Zusammenlegung der Routen Dortmund - Capljina und Dortmund - Neum erlaubt hat, obwohl die Strecke Dortmund - Capljina zu diesem Zeitpunkt noch von der Firma E. und ihrem damaligen Kooperationspartner, der Firma B. , auf der Grundlage der bis zum 31. März 2002 befristeten Genehmigung vom 19. Januar 1998 bedient wurde. Darüber hinaus hatte im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung vom 7. März 2002 sogar noch der Kooperationsvertrag zwischen den Firmen E. und B. Bestand, da die Kündigung dieses Vertrages durch die Firma E. erst mit Schreiben vom 28. März 2002 erfolgt ist. Vor diesem Hintergrund wird die Beklagte wohl abzuwägen haben, inwieweit öffentliche Verkehrsinteressen nunmehr einer teils überschneidenden Bedienung der Strecken Dortmund - Capljina und Dortmund - Neum entgegenstehen können. Dies gilt auch mit Blick darauf, dass die bosnische Genehmigung der Firma B. für die Strecke Dortmund - Capljina auch noch zu dem Zeitpunkt Geltung hatte, als die Beklagte den Firmen E. und H. mit Bescheid vom 4. Dezember 2002 den Linienverkehr zwischen Dortmund und Neum genehmigt hatte. Vor dem Hintergrund des Gebots der Gegenseitigkeit nach Maßgabe des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 des deutschbosnischen Personen- und Güterverkehrabkommens und mit Blick auf die Grundsätze eines fairen Genehmigungsverfahrens wird weiter zu berücksichtigen sein, dass "beiden" Partnern einer auseinandergebrochenen Kooperation - von der die Beklagte vor dem Hintergrund der Genehmigungslage und ausweislich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge auch Kenntnis hatte - Gelegenheit gegeben werden muss, binnen angemessenen Zeitraums einen neuen Kooperationspartner zu stellen,

vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. März 2002 - 7 A 10867/01 - ,

zumal sich die Firma B. noch während des ihr genehmigten Zeitraums für den Linienverkehr zwischen Dortmund und Capljina u.a. mit Schreiben vom 30. März 2002 - welches der Beklagten spätestens im Zeitpunkt ihrer Entscheidung über den Antrag der Klägerin bekannt war - um eine Verlängerung der Konzession bemüht hatte.

Da der Beklagten im Rahmen dieser noch vorzunehmenden abwägenden Bewertung der öffentlichen Verkehrsinteressen ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zusteht,

vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juli 1989 - 7 C 39.87 -, in: BVerwGE 82, 260 f. (265),

kann das Gericht nicht seine Abwägungsentscheidung an die Stelle der Entscheidung der Behörde setzen und insoweit die Spruchreife nicht selbst herstellen, so dass die Beklagte unter Aufhebung des streitbefangenen Bescheides in der Gestalt des Widerspruchsbescheides gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO zu verpflichten war, über den Antrag der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung folgt aus den § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch die Kammer nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO sind nicht gegeben.

T1. I1. C1.

B e s c h l u s s

Ferner hat die Kammer b e s c h l o s s e n:

Der Streitwert wird auf 000,00 Euro festgesetzt.