VG Minden, Urteil vom 14.01.2005 - 5 K 5579/03
Fundstelle
openJur 2011, 35175
  • Rkr:
Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 30.04.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 04.08.2003 wird aufgehoben.

Tatbestand

Der Kläger ist Eigentümer des im nordöstlichen Teil bebauten Grundstücks Gemarkung Q. W. , Flur 3, Flurstück 174 - F.---straße 54. Die F.---straße ist im Ortsteil Q. W. eine Verbindungsstraße zwischen der X. -N. -T. , die in Höhe der Hausnummer 13 nach Norden abzweigt und der P. T. . Die P. T. verläuft im übrigen weitgehend parallel zur F.---straße , an die das Grundstück nach Süden mit 74 Metern angrenzt. Wegen der Grundstückslage, des Grundstückszuschnitts und des Straßenverlaufs wird auf die vorliegenden Pläne (Grundkarte, Lageplan) und die Luftbildaufnahme verwiesen.

Mit Bescheid vom 30.04.2003 über Grundbesitzabgaben für das Haushaltsjahr 2003 zog der Beklagte den Kläger zu Straßenreinigungsgebühren/Winterwartung mit 40 m Berechnungseinheiten für die Jahre 1999 bis 2003 heran, wobei die Winterwartungskosten in den Jahren 1999 und 2000 jährlich insgesamt 38,80 EUR betrugen und in den Jahren ab 2001 bis 2003 jährlich 33,20 EUR. Gegen seine Heranziehung legte der Kläger am 07.07.2003 Widerspruch ein unter Hinweis auf ein im Jahr 1989 durchgeführtes Widerspruchsverfahren. Damals sei dem Widerspruch stattgegeben worden, weil das Grundstück F.---straße 54 planungsrechtlich als im Außenbereich gelegen bewertet worden war. An diesem Sachverhalt habe sich nichts geändert.

Mit Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 04.08.2003 wurde der Widerspruch zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Für den auf den Hauptzug der F.---straße durchgeführte Winterwartung erhebe die Stadt E. Gebühren, das Grundstück des Klägers sei innerhalb der geschlossenen Ortslage gelegen.

Nach Zustellung des Widerspruchsbescheides hat der Kläger am 27.08.2003 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung verweist er auf den Widerspruchsbescheid vom 17.10.1989, wonach das Grundstück F.---straße 54 als im Außenbereich gelegen beurteilt worden sei. Soweit der Kläger nunmehr durch Bescheid vom 30.04.2003 für die Jahre 1999 bis 2003 zur Zahlung von Winterwartung herangezogen worden sei, seien die gesetzlichen Grundlagen nach dem Straßenreinigungsgesetz NW und der entsprechenden Ortsatzung der Stadt E. nicht erfüllt, weil das Grundstück des Klägers nicht innerhalb der geschlossenen Ortslage liege. Der Bereich des klägerischen Grundstücks sei im Flächennutzungsplan als Fläche für die Land- und Forstwirtschaft ausgewiesen, das Wohnhaus des Klägers befinde sich auf einen übergroßen Grundstück, das Nachbargrundstück zum T1.------weg hin sei unbebaut. Auch das weitere Nachbargrundstück Richtung L. sei unbebaut, ebenso das darauf folgende Grundstück. Auch sei die F.---straße auf der gegenüberliegenden nördlichen Straßenseite unbebaut. Aus diesem Grunde komme eine Heranziehung des Grundstücks des Klägers nach Maßgabe des Straßenreinigungsgesetzes NW nicht in Betracht. Gegen den vom Beklagten angewandten Gebührenmaßstab bestünden Bedenken, zumal die Satzung nicht zwischen solchen Straßen, in denen häufiger regelmäßig Winterwartung durchgeführt werde und anderen Straßen, in denen eingeschränkte Winterwartung durchgeführt werde, unterscheide.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 30.04.2003 betreffend die Heranziehung zu Winterwartungsgebühren für den Zeitraum 1999 bis 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 04.08.2003 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Unter Bezugnahme auf die vorgelegte Grundkarte (Maßstab 1:5000) und eines Kartenauszugs im Maßstab von 1:1000 ergebe sich, dass der Kläger verpflichtet sei Winterwartungsgebühren zu zahlen. Das Grundstück des Klägers liege innerhalb der geschlossenen Ortslage. Der von der Stadt E. gewählte Gebührenmaßstab sei nicht zu beanstanden, da die Satzung der Stadt E. da nach differenziere, ob die volle oder nur eingeschränkte Winterwartung durchgeführt wird. Im Übrigen seien die pauschalen Rügen zum Wirklichkeits- und Wahrscheinlichkeitsmaßstab nicht nachvollziehbar.

Wegen der Örtlichkeit im Einzelnen wird Bezug genommen auf den vorliegenden Grundkartenauszug, Blatt 28 GA, den Lageplan, Blatt 29 GA sowie den Übersichtslageplan, Anlage Blatt 33 und die Luftbildaufnahme, ebenfalls Anlage Blatt 33.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten einschließlich der im Verhandlungstermin vorgelegten Hausakte.

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet. Die angefochtenen Bescheide des Beklagten vom 30.04.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 04.08.2003 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten ( § 113 Abs.1 Satz 1VwGO). Der der Heranziehung zu Straßenreinigungsgebühren laut § 6 Abs. 1 der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der für die Jahre 1999 geltenden Fassung - SRGS - zugrundeliegende Gebührenmaßstab ist nicht hinreichend bestimmt. Daneben verläuft die F.---straße im Bereich des Grundstücks des Klägers nicht innerhalb der geschlossenen Ortslage.

Nach § 6 Abs. 3 KAG NW ist der Maßstab einer Gebühr die Bemessungsgrundlage mit der unter Anwendung des Gebührensatzes die Höhe der Gebühr errechnet wird. Bei der Wahl der Bemessungsgrundlage besteht für den örtlichen Satzungsgeber weitgehende Gestaltungsfreiheit, wenn wie hier ein Wirklichkeitsmaßstab ausscheidet. Das Gericht hat insoweit nicht zu prüfen, ob in der Ortssatzung der zweckmäßigste, vernünftigste oder wahrscheinlichste Maßstab gewählt worden ist. Jedoch muss der Maßstab eindeutig erkennen lassen, auf Grund welcher Faktoren die Gebühr berechnet werden soll. Diesen Anforderungen wird die Maßstabsreglung in § 6 Abs.1 SRGS nicht gerecht. Zwar ist die Länge der Grundstücksseite(n) zur T. Anknüpfung für Straßenreinigungsgebühr, hier die Winterwartungsgebühr, die Art und Weise der Ermittlung der Grundstücksseite(n) zur T. ist jedoch nicht hinreichend bestimmt.

Rechtsgrundlage der Heranziehung der Klägerin zu Straßenreinigungsgebühren, hier zu Gebühren für den Winterdienst, ist § 3 Straßenreinigungsgesetz NW in Verbindung mit der örtlichen Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren -Straßenreinigungsgebührensatzung SRGS- vom 22.11.1994 in der Fassung der Änderungssatzungen für die Jahre 1999-2003.

Nach der SRGS erhebt die Stadt E. für die von ihr durchgeführte Reinigung der öffentlichen Straßen Benutzungsgebühren nach § 6 Abs.2 KAG i.V.m § 3 StrReinG NW. Der Gebührensatz richtet sich nach der Zuordnung der T. zu bestimmten Straßenarten (Anlage 1) laut Straßenverzeichnis (Anlage 2) und der Reinigungshäufigkeit. Bei der zur Reinigung zählenden Winterwartung differenziert die Satzung zwischen Winterwartung (0,83 EUR für die Jahre 2001 - bzw. 0,99 EUR und für die Jahre 1999 und 2000) und eingeschränktem Winterdienst (0,43 EUR je Meter p.a. im Jahr 2003).

Nach § 6 Abs. 1 der SRGS ist Maßstab für die Gebührenerhebung die Länge der Grundstücksseiten zur T. , die durch die lotrechte Projektion des gesamten Grundstücks auf die Straßenachse jeder T. , durch die das Grundstück erschlossen ist, ermittelt wird. Mit dem Bezugspunkt der Länge der Grundstücksseite(n) zur T. regelt die SRGB in der Stadt E. zunächst einen in der Rechtsprechung anerkannten Wahrscheinlichkeitsmaßstab, den Frontmetermaßstab. Dabei ist die Frontlänge entlang der T. , durch die das Grundstück erschlossen wird , Bemessungsfaktor für die Benutzungsgebühr. Für Hinterliegergrundstücke, (Grundstücke, die mit der T. keine gemeinsame Grenze haben und von der T. erschlossen sind) bedarf es je nach zufälliger Lage und Form zusätzlicher Fiktionen bzw. Projektionen. Der fiktive Frontmetermaßstab ist insoweit als zulässig anerkannt, weil danach Anlieger- und Hinterliegergrundstücke in etwa verglichen werden können.

S. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 15.03.2002 - 9 B 16/02 - NVwZ - RR 2002, 599 zur Rechtslage in NRW s.grundlegend OVG NW, Urteil vom 28.09.1989 - 9 A 1974/89 - NWVBl 1990, 163 ff.

Mit § 6 Abs.1 Satz 1 SRGS ist ein modifizierter Front-Meter-Maßstab durch die Anwendung des "Projektionsverfahrens" durch die Stadt E. eingeführt worden. Soweit die Kammer im

Urteil vom 28.09.1990 - 5 K 2323/89 -

die Entscheidung des Rates der Stadt E. , von dem sonst häufig verwandten Frontmetermaßstabsregelung abzuweichen als vom weiten Ermessen des Ortsgesetzgebers gedeckt angesehen und hinreichende Bestimmtheit der Satzung bestätigt hat und auch die durch die Satzung vorgegebene lotrechte Projektion auf den damaligen Fall angewandt hat, hält die Kammer wegen fehlender Bestimmtheit des Gebührenmaßstabs hieran nicht mehr fest. Die Ermittlungsmethode der lotrechten Projektion des gesamten Grundstücks auf die Straßenachse ist nicht hinreichend bestimmt, weil nicht geregelt ist wie die (fiktive) Anliegersituation hergestellt wird. Auch ist es begrifflich ausgeschlossen, eine Fläche, nämlich das gesamte Grundstück auf eine Ebene (Straßenachse) lotrecht zu projizieren. Im vorliegenden Verfahren hat der Beklagte im übrigen "die lotrechte Projektion" für das Anliegergrundstück der Klägerin gar nicht durchgeführt sondern sich an der Straßenfrontlänge orientiert. Der Gebührenmaßstab der Grundstücksseite(n) zur T. ist als Rahmenregelung unvollständig bzw. ohne konkrete Festlegung der Umsetzung der lotrechten Projektion unwirksam, es fehlt an einer wirksamen Maßstabsregelung.

S. OVG NW, Urteil vom 3.2.1997- 9 A 525/95- in NWVBl 1997, 344 (Benutzungsgebühren) und Beschluss vom 30.10.1996 - 15 A 262/96 - in KStZ 1997, 219 (Fremdenverkehrsbeitrag).

Zwar ist das Projektionsverfahren unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts

Beschluss vom 15.03.2002 - 9 B 16/02 - in NVwZ -RR 2002,599-600 zu OVG Koblenz, Urteil vom 13.12.2001 - 12 A 11167/01 -, in KStZ. 2002 Seite 193

anerkannt und rechtlich für unbedenklich gehalten worden. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass den vorgenannten Entscheidungen eine Satzungsregelung zugrunde liegt, die - anders als die vorliegende Satzung der Stadt E. - das Projektionsverfahren zur Ermittlung der lotrechten Projektion näher beschreibt. Danach ist nämlich maßgeblich für die Ermittlung der Straßenlänge zur T. auf die Länge zwischen zwei Senkrechten, die von den äußeren Punkten der Grundstücksseiten auf die T. projiziert wird, abzustellen. Nach dem hinreichend bestimmten Projektionsverfahren gilt als für die Gebührenfestsetzung maßgeblich die Straßenlänge bei Grundstücken, deren Seitengrenzen nicht senkrecht zur Straßenmittellinie verlaufen oder deren längste parallel zur Straßenmittellinie verlaufende Ausdehnung länger als die gemeinsame Grenze von Grundstück und T. ist, sowie bei Hinterliegergrundstücken folgendes:

Straßenlänge ist die Länge der Straßengrenze zwischen zwei Senkrechten, die von den äußeren Punkten der Grundstücksseite oder Seiten, die der zur reinigenden T. zugekehrt sind, auf der Straßenmittellinie errichtet werden.

(s. Mustersatzung Rheinland -Pfalz und OVG Koblenz 13.12.2001 - 12 A 11167/01- KStZ 2002, 193 f; bestätigt durch BVerwG Beschl. Vom 15.03.2002 - aaO). Das näher beschriebene Projektionsverfahren ist danach eine Methode zur Berechnung fiktiver Frontmeterlängen insbesondere bei Hinterliegern.

Mit Blick auf die Regelung in § 6 Abs. 1 der Straßenreinigungssatzung der Stadt E. wird eine Differenzierung zwischen Anliegergrundstücken nach dem Front- Meter-Maßstab und Hinterliegergrundstücken nicht vorgenommen. Auch ist in der Satzung nicht dargelegt, wie das gesamte Grundstück auf die Straßenachse zu projizieren ist, um die maßgebliche Länge der Grundstücksseite ermitteln zu können.

Des weiteren bestehen erhebliche Zweifel daran, dass es sich bei der im Rahmen der Winterwartung geräumten F.---straße im Bereich des Flurstücks des Klägers um eine T. innerhalb der geschlossenen Ortslage handelt. Der in § 1 Straßenreinigungsgesetz NW verwandte Begriff "innerhalb der geschlossenen Ortslage" dient der straßenrechtlichen Abgrenzung , ob bestimmte Straßenlängen einer T. oder die T. als Ganzes innerhalb der geschlossenen Ortslage oder außerhalb, d.h. straßenrechtlich im freien Gelände verlaufen. Zur Abgrenzung ist in Anlehnung an die Rechtsprechung zu § 5 Fernstraßengesetz und § 5 Straßen- und Wegegesetz NW auf einen weitläufigen Rahmen örtlicher Bebauung, die sich nur nach den gröberen Umrissen des örtlichen Bebauungsbereiches gegenüber dem freien Gelände absetzen muss, abzustellen. Die Frage, ob die an die T. angrenzenden Grundstücke ihrerseits innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne von § 34 BauGB liegen, spielt für die Abgrenzung, ob eine T. in einem Gebiet in § 1 Straßenreinigungsgesetz NW liegt, keine Rolle.

S. OVG NW, Urteil vom 28.10.1979 - II A 1123/79 - in KStZ 1980 ,,56 f. und vom 18.11.1996 - 9 A 5984/94 - in Gemeindehaushalt 2000, 136, 137.

Ausgehend von diesen Grundsätzen lässt sich hier anhand der vorgelegten Karten und sonstigen Pläne feststellen, dass die F.---straße im Bereich des Grundstücks des Klägers nicht innerhalb der geschlossenen Ortslage von Q. W. verläuft. Die F.---straße verläuft im Bereich des veranlagten Grundstücks des Klägers nicht innerhalb einer geschlossenen Ortslage. Die zusammenhängende Bebauung des Ortsteils Q. W. endet nach Westen gesehen im Bereich der Bebauung südlich der F.---straße mit dem Flurstück 712 und nach Osten gesehen im Bereich der Bebauung entlang dem T1.------weg , einem Abzweig von der F.---straße . Die geschlossene Ortslage wird nicht mit den westlich und östlich benachbarten Grundstücken Flurst. 710 und 712 und über das Grundstück des Klägers fortgesetzt, sie ist vielmehr unterbrochen. Durch den insgesamt unbebauten bzw. landwirtschaftlichen genutzten Zwischenraum wird der weitläufige Bebauungszusammenhang unterbrochen, ein Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit mit der weiter ortseinwärts und ortsauswärts gelegenen Bebauung vermittelndes Bild besteht nicht. Dies gilt für den nördlichen Bereich der F.---straße und den südlichen Bereich. Soweit der Beklagte darauf abstellt, dass eine geschlossene Ortslage erst dann nicht mehr vorliegt, wenn der Abstand zwischen zwei Parzellen einen Mindestabstand von 150 Metern aufweist, ist dieser Mindestabstand im Sinne der Auslegung des Beklagten dem Urteil des OVG NW vom 23.10.1979 - aaO- so nicht zu entnehmen. Außerdem vernachlässigt der Beklagte mit seiner Messung des Zwischenraumes nach Westen von ca. 120 Metern und nach Osten mit ca. 63 Metern das Grundstück des Klägers mit einer Frontlänge von über 78 Metern. Demnach beträgt der die geschlossene Ortslage unterbrechende Zwischenraum insgesamt über 250 Meter.

Schließlich wird das Grundstück des Klägers durch die F.---straße im Sinne der Straßenreinigungssatzung nicht im vollen Umfang erschlossen. Denn soweit Flächen rein landwirtschaftlich genutzt werden, liegt eine Erschließung nicht vor. Nach der Rechtsprechung des OVG NW wird ein Grundstück im Sinne der insoweit maßgeblichen Vorschrift des § 3 Abs. 1 Straßenreinigungsgesetz NW von einer T. erschlossen, wenn es von der T. rechtlich und tatsächlich für Fahrzeuge oder aber auch nur zu fußläufig eine Zugangsmöglichkeit hat und dadurch schlechthin eine innerhalb geschlossener Ortslage übliche und sinnvolle wirtschaftliche Nutzung des Grundstücks ermöglicht wird. Insoweit kann nur die Hofstelle ohne den landwirtschaftlichen Teil überhaupt Veranlagungsgegenstand sein.

S. OVG NW, Urteil vom 26.02.2003 - 9 A 2355/00 - in NVwZ-RR 2004.68-70

Straßenreinigungsrechtlich erschlossen sind deshalb nur solche Grundstücke, deren Eigentümer von der Straßenreinigung - innerhalb der geschlossenen Ortslage- einen speziellen sich auf das geordnete Zusammenleben der örtlichen Gemeinschaft auswirkenden Vorteil haben, wie es etwa bei regelmäßiger Sauberhaltung und Räumung innerörtlicher Straßen unter dem Aspekt des erleichterten Ortsverkehrs für die Einwohner der Gemeinde der Fall ist. In Anwendung dieser Grundsätze ist bei rein landwirtschaftlich genutzten Grundstücken eine typische wirtschaftliche Grundstücksnutzung - innerhalb der geschlossenen Ortslage- zu verneinen, landwirtschaftlichen Hofstellen fehlt es grundsätzlich - an einer innerhalb geschlossenen Ortslagen - üblichen und sinnvollen wirtschaftlichen Nutzungsmöglichkeit.

Auch wenn der Beklagte dementsprechend bei der Gebührenheranziehung von 40 m erschlossener Grundstücksseite zur T. ausgeht, ist der Klage im Ergebnis stattzugeben, weil die Satzungsregelung des § 6 Abs. 1 der Straßenreinigungssatzung hinsichtlich der Umsetzung der lotrechten Projektion nicht hinreichend bestimmt ist und die F.---straße im Bereich des Grundstücks des Klägers nicht innerhalb der geschlossenen Ortslage verläuft.

Vor diesem Hintergrund kann die Rechtmäßigkeit der Gebührenkalkulation und der rückwirkenden Veranlagung dahingestellt bleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs.2 VwGO.

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