VG Köln, Urteil vom 03.03.2005 - 6 K 7151/02
Fundstelle
openJur 2011, 35420
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens - einschließlich der der Bezirksregierung Düsseldorf entstandenen Kosten - hat die Klägerin zu tragen.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die im Jahre 1994 gegründete Klägerin ist ein in der Rechtsform der GmbH betriebe- nes Unternehmen, das seinen Kunden neben verschiedenen anderen Dienstleistun- gen im Bereich der Informationstechnologie unter anderem den Zugang zum Internet anbietet (sog. Access-Provider). Bei den Kunden handelt es sich nach Angaben der Klägerin hauptsächlich um Geschäftskunden, welche ihre Dienstleistungen für den E- Mail-Verkehr und den Internetzugang in ihren Betrieben nutzen. Die Klägerin bietet den Zugang zum Internet bundesweit über die 0800-Einwahl und per DSL-Anschluss an. Auf ihrer Internet-Seite ("www.Y. ") bezeichnet sich die Klägerin als einen der größten und erfahrensten Internetanbieter der Region Köln/Bonn/Düsseldorf.

Die ursprüngliche Beklagte des vorliegenden Verfahrens, die Bezirksregierung Düsseldorf, beschäftigt sich seit mehreren Jahren als Aufsichtsbehörde mit dem Thema "Rechtsradikalismus im Internet". Bereits im August 2000 bekundete sie in einer Pressemitteilung ihre Absicht, gegen Internetangebote jugendgefährdenden Inhalts, aber auch solche, die politischen Extremismus, Gewaltverherrlichung und Aufstachelung zum Rassenhass enthalten, vorzugehen. In einem Rundschreiben an alle nordrheinwestfälischen Provider vom 10.8.2000 rief sie zur Mithilfe bei der Be- seitigung rechtsextremistischer Domains auf. Zugleich wandte sie sich an den Gene- ralkonsul der Vereinigten Staaten von Amerika sowie die usamerikanische Federal Communications Commission mit dem Hinweis auf die von einigen Providern mit Sitz in den USA ins Netz gestellten Seiten rechtsradikalen Inhalts. Die usamerikanischen Behörden teilten der Beklagten mit, dass es nach dem usamerikanischen Recht im allgemeinen keine inhaltlich basierten Einschränkungen der freien Rede im Internet gebe. Diese sei vielmehr durch das Verfassungsrecht geschützt.

In einem mit "Anhörung" überschriebenen Schreiben vom 4.10.2001 wandte sich die Bezirksregierung Düsseldorf an die Klägerin. Sie wies darauf hin, dass sich auf vier Internetseiten unzulässige Inhalte befänden, u.a. auf den Seiten "www.T. " und "www.O. ". Als Medienaufsichtsbehörde müsse sie gegen diese Seiten vorgehen. Da Maßnahmen gegen die Content- und Service-Provider nicht erfolgversprechend seien, wende sie sich an die Access-Provider in Nordrhein- Westfalen. Eine Sperrung der entsprechenden Angebote sei technisch möglich und auch zumutbar. Der Klägerin werde Gelegenheit gegeben, zu der beabsichtigten Sperrungsverfügung entweder schriftlich oder mündlich auf einer geplanten Anhö- rungsveranstaltung Stellung zu nehmen. Entsprechende Anhörungsschreiben wur- den an eine Vielzahl von Providern in Nordrhein-Westfalen versandt.

Am 13.11.2001 fand in den Räumen der Bezirksregierung Düsseldorf die angekündigte "Anhörungsveranstaltung" statt. Bei dieser Veranstaltung war eine Vielzahl von nordrheinwestfälischen Providern - einschließlich der Klägerin - vertreten. Es wurden die rechtlichen Aspekte eines Vorgehens der Aufsichtsbehörde sowie die technischen Möglichkeiten einer Sperrung ausführlich diskutiert. Man einigte sich schließlich darauf, eine Arbeitsgruppe zu bilden, die aus Vertretern der Provider-Wirtschaft und der Universitäten sowie technischen Sachverständigen bestehen und das weitere Vorgehen diskutieren sollte. Nachdem auf einer ersten Sitzung dieser Arbeitsgruppe am 19.12.2001 aus den Reihen der Teilnehmer eine neuartige technische Lösung vorgeschlagen wurde, beschloss man, diese Lösung in einem Pilotprojekt zu testen. Für die Dauer des Projekts, dessen Beendigung man für den 30.4.2002 plante, sollten die Provider eine Sperrung der in Rede stehenden Angebote auf andere Weise vornehmen.

Mit Bescheid vom 8.2.2002 ("Sperrungsverfügung") gab die Bezirksregierung Düsseldorf der Klägerin auf, den Zugang zur Nutzung der Internetseiten "www.T. " und "www.O. " im Rahmen des von ihr vermittelten Nut- zungsangebotes zu sperren. Zur Begründung gab die Behörde an, die Seiten enthiel- ten unzulässige Inhalte nach § 8 Abs. 1 des Mediendienste-Staatsvertrages - MDStV -. So biete der amerikanische Provider "T1. " ausschließlich rechtsextre- mistische Seiten an. In einem deutschsprachigen Angebot werde u. a. der Begriff "befreite Zonen" erklärt und welchen Umgang man mit Andersdenkenden plane ("... wir bestrafen Abweichler und Feinde ..."). Von der Hauptseite führten Links zu 15 verschiedenen Sparten, Themen und Diensten. Der Aufbau des Angebotes sei damit - ähnlich einer Zeitung - nach Sparten redaktionell gestaltet. Das Angebot verwirkli- che die Straftatbestände des § 130 Abs. 1 u. Abs. 2 (Volksverhetzung) und § 86 (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen) StGB. Des Wei- teren verherrliche es den Krieg und sei darüber hinaus geeignet, Kinder und Jugend- liche sittlich schwer zu gefährden. Die Seite "O. " enthalte nati- onalsozialistisches Propagandamaterial und verunglimpfe auf zynische Weise die Opfer des Holocaust. So könnten etwa rassistische Computerspiele (" ", " ") heruntergeladen werden. Sogenannte "Nachbildungen von A. " - würden ebenso wie nationalsozialistische Logos und Klingeltöne für Mobiltelefone angeboten, außerdem Anleitungen, um das Internet als Propagandawaffe zu nutzen. Die Homepage sei in Sparten, Themen und Dienste gegliedert und - ähnlich einer Zeitung - redaktionell gestaltet. Auch hier seien die Straftatbestände der §§ 130 Abs. 1, 2 und 3 sowie 86 und 86a StGB verwirklicht. Des Weiteren werde auch hier der Krieg verherrlicht, und die Seite sei darüber hinaus geeignet, Kinder und Jugendliche sittlich schwer zu gefährden.

Für Inhalte seien nach dem MDStV in erster Linie die Content-Provider verantwortlich. Wenn sich ein Vorgehen gegen diese Verantwortlichen als nicht durchführbar oder nicht erfolgversprechend erweise, könne indes auch gegen die Access-Provider vorgegangen werden. Dies sei vorliegend der Fall. Eine Inanspruch- nahme der Service-Provider "T. " und "O. " erweise sich mangels Anerkennung und Vollstreckbarkeit eines europäischen Urteils in den Vereinigten Staaten als nicht durchführbar. Die Sperrung sei auch technisch möglich. Nach dem derzeitigen Stand der Technik bestünden drei Sperrmöglichkeiten, nämlich

1. Ausschluss von Domains im Domain-Server (DNS), indem der DNS so konfiguriert werde, dass Anfragen nicht an den richtigen Server, sondern an eine ungültige oder eine andere vordefinierte Seite weitergeleitet würden,

2. Verwendung eines Proxy-Servers, wobei die URL als genaues Zuordnungskriterium der individuellen Webseite auf dem jeweiligen Server durch den Einsatz eines Proxys als Filter gesperrt werde,

3. Ausschluss von IPs durch Sperrung im Router, indem der Router so konfigu- riert werde, dass der komplette Datenverkehr zu einer bestimmten IP- Adresse nicht weitergeleitet werde.

4.

Die Maßnahmen seien zumutbar. Insbesondere die DNS-Variante lasse sich durch einfache Konfiguration des DNS herbeiführen und erfordere nur einen einmaligen, geringen Personalaufwand; ein Sachaufwand entstehe nicht. Die Maßnahme sei auch geeignet. Zwar könne eine Sperrung nach der DNS-Methode umgangen werden. Für denjenigen, der weder eine technische Anleitung noch den Zahlencode eines anderen DNS-Servers kenne, erscheine eine entsprechende Manipulation aber schon schwieriger. Bei den 25 Millionen Internet-Nutzern in der Bundesrepublik handele es sich keinesfalls mehr um ein technisch versiertes Minderheitenpublikum, das die meisten technischen Funktionsweisen des Rechners kenne. Insofern bewirke die DNS-Sperrung für den durchschnittlichen Nutzer eine nicht unwesentliche Zugangserschwernis.

Unter dem 11.3.2002 legte die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid ein. Zur Begründung führte sie aus: Keine der zu sperrenden Seiten sei ein Medien- dienst, so dass der MDStV nicht anwendbar sei. Des Weiteren bezweifele sie die Anwendbarkeit des MDStV auf sie als Access-Provider. Sie sei nämlich reiner Zugangsanbieter. Eine Sperrungsverfügung entziehe ihr die wirtschaftliche Grundlage, da sie als kleines Unternehmen nur durch eine hohe Leitungsverfügbarkeit und eine hohe Übertragungsgeschwindigkeit Vorteile gegenüber großen Providern bieten könne. Daher sei sie auf ihr eigenes autonomes System im Rahmen ihrer RIPE-Mitgliedschaft angewiesen. Das Umsetzen der Sperrungsverfügung führe laut RIPE-Vertrag zu einem Ausschluss. Sie müsste daher mit erheblichem finanziellen Aufwand ihr System umstellen.

Unter dem 24.4.2002 teilte der Leiter des Hochschulrechenzentrums der Universität Dortmund der Bezirksregierung Düsseldorf mit, dass das vereinbarte "Pilotprojekt" nicht bis zum 30.4.2002 abgeschlossen werden könne. Es könne frühestens Mitte 2002 wieder aufgenommen und somit erst in der zweiten Jahreshälfte abgeschlossen werden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 31.7.2002 wies die Bezirksregierung Düsseldorf den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte sie in Vertiefung ihrer bisherigen Ausführungen aus: Bei einem Access-Provider handele es sich nicht um eine allein dem Telekommunikationsgesetz unterfallende Telekommunikationsdienstleistung, da der Access-Provider über die bloße Zugangsmöglichkeit hinaus auch erforderliche Protokollfunktionen (IP-Adresse, Name-Service, Routing) zur Verfügung stelle. Ihre Verfügung leide nicht unter mangelnder Bestimmtheit. Insbesondere habe sie es den Providern überlassen dürfen, die konkrete Sperrungsvariante auszuwählen. Auch die Mitgliedschaft der Klägerin in der Organisation RIPE führe nicht zur Unzumutbarkeit der Verfügung. Bei RIPE handele es sich um einen freiwilligen und offenen Zusammenschluss mit dem Ziel, durch die Koordination von Verwaltung und Technik die Expansion eines paneuropäischen Netzwerks zu fördern. Diesen Zielen widerspreche die Sper- rungsverfügung nicht. Sie habe auch kein illegales Routen oder eine Sperrung von IP-Nutzern zur Folge. Bei der DNS-Sperrung falle nur ein höchst geringer Aufwand an. Dieser bewirke eine deutliche Erschwerung des Zugangs zu den verbotenen Webseiten für den durchschnittlichen Internetbenutzer. Es lägen auch keine Ermessensfehler vor. Ein Entschließungsermessen stehe ihr beim Vorgehen gegen unzulässige Inhalte nicht zu. Die Auswahl des Verantwortlichen sei nicht zu beanstanden, da sie zunächst versucht habe, gegen die primär Verantwortlichen vorzugehen. Für den Fall, dass nicht der MDStV, sondern das Teledienstegesetz im vorliegenden Fall einschlägig sei, stütze sie ihre Verfügung hilfsweise auch auf § 14 Abs. 1 Ordnungsbehördengesetz NRW i. V. m. § 8 Abs. 2 Satz 2 Tele- dienstegesetz.

Am 21.8.2002 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

Mit Schreiben vom 6.9.2002 hat die Bezirksregierung Düsseldorf die sofortige Vollziehung der Sperrungsverfügung angeordnet. Nachdem die Klägerin bei der Behörde erfolglos die Aussetzung der Vollziehung beantragt hatte, hat sie am 22.10.2002 bei dem erkennenden Gericht um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Diesen Antrag hat die Kammer mit Beschluss vom 7.2.2003 abgelehnt (6 L 2495/02). Die Beschwerde der Klägerin ist von dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) mit Beschluss vom 25.3.2003 - 8 B 513/03 - zurückgewiesen worden.

Mit Schreiben vom 10.4.2003 hat die Klägerin bei der Bezirksregierung Düsseldorf den Antrag gestellt, die Sperrungsverfügung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, weil die bisherige behördliche Zuständigkeit mit dem Inkrafttreten des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV) zum 1.4.2003 entfallen sei. Diesen Antrag hat die Bezirksregierung mit Bescheid vom 10.6.2003 abgelehnt, den dagegen eingelegten Widerspruch hat sie mit Widerspruchsbescheid vom 18.8.2003 zurückgewiesen.

Zur Begründung der Klage trägt die Klägerin vor: Auf den MDStV könne die Verfügung schon deshalb nicht gestützt werden, weil es sich bei den in Rede stehenden Angeboten nicht um Medien-, sondern um Teledienste handele; denn bei ihnen stehe die Individualkommunikation, nicht aber die publizistische Relevanz im Vordergrund. Sehr fraglich sei auch, ob die Regelungen des MDStV bzw. die angegriffene Verfügung mit Bundesrecht vereinbar seien - zumal die Verfügung zum Teil auch eine Wirkung außerhalb Nordrhein-Westfalens hervorrufe - und ob der Beklagten international die Zuständigkeit für Verfügungen gegen Webseiten im außereuropäischen Ausland zustehe. Die Bezirksregierung sei im übrigen durch das Inkrafttreten des JMStV unzuständig und die Verfügung damit formell rechtswidrig geworden.

Ein Verstoß gegen § 12 MDStV bzw. § 4 JMStV liege nicht vor. Die angeführten Straftatbestände des StGB könnten schon deshalb nicht herangezogen werden, weil es sich mangels Bezuges zum deutschen Staatsgebiet nicht um Straftaten handele, die nach deutschem Recht geahndet werden könnten. Für die abstrakten Gefähr- dungsdelikte der §§ 86, 86a StGB fehle es per se an der Anwendbarkeit deutschen Strafrechts. Der Straftatbestand des § 130 StGB werde wiederum durch die Angebote nicht erfüllt. Jedenfalls träfe ein entsprechender Vorwurf nur einen kleinen Teil der Angebote.

Das Vorgehen der Beklagten mache die Ausnahmevorschrift des § 22 Abs. 3 MDStV bei ausländischen Internetseiten zum Regelfall. Auch seien die Voraussetzungen für die - subsidiäre - Inanspruchnahme der Access-Provider nicht gegeben. Denn es lasse sich ohne weiteres herausfinden, wer hinter den beiden Angeboten stehe. Die Betreiber der Angebote, H. M. und E. C. , seien namentlich bekannt. Bei dem Autor des Textes "Schafft befreite Zonen!" auf der T. -Seite handele es sich z. B. um den Erlanger U. I. .

Des Weiteren sei die Sperrungsverfügung inhaltlich zu unbestimmt, da die Beklagte ihr drei Sperrungsmethoden zur Auswahl gestellt habe. Im übrigen sei jede Methode für sich zu unbestimmt beschrieben. Es werde nicht vorgegeben, wohin Anfragen betreffend die gesperrte Domains weitergeleitet werden sollten und ob nur die Domain oder auch Seiten unterhalb des Domain-Namens gesperrt werden sollen. Bei der Proxy-Variante sei offen, welche Art von Proxy-Server eingesetzt werden solle. Bezüglich der Router-Variante fehle es an einer Angabe der zu sperrenden IP- Nummern.

Die Verfügung sei zudem ermessensfehlerhaft. § 22 MDStV räume der Aufsichtsbehörde durchaus ein Entschließungsermessen ein. Auch die Störerauswahl sei nicht ermessensfehlerfrei. Die Maßnahme sei aber vor allem unverhältnismäßig, da die angeordneten und zur Auswahl gestellten Maßnahmen nicht geeignet seien, den gewünschten Erfolg herbeizuführen. Sie sei auch weder angemessen noch technisch und wirtschaftlich zumutbar. Zu berücksichtigen sei hierbei schon, dass ein Großteil der Internetnutzer in der Bundesrepublik durch die Sperrungsverfügung ohnehin nicht erreicht werde, da er seinen Internetzugang über die Großprovider T-Online (56 % Marktanteil, Sitz in Darmstadt) und AOL (26 % Marktanteil, Sitz in Hamburg) erlange.

Hinsichtlich der Geeignetheit beschäftige die Beklagte sich in ihren Bescheiden ausschließlich mit der DNS-Sperrung. Schon diese Methode könne problemlos um- gangen werden, etwa über Link-Listen, über Suchmaschinen, über Anonymizer, über einen alternativen Domain-Namen oder durch den Wechsel des Access-Providers. Bei dem Großteil ihrer Kunden handele es sich um Geschäftskunden, von denen einige ihre eigenen Domain-Name-Server betrieben. Bei ihnen laufe die DNS- Methode völlig ins Leere. Die Proxy-Variante funktioniere schon deshalb nicht, weil beim Nutzer das System häufig so eingestellt sei, dass die Daten gerade nicht über einen Proxy, gleich welcher Art, geleitet würden. Insbesondere neue PCs seien werksseitig so eingestellt. Andere könnten problemlos entsprechend eingestellt werden. Die IP-Methode schließlich scheitere daran, dass die Zuordnung von IP- Adressen zu bestimmten Webseiten stündlich wechseln könne, teilweise sogar permanent rotiere. Diese Wechsel ständig zu verfolgen und die Sperrung anzupassen, könne nicht ihre Aufgabe sein. Insgesamt sei der Beklagten zwar zuzugeben, dass auch eine umgehbare Sperrungsmaßnahme zu einer - wenn auch nur kurzfristigen - Verhinderung des sofortigen Zugriffs auf den Inhalt führen könne. Angesichts der sehr geringen Effizienz der Maßnahme könne aber nicht mehr von Geeignetheit gesprochen werden.

Die Sperrung sei ferner nicht erforderlich, da mildere Mittel denkbar und möglich seien, etwa Indizierungen oder Ratings. Die Maßnahme sei schließlich unangemessen. Zwar müsse bei der Sperrung von nur zwei Domain-Namen im DNS sicherlich keine neue Hardware angeschafft werden. Es müsse aber das System neu konfiguriert werden. Den Zeitaufwand schätze sie auf etwa 1,5 Mannstunden. Bei Ausfällen des Systems dauere das Wiederanfahren länger. Zu berücksichtigen sei aber vor allem, dass die Beklagte das Verfahren als ein Pilotverfahren ansehe. Wenn in Zukunft eine Vielzahl entsprechender Verfügungen ergehe, bedeute dies einen erheblichen Personal- und auch Materialaufwand. Bei immer neuen Sperrungsforderungen könne die Anschaffung eines neuen Domain-Name-Servers erforderlich werden, dessen Kosten sich auf rund 17.500,- EUR beliefen. Im übrigen sei die Maßnahme auch deshalb unverhältnismäßig, weil mit der DNS-Sperrung auch andere Angebote der in Rede stehenden Seiten blockiert würden, etwa bei "T. " das Angebot von keltischem Schmuck. Auch die Proxy-Variante sei mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden. Die IP-Adressen-Sperrung sei schon unverhältnismäßig, weil sie wegen der Änderung der Nummern laufend aktualisiert werden müsse. Wenn die Zahl der zu sperrenden Seiten größer werde, müsse ein neuer Router angeschafft werden. Hier seien Kosten von etwa 28.000,- EUR zu erwarten. Das größte Problem der IP-Methode sei indes die zwangsläufige Auswirkung auf nicht von der Sperrung erfasste Inhalte.

Die Sperrungsverfügung verletzte sie schließlich in ihren Grundrechten aus Art. 3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 S. 2 Alt.1, Art. 12 Abs.1 und Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz. Eine Ungleichbehandlung liege darin, dass nicht alle Provider in Nordrhein-Westfalen Sperrungsverfügungen erhalten hätten. So habe etwa die Deutsche Telekom AG, die über ihre Festnetzsparte auch als Provider auftrete, keine Verfügung bekommen.

Auf Nachfrage des Gerichts hat die Klägerin über ihre Erfahrungen bei der Durchführung der Sperrung berichtet. Sie habe zunächst den Datenstrom in Web- Verkehr und E-Mail-Verkehr getrennt. Die Anfragen nach den beiden in Rede stehenden Seiten seien auf eine Informationsseite des ECO-Verbandes umgeleitet worden. Das Einrichten dieser Maßnahme habe etwa 300,- EUR gekostet. Die notwendigen wöchentlichen Überprüfungen verursachten monatliche Kosten von 300,- EUR. Hinzu komme der administrative Aufwand, den das Verwaltungs- und Gerichtsverfahren bedeute. Der ECO-Verband habe folgende Zugriffsversuche auf die Informationsseite registriert: November 2003: 18, Dezember 2003: 27, Januar 2004: 44, Februar 2004: 82, März 2004: 125, wobei neben der Klägerin noch andere Provider die Anfragen auf diese Seite geleitet hätten.

Die Klägerin beantragt,

die Sperrungsverfügung der Bezirksregierung Düsseldorf vom 8.2.2002 und den Widerspruchsbescheid vom 31.7.2002 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie wiederholt im wesentlichen die Ausführungen in den angefochtenen Beschei- den und führt ergänzend aus: Richtig sei, dass die Zuständigkeit der Bezirksregierung Düsseldorf für eine entsprechende Sperrungsverfügung durch das Inkrafttreten des JMStV entfallen sei. Dies ändere jedoch nichts an der Rechtmäßigkeit der Verfügung. Auf diese sei auch nicht das Recht der letzten mündlichen Verhandlung anzuwenden, weil Änderungen im materiellen Recht durch das Inkrafttreten des JMStV nicht vorgenommen worden seien.

Die Annahme einer Strafbarkeit der betreffenden Angebote lehne sich an die Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofes vom 12.12.2000 an und beruhe auf der Annahme, dass bei bestimmten Gefährdungsdelikten die Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts schon dann begründet sei, wenn der in der Strafnorm beschriebene Erfolg auch im Inland eintreten könne. Die Angebote verwirklichten die Straftatbestände der §§ 86a, 130 StGB. Überdies seien die Tatbestände des § 4 Nr. 3 und 7 JMStV erfüllt.

Hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit sei auch zu berücksichtigen, dass durch den Widerspruchsbescheid, in welchem sich die Behörde ausschließlich mit der Geeignetheit und Angemessenheit der DNS-Methode befasse, deutlich geworden sei, dass sie diese Form der Sperrung für ausreichend und zulässig halte; Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei demnach lediglich die Verhältnismäßigkeit der DNS-Sperrung. Soweit die Klägerin auf die Möglichkeit einer Umgehung der Sperrung durch Einschaltung eines Anonymizers oder durch Wahl des Internetby-Call-Verfahrens hinweise, sei dem entgegenzuhalten, dass es sich bei den Anonymizern rechtlich betrachtet um Service-Provider handele, die selbst nach dem MDStV für die übermittelten Inhalte verantwortlich seien. Zudem erforderten sämtliche Umgehungsmöglichkeiten einen erheblichen Aufwand bzw. besondere Kenntnisse. Jedenfalls werde dem durchschnittlichen Internet-Benutzer der Zugang zu den in Rede stehenden Seiten erheblich erschwert. Die von der Klägerin genannten Kosten der Sperrung halte sie für zweifelhaft. Insbesondere die veranschlagten monatlichen Kosten von jeweils 300,- EUR würden bestritten.

Die Sperrungsverfügung verletze auch keine Grundrechtsposition der Klägerin. Soweit sie eine Beschränkung der Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 GG bedeute, sei diese gerechtfertigt. Der Schutzbereich des Art. 14 GG sei bereits nicht betroffen, da der Umsatz oder die "Umfeldbedingungen", in denen ein Betrieb arbeite, nicht vom Eigentumsschutz erfasst würden. Ein Gleichheitsverstoß liege ebenfalls nicht vor. Man habe alle von der DENIC eG (Zentrale Registrierungsstelle für .de-Domains) mitgeteilten gewerblichen Provider sowie alle Hochschulen, die als Provider agieren, zu Adressaten vom Sperrungsverfügungen gemacht. Die erwähnte Deutsche Telekom AG mit Sitz in Bonn habe zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügungen nicht als Provider agiert. Die von der Klägerin genannte T-Com existiere als Service-Provider erst seit dem Jahre 2003.

Das Gericht hat nach Anhörung der Beteiligten das Rubrum dahin gehend geändert, dass nicht mehr die Bezirksregierung Düsseldorf, sondern die Beklagte auf Behördenseite beteiligt ist.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden und des Verfahrens 6 L 2495/02 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

A.

Richtige Beklagte des Verfahrens ist nicht mehr die Bezirksregierung Düsseldorf, sondern die Landesanstalt für Medien, weil diese für den Erlass der streitgegenständlichen Verfügung heute zuständig wäre. Zum 1. April 2003 ist nämlich der Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag - JMStV) vom 10./27.9.2002 (GVBl. NRW S. 82) in Kraft getreten. Für eine Maßnahme gegen Internet-Anbieter, welche - wie vorliegend - den Zielen des JMStV dienen soll, also dem Schutz der Menschenwürde und/oder dem Jugendschutz, ist nunmehr nach § 20 Abs. 4 JMStV die Beklagte zuständig. Der Wortlaut des JMStV und des Mediendienste-Staatsvertrages ließe es allerdings zu, beide Behörden nebeneinander als zuständig anzusehen. Dies war vom Gesetzgeber aber wohl nicht gewollt. Denn das Inkrafttreten des JMStV sollte ausweislich der Gesetzesmaterialien gerade dazu dienen, die "bisherigen zersplitterten Aufsichtszuständigkeiten" zu straffen und effektiver zu gestalten. Der JMStV sollte neben die - im Übrigen unbe- rührt bleibenden - Bestimmungen des Teledienstegesetzes und des Mediendienste- Staatsvertrages treten, diese jedoch für den Bereich des Jugendmedienschutzes und des Schutzes der Menschenwürde mit seinen Sonderregelungen "überlagern".

Vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung, Landtags-Drucksache 13/3431, S. 1, 4, 5.

Die Kammer schließt sich daher der von den Beteiligten und der Bezirksregierung Düsseldorf übereinstimmend vertretenen Auffassung an, dass für den Erlass der in Rede stehenden Sperrungsverfügung heute allein die Beklagte zuständig wäre.

Ebenso in einem parallelen Verfahren VG Arnsberg, Urteil vom 26.11.2004 - 13 K 3173/02 -, UA S. 7 ff., veröffentlicht in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE; anderer Ansicht Schenke, Polizei- und Ordnungsrecht, 3. Aufl. 2004, Rn. 387.

Ein solcher Zuständigkeitswechsel, der in Abgrenzung zur Rechtsnachfolge als "Funktionsnachfolge" bezeichnet wird, bewirkt im Falle eines Dauerverwaltungsaktes - um einen solchen handelt es sich, wie noch zu zeigen sein wird -, dass die nunmehr zuständige Behörde die Verfügung unter Kontrolle halten muss und gegebenenfalls für deren Aufhebung zuständig ist. Daraus folgt, dass bei einer im Zeitpunkt der Funktionsnachfolge bereits anhängigen Anfechtungsklage ein gesetzlicher Parteiwechsel stattfindet, den das Gericht von Amts wegen zu berücksichtigen hat, ohne dass es auf die Voraussetzungen einer Klageänderung ankäme.

Vgl. dazu Ortloff, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Kommentar, Stand: Sept. 2004, § 91 Rn. 47 ff., mit weiteren Nachweisen.

Dahin stehen kann, ob ein Kläger im Einzelfall ein berechtigtes Interesse haben kann, gerade gegen die ursprünglich zuständige Behörde vorzugehen.

Vgl. dazu Redeker, NVwZ 2000, 1223 ff..

Denn ein solches Interesse ist vorliegend weder vorgetragen worden noch ersichtlich. Die Klägerin hat vielmehr einer Änderung des Rubrums vorbehaltlos zugestimmt.

B.

Die Klage ist unbegründet. Die Sperrungsverfügung vom 8.2.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.7.2002 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Verfügung um einen Dauerverwaltungsakt handelt. Denn der Adressat wird durch die Verfügung nicht nur zu einer einmaligen Maßnahme, der Einrichtung der Sperrung, verpflichtet, sondern ihm wird überdies die Verpflichtung auferlegt, die Sperrung gegebenenfalls zu erneuern, etwa wenn er neue Hardware anschafft oder neue Software einsetzt, durch die die eingerichtete Sperre aufgehoben würde. Handelt es sich indes um einen Dauerverwaltungsakt, so kommt es für die Begründetheit der Anfechtungsklage nicht allein auf die Rechtmäßigkeit im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung an (dazu nachfolgend I.). Es ist vielmehr darüber hinaus zu prüfen, ob die Verfügung auch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (noch) rechtmäßig ist (dazu nachfolgend II.).

I.

Rechtsgrundlage der Sperrungsverfügung im Zeitpunkt des Wider- spruchsbescheides vom 31.7.2002 war § 22 Abs. 3 des Mediendienste- Staatsvertrages vom 27.6.1997 (GVBl. NW S. 158) in der ab dem 1.7.2002 geltenden Fassung des Sechsten Staatsvertrages zur Änderung des Rundfunkstaatsvertrages, des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages und des Mediendienste-Staatsvertrages vom 20./21.12.2001, bekannt gemacht am 7.6.2002 (GVBl. NW S. 178), - MDStV -.

1.

Nach Auffassung der Kammer handelt es sich bei den in Rede stehenden In- ternet-Seiten um "Mediendienste", so dass der Anwendungsbereich des MDStV eröffnet ist. Mediendienste sind gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 MDStV Informations- und Kommunikationsdienste in Text, Ton oder Bild, die unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung oder längs oder mittels eines Leiters verbreitet werden. Dazu gehören nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 MDStV insbesondere Abrufdienste, bei denen Text-, Ton- oder Bilddarbietungen auf Anforderung aus elektronischen Speichern zur Nutzung übermittelt werden, mit Ausnahme von solchen Diensten, bei denen der individuelle Leistungsaustausch oder die reine Übermittlung von Daten im Vordergrund steht.

Dabei ist im Bereich der Abrufdienste dann von einem Mediendienst - in Abgrenzung zum Teledienst - auszugehen, wenn der Dienst der allgemeinen Meinungsbildung dienen soll, also die redaktionelle Gestaltung zur Meinungsbildung im Vordergrund steht. Dies geht insbesondere aus § 2 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 Nr. 3 des Teledienstegesetzes vom 22.7.1997 (BGBl. I S. 1870), geändert durch Gesetz vom 14.12.2001 (BGBl. I S. 3721), - TDG - hervor, das von den Bestimmungen des Mediendienste-Staatsvertrages nach dessen § 2 Abs. 1 S. 3 unberührt bleiben soll. Unter redaktioneller Gestaltung ist das Sammeln und Aufbereiten von verschiedenen Informationen oder Meinungen mit Blick auf den potentiellen Empfänger zu verstehen. Die inhaltliche, sprachliche, graphische oder akustische Bearbeitung eines Angebotes muss der Einwirkung auf die öffentliche Meinungsbildung zu dienen bestimmt sein, und diese Bestimmung zur Meinungsbildung darf nicht bloßes Bei- werk sein, sondern muss die Seite prägen.

Vgl. dazu auch OVG NRW, Beschluss vom 19.3.2003 - 8 B 2567/02 -, NJW 2003, 2183 ff. = NWVBl. 2003, 304 ff. = Multimedia und Recht (MMR) 2003, 348 ff. = Computer und Recht (CR) 2003, 361 ff., und die Beschlüsse der Kammer vom 7.2.2003 - 6 L 2495/02 -, BA S. 15 f., vom 8.12.2004 - 6 L 2130/04 -, BA S. 5 f., und vom 13.12.2004 - 6 L 2430/04 -, BA S. 5 ff., jeweils mit weiteren Nachweisen; siehe überdies Schütz, Kommunikationsrecht, 2005, Rn. 208; Hoeren, Recht der Access-Provider, 2004, Rn. 605 ff.; Brunner, in: Manssen (Hrsg.), Telekommunikations- und Multimediarecht, Stand: 11/2004, Rn. 14 ff. zu § 2 TDG; Schenke, Polizei- und Ordnungsrecht, 3. Aufl. 2004, Rn. 386; Tettenborn, in: Beck'scher IuKDG-Kommen- tar, 2001, § 2 TDG Rn. 53; Zimmermann, NJW 1999, 3145 f..

Demgegenüber handelt es sich um einen Teledienst insbesondere dann, wenn die elektronisch erbrachten Leistungen auf ein konkretes Individualverhältnis zwischen Nutzer und Anbieter bezogen sind - so z.B. beim Telebanking - oder wenn es sich um ein reines Informationsangebot ohne redaktionelle Gestaltung zur Meinungsbildung handelt - so z.B. bei online abrufbaren Fahrplänen, Wetterberichten oder Devisenkursen -.

Siehe zu diesen Beispielen auch die Gesetzesbegründung des MDStV einerseits (LT-Drucksache 12/1954 f., S. 31 f.) und des TDG andererseits (BT-Drucksache 13/7385, S. 18 f.).

Bei der Entscheidung, ob ein Internet-Angebot dem Teledienstegesetz oder dem Mediendienste-Staatsvertrag zuzuordnen ist, wird regelmäßig nicht zwischen ein- zelnen Bestandteilen des unter einer Internet-Adresse abrufbaren Angebots zu differenzieren sein. Es ist vielmehr eine die vorstehenden Aspekte berücksichtigende Gesamtschau des inhaltlichen Angebotes vorzunehmen.

Vgl. OVG NRW, a.a.O., BA S. 16; Tettenborn, in: Beck'scher IuKDG-Kommentar, 2001, § 2 TDG Rn. 43; s. auch Brunner, a.a.O., Rn. 26 ff..

Gemessen an diesen Maßstäben handelt es sich bei den in Rede stehenden Internet-Seiten um Mediendienste. Dazu hat die Kammer in ihrem Beschluss vom 7.2.2003 - 6 L 2495/02 - ausgeführt:

"Auf der Seite "http://www.T. " wird (in englischer Sprache) einleitend festgestellt, dass es sich bei T. um eine Organisation für die "mutigen Männer und Frauen" handele, die für den Erhalt der "weißen westlichen Kultur", Ideale und Meinungsfreiheit kämpften, ein Forum zur Entwicklung von Strategien und zur Bildung politischer und sozialer Gruppen mit dem Ziel, den "Sieg" sicher zu stellen. Schon diese Einleitung legt die Einordnung als ein Angebot zur Meinungsbildung nahe. Im Folgenden werden verschiedene aktuelle Fragen der Weltpolitik angesprochen. In einem deutschsprachigen Bereich sind Texte abrufbar über "Die politische Tat", "Wie organisieren?" u.a.. Insgesamt steht damit außer Zweifel, dass eine redaktionelle Gestaltung zur Meinungsbildung im Vordergrund steht.

Auch die Seite "http://www.O. " ist vorwiegend durch ihre redaktionelle Gestaltung zur Meinungsbildung geprägt. Hinsichtlich des neben die Einleitung platzierten Fotos von H. M. unter einer Hakenkreuzfahne, ausgestattet mit Hitlerfrisur und Schnurrbart sowie Hakenkreuzbinde, sowie hinsichtlich der im Anschluss an die Einleitung abgedruckten "Nazi Nachrichten", bei denen deutsche und andere Politiker verunglimpft werden, ist die Bestimmung zur Meinungsbildung unzweifelhaft. Soweit auf der Seite auch Nazi-Artikel zur Bestellung angeboten werden, z. B. Hakenkreuzaufkleber und -fahnen, CDs und Videos, Bücher und anderes Popagandamaterial, stellt auch dies die Bestimmung zur Meinungsbildung nicht in Frage - und zwar schon deshalb nicht, weil auch die Darbietung dieser Artikel ihrem Gesamtbild nach auf Meinungsbildung ausgelegt ist."

An dieser Einschätzung hält die Kammer fest. Auf beiden Internet-Seiten werden keineswegs bloße Informationen bereit gehalten; die Seiten weisen vielmehr sowohl dem Inhalt als auch der Form der Präsentation nach einen meinungsprägenden Cha- rakter auf. An der Einstufung der Internet-Seite "www.T. " als Mediendienst kann unter Zugrundelegung der oben genannte Grundsätze ohnehin kein Zweifel bestehen. Das hier zusammengestellte Angebot dient ersichtlich der Verbreitung rechtsextremen Gedankenguts an einen unbestimmten Nutzerkreis, also der Meinungsbildung. Daneben vorhandene Elemente, die sich als Teledienst qualifizieren ließen, etwa die Diskussionsforen oder das Angebot zum Download bereitgestellter Embleme und Logos, sind von völlig untergeordneter Bedeutung. Aber auch die Seite "www.O. " ist in erster Linie auf Meinungsbildung ausgerichtet. Zwar enthält diese Seite neben rein redaktionellen Teilen in erheblichem Umfang auch Bestellangebote, was für sich genommen eine Einordnung als Teledienst denkbar erscheinen ließe. Der Schwerpunkt der Seite liegt aber nach Auffassung der Kammer auf der Beeinflussung der Meinung eines unbestimmten Nutzerkreises. Denn auch im Bereich der Bestellangebote ist die Seite in einer meinungsprägenden Weise gestaltet. Die Angebote werden keineswegs sachlich präsentiert, sondern als Teil eines die nationalsozialistische Weltanschauung in propagandistischer Weise darbietenden Gesamtbildes. Ob die Bestellangebote tatsächlich wahrgenommen werden, dürfte aus Sicht der Anbieter der Seite auch von untergeordneter Bedeutung sein.

Für die Einordnung als Mediendienste auch OVG NRW, a.a.O., BA S. 8; VG Arnsberg, a.a.O., UA S. 17 f.; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 18.12.2002 - 1 L 2528/02 -, BA S. 5 f.; Dietlein/ Heinemann, Kommunikation und Recht (K & R) 2004, 418, 419; Rosenkranz, JurPC - Internet-Zeitschrift für Rechtsinformatik, Web-Dok. 16/2003 (abrufbar unter "http://www.jurpc.de/aufsatz/ 20030016.htm"); anderer Ansicht für "www. ": Vassilaki, CR 2003, 367; zweifelnd Stadler, MMR 2003, 208, 209.

Bedenken in bezug auf die Verfassungsmäßigkeit der Ermächtigungsgrundlage bestehen nicht. Insoweit macht die Kammer sich die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts in dessen Beschluss vom 19.3.2003 (dort S. 9 ff.) zu eigen.

2.

Die Klägerin ist auch Diensteanbieterin von fremden Inhalten im Sinne des § 22 Abs. 3 MDStV. "Diensteanbieter" ist nach § 3 Satz 1 Nr. 1 MDStV jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Mediendienste zur Nutzung bereit hält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt. Zwar hält die Klägerin die in Rede stehenden Inhalte nicht zur Nutzung bereit; sie vermittelt jedoch den Zugang zu ihnen. Soweit die Klägerin in ihrem Widerspruchsschreiben vom 11.3.2002 die Auffassung vertritt, Access-Provider vermittelten nicht im Sinne des MDStV den Zugang zur Nutzung, da sie eine rein technische Leistung erbrächten, während vom MDStV Zugangsanbieter auf der Anwendungsebene, wie etwa die Betreiber von Suchmaschinen oder Hyperlinklisten, erfasst würden,

so auch Greiner, CR 2002, 620, 621 mit weiteren Nachweisen,

vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Schon der Wortlaut des MDStV gibt für eine solche Einschränkung nichts her. Die §§ 3, 7 und 8 MDStV zeigen vielmehr, wie die Kammer bereits in ihrem Beschluss vom 7.2.2003 ausgeführt hat, dass der Gesetzgeber gerade auch die Erbringer rein technischer Dienstleistungen als in den Anwendungsbereich des Staatsvertrages einbezogen angesehen hat. Denn die dort beschriebenen Tätigkeiten der reinen Durchleitung und der Zwischenspeicherung zur beschleunigten Übermittlung von Informationen ("Caching") sind gerade keine Angebote auf der Anwendungsebene, sondern technische Unterstützungsleistungen im Rahmen der Netzinfrastruktur. Zu Recht hat im übrigen das Ober- verwaltungsgericht

- a.a.O., BA S. 13 ff. -

darauf hingewiesen, dass die §§ 7 bis 9 MDStV auf die Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt vom 8.6.2000 ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr") - Abl. EG Nr. L 178 - zurückgehen, deren Art. 12 bis 14 sie in innerstaatliches Recht umsetzen. In Ziffer 42 der Präambel dieser Richtlinie heißt es:

"Die in dieser Richtlinie hinsichtlich der Verantwortlichkeit festgelegten Ausnahmen decken nur Fälle ab, in denen die Tätigkeit des Anbieters von Diensten der Informationsgesellschaft auf den rein technischen Vorgang beschränkt ist, ein Kommunikationsnetz zu betreiben und den Zugang zu diesem zu vermitteln, über das von Dritten zur Verfügung gestellte Informationen übermittelt oder zum alleinigen Zweck vorübergehend gespeichert werden, die Übermittlung effizienter zu gestalten. Diese Tätigkeit ist rein technischer, automatischer und passiver Art, was bedeutet, dass der Anbieter eines Dienstes der Informationsgesellschaft weder Kenntnis noch Kontrolle über die weitergeleitete Information besitzt."

Die Betonung des "rein technischen, automatischen und passiven" Charakters der in den Art. 12 ff. der Richtlinie geregelten Dienste zeigt, dass es hier gerade um die technische Netzinfrastruktur, die sich von den konkret übermittelten Informationen lösen lässt, gehen soll. Dass Access-Provider zugleich als Anbieter einer Telekommunikationsleistung anzusehen sein dürften, steht der Auffassung der Kammer, dass es sich jedenfalls auch um eine Zugangsvermittlung im Sinne von § 3 Satz 1 Nr. 1, § 6 Abs. 2, § 7 MDStV handelt, nicht entgegen.

Ebenso Engel, MMR 2003, Beilage zu Heft 4/2003, S. 13; Spind- ler/Volkmann, MMR 2003, 353; dies., K & R 2002, 398, 399; Rosenkranz, a.a.O., Absatz 5 ff.; Hoeren, Recht der Access-Provider, 2004, Rn. 620 ff.; vgl. auch Kloepfer, Informationsrecht, 2002, § 13 Rn. 19 f..

3.

Die in Rede stehenden Angebote verstoßen auch gegen den MDStV in der zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung geltenden Fassung. Dazu hat das Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 19.3.2003 ausgeführt (BA S. 12):

"Die Webseiten enthalten offenkundig unzulässige Inhalte im Sinne des § 12 MDStV.

Die Webseite "www.T. " verstößt gegen strafrechtliche Bestimmungen (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 MDStV). Der Tatbestand des § 86 a Abs. 1 Nr. 1 StGB wird auf mehreren Seiten durch die Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (Hakenkreuzdarstellungen etc.) verwirklicht. Auch dürfte voraussichtlich der Tatbestand der Volksverhetzung nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllt sein. In dem gesamten Internetangebot wird rechtsextremes Gedankengut verbreitet. Insbesondere mit dem Text "Schafft befreite Zonen" wird zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufgestachelt bzw. zu Gewalt und Willkürmaßnahmen aufgefordert. Nach der maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in vergleichbaren Fallkonstellationen tritt der zum Tatbestand gehörende Erfolg bei der Verbreitung im Internet auch im Inland (§ 9 Abs. 1 Alt. 3 StGB) ein.

Vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2000 - 1 StR 184/00 -, NJW 2001, 624 ff.

Zudem ist das Angebot offensichtlich geeignet, Kinder und Jugendliche schwer zu gefährden (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 MDStV).

Auf den Seiten von "www.O. " werden die Juden auf zynische Weise verunglimpft. Es wird zum Hass und zur Vernichtung von Juden und anderen ‚Volksfeinden' aufgerufen, wodurch zumindest der Tatbestand der Volksverhetzung nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllt ist. Ferner wird die Judenvernichtung gebilligt, wodurch der qualifizierte Tatbestand des § 130 Abs. 3 StGB verwirklicht ist. Auf dem gesamten Seitenangebot werden Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen verwendet, § 86 a Abs. 1 Nr. 1 StGB. Darüber hinaus wird mit dem Gesamtentwurf der Webseite auch der Krieg verherrlicht (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 MDStV). Insgesamt besteht offensichtlich die Eignung, Kinder und Jugendliche sittlich schwer zu gefährden (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 MDStV."

Diesen Ausführungen schließt die Kammer sich an.

In bezug auf die Seite "www.T. " ist über die angeführten Beispiele hinaus auch auf den unter anderem über die Rubrik "T. for kids / T. für Kinder" (!) zu erreichenden Text "March of the titans - A history of the white race" hinzuweisen, den bereits das VG Arnsberg (a.a.O.) zu Recht hervorgehoben hat. Hierbei handelt es sich um einen Überblick über die Menschheitsgeschichte aus rechtsextremer Sicht. In Kapitel 64 ("The racial state - The Third Reich") wird in unerträglicher Weise die Nazi-Herrschaft über Deutschland verharmlost und Hitler als einer der bedeutenden Staatsmänner der Geschichte beschrieben, dem die Geschichtsschreibung in verschiedener Hinsicht Unrecht getan habe. Mehrere Zusatztexte befassen sich mit dem Holocaust. Unter anderem gelangt man zu einem Text mit dem Titel "Auschwitz - Vernichtungs- oder Arbeitslager?", in dem die gezielte Vernichtung von Juden im Konzentrationslager geleugnet wird ("http://www.T. "). In nicht minder zynischer Weise wird in einem Text über die Wannsee-Konferenz ("The Wannsee Protocol Analysed" - "http://www.T. ") ausgeführt, dort sei keineswegs die Vernichtung der noch im Einflussbereich des Naziregimes lebenden Juden, sondern lediglich deren Evakuierung diskutiert und beschlossen worden, wobei die Konferenzteilnehmer auf die Sicherheit der Juden besondere Rücksicht genommen hätten ("nazi concern for jewish safety"). Dass diese Texte nicht nur strafbare Inhalte enthalten, sondern auch geeignet sind, Kinder und Jugendliche sittlich schwer zu gefährden, liegt nach Auffassung der Kammer auf der Hand. Die Gefährdung von Kindern und Jugendlichen wiegt hier besonders schwer, weil die genannten Texte in einer betont objektiven, quasiwissenschaftlichen Sprache gehalten und mit vielen Fotos, Zeichnungen und sonstigen "Belegen" versehen sind, also den Eindruck einer besonders zuverlässigen Informationsquelle erwecken sollen.

Soweit die Klägerin die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts auf die vorliegenden Sachverhalte in Abrede stellt,

so auch Engel, MMR 2003, Beilage zu Heft 4/2003, S. 9; wie hier hingegen Greiner, CR 2002, 620, 621,

vermag dies die Kammer nicht zu überzeugen. Richtig ist, dass dem deutschen Strafrecht durch die in der erwähnten Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 12.12.2000 vertretene Ausdehnung des "Erfolgsortes" bei Delikten im Zusammenhang mit dem Internet ein sehr weiter Anwendungsbereich eröffnet wird. Selbst wenn man jedoch mit Rücksicht darauf eine einschränkende Auslegung des § 9 befürwortete,

vgl. zu den zahlreichen Ansätzen in dieser Richtung nur Tröndle/ Fischer, StGB, Kommentar, 52. Aufl. 2004, § 9 Rn. 5 ff.,

hätte man vorliegend einen Erfolgsort in Deutschland anzunehmen. Bei den in Rede stehenden Internet-Seiten handelt es sich nämlich durchaus nicht um Angebote, die sich allein mit usamerikanischen Themen befassen und an dortige Nutzer gerichtet sind. Die Seiten haben vielmehr einen deutlich erkennbaren Bezug zu Deutschland. Dies geht im Falle von "www.O. " schon aus dem Namen der Seite (NSDAP-Auslandsorganisation) hervor und wird auch an deren Inhalten, etwa an der verunglimpfenden Darstellung bundesdeutscher Politiker deutlich. Auch die "T. "-Seite richtet sich erkennbar gerade auch an deutsche Nutzer. Sie enthält eine deutschsprachige Sektion, in der sich u.a. der Text eines - nach Angaben der Klägerin - deutschen Verfassers befindet. Und sie beschäftigt sich im Rahmen der oben erwähnten Geschichts-"Darstellung" gerade auch mit der deutschen Geschichte, wobei sie angesichts der Hervorhebung Hitlers als eines bedeutenden Staatsmannes Deutschland offenbar eine Vorreiterrolle bei der Umsetzung rechtsextremen Gedankenguts zuerkennt. Beide Seiten weisen damit einen Bezug zu Deutschland auf, der eine Anknüpfung des deutschen Strafrechts ohne weiteres erlaubt.

4.

Auch die weitere Voraussetzung des § 22 Abs. 3 MDStV, der zufolge sich Maßnahmen gegenüber dem Verantwortlichen nach § 6 Abs. 1 MDStV als nicht durchführbar oder nicht erfolgversprechend erwiesen haben müssen, ist erfüllt. Zwar mögen - wie die Klägerin anführt - die hinter den beiden Internet-Angeboten stehenden Personen erkennbar sein. Ihre Inanspruchnahme verspricht jedoch ebensowenig Erfolg, wie ein Vorgehen gegen die - möglicherweise von den vorgenannten Personen verschiedenen - Content-Provider. Die Bezirksregierung Düsseldorf hat vor Erlass der Sperrungsverfügungen entsprechende Bemühungen erfolglos unternommen.

Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung erwähnt hat, dass ihres Wissens inzwischen usamerikanische Content-Provider Inhalte auf Aufforderung gesperrt hätten, fehlt es schon an hinreichend substantiiertem Vortrag, der eine Überprüfung dieser Behauptung ermöglichte und Aufschluss darüber gäbe, inwieweit es sich um vergleichbare Angebote bzw. Provider handelt.

5.

Entgegen der Ansicht der Klägerin wird die Verfügung auch den Anforderungen des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW gerecht, ist also hinreichend bestimmt. Dazu hat die Kammer in ihrem Beschluss vom 7.2.2003 ausgeführt:

"Dies ist hinsichtlich des mit der Verfügung angestrebten Zieles unzweifelhaft, denn das Ziel, die Sperrung der in Rede stehenden Inhalte, wird durch den Verfügungstenor eindeutig vorgegeben. Bedenken könnte allerdings die Tatsache auslösen, dass das zum Erreichen des Zieles zu wählende Mittel durch die Verfügung nicht vorgegeben, sondern der Antragstellerin die Auswahl zwischen den - mindestens drei - vorhandenen Sperrungsmöglichkeiten überlassen wird. Ein solches Vorgehen kann insbesondere im Hinblick auf die Tatsache, dass der Verwaltungsakt Grundlage der Verwaltungsvollstreckung ist, bedenklich sein,

vgl. OVG NW, Urt. v. 11.6.1992 - 20 A 2485/89 -, NVwZ 1993, 1000 f.; VGH Hessen, Beschl. v. 26.7.1994 - 4 TH 1779/93 -, BRS 56, Nr. 212; P.Stelkens/U.Stelkens, in: Stelkens/Bonk/ Sachs, VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 37 Rn. 27.

Letztlich ist bei der Frage der Bestimmtheit jedoch auf den Einzelfall abzustellen, wie sich schon aus der eine Abwägung andeutenden For- mulierung des § 37 Abs. 1 VwVfG ("hinreichend") ergibt. Im Einzelfall kann eine gewisse Unbestimmtheit unabdingbar oder sogar geboten sein, etwa wenn die Entscheidung zwischen mehreren zur Verfügung stehenden Mitteln einen Kernbereich der Entscheidungsfreiheit des Adressaten betrifft,

vgl. BVerwG, Urt. v. 15.2.1990 - 4 C 41.87 -, BVerwGE 84, 335 ff., zu dem nicht näher konkretisierten Gebot, eine Bau- lücke zu schließen; für die Möglichkeit, dem Adressaten die Wahl des Mittels zu überlassen, etwa auch Hennecke, in: Knack, VwVfG, 6. Aufl. 1998, § 37 Rn. 3.2.6. mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Aufl. 2000, § 37 Rn. 16.

Vorliegend dürfte das Vorgehen der Antragsgegnerin im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot vertretbar sein. Die Gespräche bzw. Anhörungen im Vor- feld der Sperrungsverfügung haben gezeigt, dass die verschiedenen disku- tierten Möglichkeiten der Sperrung den jeweiligen Provider in sehr unter- schiedlicher Weise belasten können, je nach dem, über welche technische Infrastruktur, welches Personal und welchen Kundenkreis er verfügt. Darüber hinaus wurden weitere technische Möglichkeiten erörtert, deren Durchführ- barkeit noch nicht erprobt ist. Vor diesem Hintergrund dürfte es im Ergebnis nicht zu beanstanden sein, wenn die Antragsgegnerin dem einzelnen Provider die Entscheidung überlässt, mit welcher Methode er seiner Verpflichtung zur Sperrung nachkommt. Damit wird den Adressaten der Verfügung ein Spielraum bei der Gestaltung ihrer Gewerbebetriebe belassen und somit auch ihr Recht, betriebliche Entscheidungen selbst zu treffen, weitgehend gewahrt. Zugleich wird der Antragstellerin ein Spielraum einge- räumt, um selbst neue technische Vorgehensweisen zu entwickeln. Dass die Sperrungsverfügung Grundlage der Verwaltungsvollstreckung ist, steht dem nicht zwingend entgegen, denn bei der Androhung und Festsetzung eines entsprechenden Zwangsmittels wäre die Antragsgegnerin an das Gebot der Verhältnismäßigkeit gebunden und müsste diejenige Maßnahme ergreifen, die die Antragstellerin am wenigsten beeinträchtigt (§ 58 Abs. 1 Verwal- tungsvollstreckungsgesetz NW)."

An diesen Überlegungen hält die Kammer fest.

Ebenso im Ergebnis OVG NRW, a.a.O., BA S. 15 f.; VG Arnsberg, a.a.O., UA S. 22.

Soweit die Klägerin nunmehr vorträgt, auch die drei Maßnahmen selbst seien jeweils zu unbestimmt beschrieben, vermag auch dies ihrer Klage nicht zum Erfolg zu verhelfen. Dabei ist zunächst festzustellen, dass bei den Adressaten der Verfügung die erforderliche technische Versiertheit vorausgesetzt werden kann. Vor diesem Hintergrund und angesichts des erkennbaren Zieles der Verfügung sind die drei Sperrungsmethoden hinreichend klar umschrieben. Dass bei der Sperrung im Wege der "DNS-Methode" auch sog. "Sub-Domains" mitgesperrt werden und werden sollen, liegt auf der Hand. Dass bei der "IP- bzw. Router-Methode" die konkreten IP- Nummern nicht angegeben sind, führt - entgegen der Ansicht der Klägerin - ebenfalls nicht zur Unbestimmtheit der Verfügung. Der Klägerin ist es ohne weiteres möglich, die jeweilige IP-Nummer zu ermitteln. Bei Zugrundelegung ihres eigenen Vortrages, dem zufolge die IP-Nummern des öfteren wechseln, wäre die Angabe einer bestimmten IP-Nummer in der Verfügung wenig sinnvoll gewesen. Unzweifelhaft ist unter Zugrundelegung dieses Vortrages auch, dass Änderungen der zu den beiden Seiten führenden IP-Nummern im Laufe der Zeit nachgegangen werden muss, da andernfalls die Sperrung nach kurzer Zeit unwirksam würde. Dass schließlich bei der "Proxy-Variante" nicht ausdrücklich angegeben ist, ob der eingesetzte Proxy ein sog. "Zwangsproxy" oder ein optionaler Proxy zu sein hat, steht der Bestimmtheit ebenfalls nicht entgegen. Nachdem diese Frage bereits in den Anhörungs- gesprächen, an denen die Klägerin teilgenommen hat, diskutiert worden ist, konnte aus der Tatsache, dass die Verfügung insoweit keine Angabe enthält, geschlossen werden, dass die Art des Proxy durch den Verfügungsadressaten gewählt werden darf, wobei die Beklagte allerdings in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen vorgetragen hat, dass von Providern, die über Proxy-Server verfügten, ganz überwie- gend "Zwangsproxys" zumindest in der Weise verwendet würden, dass die dem Kunden zur Verfügung gestellte Zugangssoftware eine tatsächliche Inanspruchnahme des Proxys gewährleiste.

Die angefochtene Verfügung ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil die von der Antragstellerin verlangte Maßnahme unmöglich wäre. Dass die Vornahme der durch die Beklagte angeregten Maßnahmen möglich ist, ergibt sich schon daraus, dass etliche Provider inzwischen entsprechende Sperrungsmaßnahmen vorgenommen haben. Letztlich wird die Möglichkeit der Maßnahmen durch die Klägerin wohl auch nicht in Zweifel gezogen.

6.

Die Verfügung leidet im Ergebnis auch nicht an Ermessensfehlern. Unzutreffend ist allerdings die Annahme der Bezirksregierung Düsseldorf, es stehe ihr bei der Entscheidung über die Maßnahme kein Entschließungsermessen zu, sie sei also zu einem Einschreiten verpflichtet. Dies ist zwar in bezug auf § 22 Abs. 2 MDStV richtig. Bei § 22 Abs. 3 MDStV jedoch, der eine eigenständige (subsidiäre) Rechtsgrundlage für eine Sperrungsverfügung enthält, billigt der MDStV der Aufsichtsbehörde Ermessen auch hinsichtlich des "Ob" des Einschreitens zu.

So OVG NRW, a.a.O., BA S. 16 f., und der Beschluss der Kammer vom 17.10.2003 - 6 L 699/03 -, BA S. 11, anders noch die Tendenz der Kammer im Beschluss vom 7.2.2003 - 6 L 2495/02 -, BA S. 21.

Dennoch ist die Verfügung nicht ermessensfehlerhaft. Die Bezirksregierung Düsseldorf hat das Entschließungsermessen jedenfalls im Widerspruchsbescheid - und damit rechtzeitig - ausgeübt. Dort hat die Behörde nämlich ausgeführt, dass sie auch die Voraussetzungen für ein Eingreifen auf der Grundlage des § 14 OBG NW für gegeben hält. In diesem Zusammenhang hat sie erläutert, warum sie sich für ein Tätigwerden entschieden hat (Seite 14 vorletzter Absatz). Diese Ermessensüber- legungen tragen ohne Weiteres auch die gleich gelagerte Entscheidung, ob auf der Grundlage des Mediendienste-Staatsvertrages eingegriffen werden soll. Fehler bei der Ausübung des Auswahlermessens, insbesondere hinsichtlich der Störerauswahl, sind nicht erkennbar. Die Bezirksregierung hat sich - in Anlehnung an die durch § 22 Abs. 2 und 3 MDStV vorgegebene Rangfolge - zunächst um ein Vorgehen gegen die Service- bzw. Content-Provider bemüht und erst nach dem Scheitern dieser Bemühungen die - soweit ersichtlich - allein verbliebenen Verantwortlichen, die Access-Provider, in Anspruch genommen. Diese Entscheidung hat die Behörde auch ausführlich begründet.

7.

Die angefochtene Verfügung ist schließlich auch nicht unverhältnismäßig, wobei hier, namentlich bei der Geeignetheit und der Angemessenheit bzw. Zumutbarkeit der Maßnahme, nach Auffassung der Kammer - wie bereits im Beschluss vom 7.2.2003 angedeutet - das Hauptproblem der Verfügung liegt.

a)

Keine der drei in der Verfügung genannten Sperrungsalternativen kann im Rechtssinne als ungeeignet angesehen werden. Eine Maßnahme der Gefahrenabwehr ist nämlich bereits dann geeignet zur Erreichung eines legitimen Zweckes, wenn durch sie der gewünschte Erfolg gefördert, also die Gefahr gemindert wird. Voraussetzung der Rechtmäßigkeit einer entsprechenden Maßnahme ist also nicht, dass die Gefahr durch sie vollständig beseitigt wird; ausreichend, aber auch erforderlich ist vielmehr, dass die angeordnete Maßnahme einen wirksamen Beitrag zur Gefahrenabwehr leisten kann.

Vgl. Rachor, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 3. Aufl. 2001, Teil F Rn. 222; Pieroth/Schlink/Kniesel, Polizei- und Ordnungsrecht, 2002, § 10 Rn. 22; Schenke, Polizei- und Ordnungsrecht, 3. Aufl. 2004, Rn. 333.

Eine auch nur annähernd vollständige Beseitigung der Gefahr ist durch keine der drei Maßnahmen zu erreichen. Denn einem technisch versierten Nutzer stehen zahlreiche Wege offen, um jede der Sperrungsvarianten gezielt zu umgehen.

Vgl. dazu nur Schneider, MMR 2004, 18 ff.; ders., MMR 1999, 571 ff..

Das Internet ist jedoch inzwischen ein Massenmedium. Es wird in breitem Umfang auch von Personen benutzt, die sich mit den technischen Details niemals auseinandergesetzt haben und die auch die Konfiguration ihrer eigenen Hard- und Software entweder Dritten überlassen oder nach Möglichkeit in dem werksseitig eingestellten Zustand belassen. Bei diesem Typ von Nutzer (im folgenden: "Normal- Nutzer") entfalten die Sperrungsvarianten einen gewissen Effekt; der Zugang zu den in Rede stehenden Seiten wird für ihn jedenfalls unbequemer, unter Umständen sogar ganz erheblich erschwert.

Dies gilt zunächst für die sog. "DNS-Methode". Haupteinwand gegen die Geeignetheit dieser Variante ist nach Auffassung der Kammer die Behauptung, bei der Verwendung von Suchmaschinen und Linklisten laufe die Sperrung von vornherein ins Leere. Dieser Einwand wäre vor allem deshalb gravierend, weil gerade die beschriebene Gruppe der "Normal-Nutzer" häufig nicht den konkreten Domain-Namen bzw. die konkrete URL der Zielseite kennen und daher auf eine Suchmaschine zurückgreifen wird. Die Erörterung dieses Problems in der mündlichen Verhandlung hat jedoch das - unstreitige - Ergebnis erbracht, dass es auf die Funktionsweise der jeweiligen Suchmaschine ankommt, ob beim "Anklicken" eines in der Ergebnisliste der Suchmaschine angezeigten Angebots der DNS-Server des Providers aktiviert werden muss mit der Folge, dass die Sperrung greift. Dies wird jedenfalls bei einem Teil der Suchmaschinen durchaus der Fall sein. Ähnliches gilt für die Linklisten. In bezug auf die Suchmaschinen kommt (aus heutiger Sicht) hinzu, dass die Betreiber praktisch aller wichtigen Suchmaschinen in Deutschland inzwischen angekündigt haben, die Nachweise, die auf eine der zu sperrenden Domains verweisen, ihrerseits zu sperren. Auch von dieser Seite wird die Umgehung der Sperre also erschwert. Die anderen Möglichkeiten, eine Sperrung in der "DNS- Variante" zu umgehen, z.B. die Verwendung eines Anonymizers, die Verwendung eigener oder alternativer DNS-Server, die direkte Eingabe der IP-Nummer, der Zugriff auf die Seite über eine Callby-Call-Verbindung, etwa zu einem us- amerikanischen Anbieter, dürften in der genannten Gruppe der "Normal-Nutzer" keine große Rolle spielen. Insgesamt ist festzustellen, dass die DNS-Sperrung für technisch versierte Nutzer kein Hindernis darstellt und dass es bei den Normal- Nutzern vom Zufall abhängen kann, ob die Sperre greift. Dass die Sperre aber praktisch überhaupt keinen Zugriff auf die in Rede stehenden Seiten verhindert und damit ungeeignet ist, kann nicht angenommen werden.

Für die Geeignetheit der DNS-Variante auch OVG NRW, a.a.O., S. 18 f.; VG Arnsberg, a.a.O., S. 23 f.; Spindler, in: Spindler/ Schmitz/Geis, TDG, Kommentar, Rn. 43 f. zu § 9 TDG; ders./ Volkmann, MMR 2003, 353, 354 und K & R 2002, 398, 406; Greiner, CR 2002, 620, 622; Dietlein/Heinemann, K & R 2004, 423, 424; anderer Ansicht Schneider, MMR 2004, 18 ff.; Vassilaki, CR 2003, 367, 368; Stadler, MMR 2002, 343, 345, und MMR 2003, 208, 209; Engel, MMR 2003, Beilage zu Heft 4/2003, S. 25 f.; Rosenkranz, a.a.O., Abs. 20.

Ob die Geeignetheit der "DNS-Methode" für die Rechtmäßigkeit der Sperrungsverfügung ausreicht, wie dies die Bezirksregierung Düsseldorf ausweislich der Begründung ihrer Bescheide möglicherweise angenommen hat, oder ob nicht alle drei Varianten geeignet sein müssen, weil die Behörde, würde sie dem Adressaten ungeeignete Methoden zur Auswahl belassen, widersprüchlich handeln und das durch die Verfügung ausgesprochene Handlungsgebot in Frage stellen würde, braucht nicht entschieden zu werden. Denn auch die beiden anderen Varianten sind nach Auffassung der Kammer nicht ungeeignet.

Soweit der "IP- bzw. Router-Methode" von der Klägerin entgegengehalten wird, sie entfalte jedenfalls keine dauerhafte Wirkung, weil die IP-Nummern häufig wechselten, hat die mündliche Verhandlung ergeben, dass ein solcher Wechsel jedenfalls nicht so häufig eintritt wie von der Klägerin schriftsätzlich behauptet. Denn die angeführten Fälle stündlich wechselnder oder sogar permanent rotierender IP- Nummern betreffen offenbar andere Typen von Internet-Angeboten. Bei den beiden in Rede stehenden Seiten ist ein derart häufiger Wechsel kaum zu erwarten. Im übrigen beinhaltet die Sperrungsverfügung in der "IP-Variante" - wie oben bereits aufgezeigt - das Gebot, entsprechende Änderungen zu verfolgen, die Sperrung also an geänderte IP-Nummern anzupassen. Geschieht dies, möglicherweise auch automatisiert, so sind die sich aus dem Wechsel der IP-Nummern ergebenden Bedenken ausgeräumt. Bezüglich anderer Umgehungsmöglichkeiten gilt das Gesagte; sie stehen in erster Linie technisch versierten Nutzern offen. Von der Ungeeignetheit dieser Sperrungsmethode kann demnach nicht ausgegangen wer- den.

Ebenso im Ergebnis Greiner, CR 2002, 620, 622; Rosenkranz, a.a.O., Abs. 22; anderer Ansicht Stadler, MMR 2002, 343, 345; Engel, MMR 2003, Beilage zu Heft 4/2003, S. 26.

Dass auch die Verwendung eines Proxy-Servers geeignet ist, einen Teil der Zugriffe der "Normal-Nutzer" zu erschweren, hat die mündliche Verhandlung ergeben. Selbst bei einem optionalen Proxy-Server wird der Zugang für einen Teil der Benutzer erschwert, deren Software so eingestellt ist, dass auf den Proxy-Server zugegriffen wird. In der Regel wird der Provider aber, wenn er überhaupt einen Proxy-Server betreibt, zumindest über die von ihm bereitgestellte Zugangssoftware dafür sorgen, dass der Proxy-Server auch in Anspruch genommen wird, zumal er über die Funktion des Proxys als Speicher häufig aufgerufener Inhalte ("Cache- Funktion") seine ("traffic"-) Kosten reduzieren kann.

Für die Geeignetheit der Proxy-Variante auch Greiner, CR 2002, 620, 622; anderer Ansicht Stadler, MMR 2002, 343, 346; Engel, MMR 2003, Beilage zu Heft 4/2003, S. 26 f.

b)

Die Maßnahme ist auch erforderlich; ein milderes, ebenso effizientes Mittel zur Unterbindung der Angebote ist nicht ersichtlich. Dazu hat das OVG NRW in seinem Beschluss vom 19.3.2003 (BA S. 19 f.) ausgeführt:

"Es ist - wie dargelegt - nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin mit Erfolg gegenüber den für die Seiten Verantwortlichen vorgehen oder ein Einschreiten veranlassen kann. Die Möglichkeit des Einsatzes der von der Antragstellerin angeführten Filtersoftware ist - wie die Antragsgegnerin vorgetragen hat - abhängig von der Mitwirkung der Content-Provider, die ihre Seiten freiwillig selbst bewerten und indizieren müssten. Von einer Bereitschaft hierzu kann im vorliegenden Verfahren nicht ausgegangen werden. Zudem müsste hierfür jeder einzelne Nutzer Software installieren. Die Bereitschaft dazu dürfte gering sein. Es entspricht auch nicht Sinn und Zweck der Regelungen des MDStV, dass der einzelne Nutzer selbst aktiv werden muss, um vor unzulässigen Inhalten geschützt zu werden. Es geht der Antragsgegnerin zu Recht nicht darum, lediglich einen Schutz vor ungewollter Konfrontation mit den beiden Webseiten zu gewährleisten. Vielmehr soll gegen die Verbreitung strafrechtlich relevanter Inhalte vorgegangen werden. Auch die von der Antragstellerin angesprochene Förderung des kritischen Umgangs mit rechtsradikalen Seiten ist nicht geeignet, das von der Antragsgegnerin verfolgte Ziel, den Zugang zu den beiden Seiten zu verhindern, zu erreichen."

Dem schließt die Kammer sich an.

Ebenso im Ergebnis auch VG Arnsberg, a.a.O., UA S. 24; Greiner, CR 2002, 620, 622; Dietlein/Heinemann, K & R 2004, 418, 423; Spindler/ Volkmann, K & R 2002, 398, 406.

c)

Die Maßnahme ist schließlich auch nicht unangemessen bzw. - so ausdrücklich § 22 Abs. 3 Satz 1 letzter Halbsatz MDStV - unzumutbar. Ausgangspunkt der Überlegungen muss insoweit allerdings die Feststellung sein, dass die von der Klägerin verlangte Maßnahme - wie oben gesehen - wenig effizient ist, weil ein erheblicher Teil der Nutzer nicht oder jedenfalls nicht dauerhaft am Zugriff auf die in Rede stehenden Seiten gehindert wird. Dies macht die Maßnahme zwar, da es vorliegend um den Schutz hochrangiger Rechtsgüter wie der Menschenwürde oder des Kinder- und Jugendschutzes geht, nicht von vornherein unzumutbar. Es erfordert aber einen genauen Blick auf den dem Adressaten der Sperrungsverfügung entstehenden Aufwand. Dieser darf zu der durch jede der Sperrungsalternativen erzielten, moderaten Wirkung nicht außer Verhältnis stehen. Dabei ist auf die Verhältnisse des jeweiligen Providers abzustellen, für den die Maßnahmen je nach der Organisation seines Betriebes unterschiedlich belastend sein können.

Vgl. dazu Beschluss der Kammer vom 17.10.2003 - 6 L 699/03 -.

Gemessen an diesen Maßstäben hält die Kammer die Verfügung für angemessen. Dass ihr bei der Umsetzung der Verfügung ein Aufwand entstünde, der zu dem erzielten Effekt außer Verhältnis steht, hat die Klägerin nicht zur Überzeugung der Kammer darlegen können.

Wenn sich die Klägerin der DNS-Methode zur Umsetzung der Sperrung bedient, wie sie es offenbar nach dem Unterliegen im Eilverfahren getan hat, so bedeutet dies zunächst einen Personalaufwand für die Einrichtung der Sperre. Hinsichtlich des zeitlichen Umfangs dieser Maßnahme variieren die Angaben unterschiedlicher Beteiligter in den Verwaltungs- und Klageverfahren zwischen 10 Minuten (so der Leiter des Hochschulrechenzentrums in Dortmund unter dem 30.11.2002) bzw. 10 bis 15 Minuten (so die Erklärung der Klägerin des Verfahrens 6 K 7603/02 in der mündlichen Verhandlung vom 3.3.2005) und 1,5 Mannstunden (so die eidesstattliche Versicherung des Vertriebsleiters der Klägerin vom 28.11.2002). Den finanziellen Aufwand hat die Klägerin, ohne dies im einzelnen zu begründen, auf 300,- EUR beziffert. Auch wenn man die Angaben der Klägerin zugrunde legt, bestehen nach Auffassung der Kammer keine Zweifel an der Zumutbarkeit der Maßnahme. Soweit die Klägerin des weiteren ausgeführt hat, für die Pflege der Sperrung entstünden ihr weitere laufende Kosten von monatlich 300,- EUR, ist sie, obwohl die Beklagte diese Zahl in ihrem Schreiben vom 7.7.2004 ausdrücklich bestritten hat und die Kammer den Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung zur Konkretisierung aufgefordert hat, nähere Erläuterungen schuldig geblieben. Dass für die laufende Unterhaltung der Sperre ein nennenswerter Aufwand entsteht, ist damit nicht hinreichend substantiiert dargelegt worden. Die Kammer sieht keine Veranlassung, insoweit weitere Aufklärungsbemühungen zu unternehmen. Nach alledem kann von einem unverhältnismäßigen Aufwand nicht ausgegangen werden, wofür schließlich auch die Tatsache spricht, dass eine ganze Reihe von Providern die Sperrung ohne weiteres durchgeführt hat. Auch bei der Anhörungsveranstaltung vom 13.11.2001 und der Arbeitskreissitzung vom 19.12.2001 klang laut Protokoll an, dass die Sperrung zweier Domain-Namen im DNS-Server keinen großen Aufwand bedeute.

In bezug auf die "IP- bzw. Router-Methode" und die "Proxy-Methode" ist festzustellen, dass ihre Zumutbarkeit wohl ganz wesentlich von dem jeweiligen Provider abhängt. Ob dieser etwa bereits einen Proxy-Server betreibt oder ob hinreichend qualifiziertes Personal für die Vornahme der offenbar nicht ganz einfachen Änderungen am Router vorhanden ist, dürfte insoweit eine Rolle spielen. Von vornherein unangemessen sind indes auch diese Methoden nicht. Wer bereits einen Proxy-Server betreibt, wird dessen Verwendung zur Umsetzung der Sperrung möglicherweise bevorzugen. Bei der Sperrung von IP-Nummern im Router bedeutet es zwar einen zusätzlichen Aufwand, nach der Einrichtung der Sperrung Änderungen der IP-Nummern nachzugehen, wie es die Verfügung verlangt (siehe oben). Der Aufwand wird sich aber möglicherweise durch eine Automatisierung dieser Tätigkeit in Grenzen halten lassen. Dass die Sperrung mittels der "IP- bzw. Router-Methode" oder der "Proxy-Methode" in bezug auf zwei Adressen im Falle der Klägerin unzumutbar wäre, hat diese jedenfalls nach Überzeugung der Kammer nicht hinreichend dargetan.

Soweit die Klägerin ausführt, entscheidend sei, dass der vorliegenden Sperrungsverfügung ersichtlich Pilotcharakter zukomme und dass die Beklagte im Falle eines für sie positiven Ausgangs des Verfahrens vermutlich eine größere Zahl weiterer Sperrungen verfügen werde, ist darauf hinzuweisen, dass dies für die Entscheidung des vorliegenden Verfahrens nicht relevant sein kann. Denn für die Rechtmäßigkeit der Sperrungsverfügung insbesondere auch im Hinblick auf ihre Zumutbarkeit ist allein auf die konkret verfügte Maßnahme abzustellen. Wenn die Beklagte sich in Zukunft zum Erlass weiterer Sperrungsverfügungen entschließen sollte, so wird sie allerdings nach Auffassung der Kammer zu berücksichtigen haben, dass mit der Zahl der vorzunehmenden und aufrecht zu erhaltenden Sperren naturgemäß der Aufwand für die Provider steigt (wenn auch wohl nicht linear). Insoweit erscheint der Kammer in der Tat denkbar, dass irgendwann ein Punkt erreicht sein könnte, an dem die Maßnahme dem Provider nicht mehr zugemutet werden kann. Ob und wann ein solcher Punkt erreicht wird, wird auch von der technischen Entwicklung abhängen, die möglicherweise andere Sperrungsalternati- ven hervorbringen oder den Aufwand für die vorhandenen Methoden reduzieren wird. Die Beklagte wird diesbezügliche Einwände der Provider jedenfalls weiterhin zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen haben.

Vgl. zur Verhältnismäßigkeit von Sperrungsverfügungen auch Zimmermann, NJW 1999, 3145, 3151; Spindler/Volkmann, K & R 2002, 398, 407 f.; Greiner, CR 2002, 620, 623; Stadler, MMR 2002, 343, 345 ff.; Engel, MMR 2003, Beilage zu Heft 4/ 2003, S. 19; Rosenkranz, a.a.O., Abs. 26; Vassilaki, CR 2003, 367, 368, König, in: Schütz, Kommunikationsrecht, 2005, Rn. 660.

8.

Die Klägerin wird - entgegen ihrer Ansicht - auch nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Die Bezirksregierung Düsseldorf hat zur Überzeugung des Gerichts dargelegt, dass sie sich bemüht hat, jeden im Jahre 2002 in Nordrhein- Westfalen aktiven Provider in Anspruch zu nehmen. Sollten dabei einzelne Provider nicht erfasst worden sein, so handelt es sich offensichtlich um ein Versehen, nicht aber um eine gezielte Ungleichbehandlung, welche nach einer Rechtfertigung vor Art. 3 Abs. 1 GG verlangte.

Sonstige verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Verfügung bestehen nicht. Soweit die Klägerin in Art. 5 Abs. 1 GG enthaltene Grundrechte als berührt ansieht, ist festzustellen, dass es sich - einen Eingriff in den Schutzbereich der Meinungs-, Presse- oder Rundfunkfreiheit unterstellt - bei den §§ 11, 12, 22 MDStV um ein allgemeines Gesetz im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG handelt, das vorliegend auch in einer den Anforderungen des Art. 5 GG gerecht werdenden Weise angewendet worden ist. Eine Zensur im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG liegt nicht vor, da Zensur im Sinne dieser Bestimmung nur die "Vorzensur" ist, nicht aber ein Ein- schreiten gegen bereits publizierte Inhalte.

II.

Auch unter Zugrundelegung der heutigen Rechtlage ist die Verfügung rechtmäßig. Ermächtigungsgrundlage wäre nunmehr - wie oben bereits angedeutet - § 20 Abs. 4 JMStV. Danach trifft bei Verstößen gegen den JMStV für Anbieter von Telemedien, zu denen gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 JMStV sowohl Mediendienste als auch Teledienste gehören, die zuständige Landesmedienanstalt durch die Kommission für Jugendmedienschutz entsprechend § 22 Abs. 2 bis 4 MDStV die jeweilige Maßnahme.

Ein Verstoß gegen den JMStV liegt vor. Die in Rede stehenden Seiten verstoßen nämlich jedenfalls gegen § 4 Abs. 1 Nrn. 2, 3, 4 sowie Abs. 2 Nr. 3 JMStV. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen unter I. 3. verwiesen; die dort behandelten Tatbestände des § 12 MDStV a.F. finden sich in § 4 JMStV in weitgehend unveränderter Form wieder. Wegen der sonstigen Voraussetzungen eines Eingreifens auf der Grundlage von § 20 Abs. 4 JMStV kann ebenfalls auf die Ausführungen unter Ziffer I. Bezug genommen werden. Dass der Erlass einer entsprechenden Sperrungsverfügung heute eine Entscheidung der Kommission für Jugendmedienschutz nach § 14 JMStV voraussetzte, macht die angefochtene Sperrungsverfügung nicht rechtswidrig, da es sich insoweit um eine Ver- fahrensregelung handelt, die bisher nicht bestand.

C.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung beruht auf § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Nach Auffassung der Kammer hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, weil sie eine Reihe von Fragen aufwirft, die über den konkreten Fall hinaus aus Gründen der Rechtssicherheit, der Einheit der Rechtsordnung und der Fortbildung des Rechts von Bedeutung sind. Das Oberverwaltungsgericht hat ein vergleichbares (Hauptsache-) Verfahren bislang nicht entschieden.