VG Minden, Urteil vom 18.05.2005 - 4 K 880/04
Fundstelle
openJur 2011, 34912
  • Rkr:
Tenor

Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides der C. E. vom 18.10.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.02.2004 und unter teilweiser Aufhebung der Bescheide vom 23.03.2004 und vom 27.01.2005 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 03.05.2004 und vom 22.02.2005 verpflichtet, der Klägerin für die im September 1999 geleisteten zwei Mehrarbeitsstunden, für die im Dezember 1999 geleisteten drei Mehrarbeitsstunden, für die im Juni 2000 geleisteten drei Mehrarbeitsstunden, für die im Oktober 2000 geleisteten drei Mehrarbeitsstunden, für die im Mai 2001 geleisteten drei Mehrarbeitsstunden, für die in den Monaten Oktober bis einschließlich Dezember 2001 jeweils geleisteten drei Mehrarbeitsstunden, für die im November 2002 geleisteten zwei Mehrarbeitsstunden, für die im Dezember 2002 geleisteten drei Mehrarbeitsstunden, für die im Juli 2003 geleisteten zwei Mehrarbeitsstunden, für die im Oktober 2003 geleisteten zwei Mehrarbeitsstunden und für die in den Monaten Juni und Juli 2004 jeweils geleisteten zwei Mehrarbeitsstunden Mehrarbeitsvergütung zu gewähren, und zwar unter Zugrundelegung des Stundensatzes, der sich in dem betreffenden Monat für eine gleich alte, vollzeitbeschäftigte Inhaberin eines Lehramtes derselben Besoldungsgruppe an einer Realschule als Besoldung je Unterrichtsstunde errechnet.

Im Óbrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen das beklagte Land zu 82 % und die Klägerin zu 18 %.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die am 00.00.0000 geborene Klägerin steht als Lehrerin an der H. -C1. - Realschule in Bielefeld im Dienst des beklagten Landes. Ihre regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 27 Pflichtstunden und ab Februar 2004 von 28 Pflichtstunden war nach vorangegangenen Beurlaubungen und Teilzeitbeschäftigungen vom 01.08.1999 bis zum 06.02.2000 auf 14 Pflichtstunden, vom 07.02.2000 bis zum 28.06.2000 auf 18 Pflichtstunden, vom 29.06.2000 bis zum 18.08.2001 auf 14 Pflichtstunden, vom 19.08.2001 bis zum 11.10.2001 auf 17 Pflichtstunden, vom 12.10.2001 bis zum 06.10.2002 auf 15 Pflichtstunden, vom 07.10.2002 bis zum 31.01.2003 auf 17 Pflichtstunden, vom 01.02.2003 bis zum 13.09.2003 auf 15 Pflichtstunden und ab dem 14.09.2003 auf 16 Pflichtstunden reduziert.

Die Klägerin leistete auf Anordnung der Schulleitung im September 1999 2 Mehrarbeitsstunden, im Dezember 1999 3 Mehrarbeitsstunden und im Juni 2000 sowie im Oktober 2000 jeweils 3 Mehrarbeitsstunden. Unter dem 07.10.2000 stellte die Klägerin bei der C. E. einen Antrag auf zeitanteilige Besoldung aus der Besoldungsgruppe A 13 für diese in den Schuljahren 1999/2000 und 2000/2001 geleistete Mehrarbeit und für zukünftig angeordnete Zusatzstunden. Dabei berief sie sich auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 21.04.1999 - 5 AZR 200/98 -.

Diesen Antrag lehnte die C. E. mit Bescheid vom 18.10.2000 mit der Begründung ab, dass Mehrarbeit auch bei teilzeitbeschäftigten Lehrern nicht vergütet werden könne, wenn sie - wie im Falle der Klägerin - 4 Unterrichtsstunden im Monat unterschreite. Die zitierte Entscheidung des BAG zu teilzeitbeschäftigten Lehrern im Angestelltenverhältnis sei nicht einschlägig, da das Dienstrecht mit dem Arbeitsrecht nicht vergleichbar sei. Dagegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 27.11.2000 Widerspruch. Sie machte geltend, die Mehrarbeitsregelung des beklagten Landes stelle eine diskriminierende Ungleichbehandlung von Teilzeitbeschäftigten gegenüber Vollzeitbeschäftigten i.S.d. Art. 119 EGV und Art. 1 der EG- Richtlinie 75/117 wie im Übrigen auch einen Verstoß gegen Art. 3 GG dar, da die bei gleicher Anzahl von Stunden den Vollzeitbeschäftigten gezahlte Gesamtvergütung ohne sachlichen Grund höher als die den Teilzeitbeschäftigten gezahlte sei. Außerdem habe die Entscheidung des BAG auch für ihren Fall Bedeutung, da sich die Erwägungen zur Ungleichbehandlung von Teilzeitbeschäftigen einerseits und Vollzeitbeschäftigen andererseits auch auf Beamte übertragen ließen.

Diesen Rechtsbehelf wies die C. E. mit Widerspruchsbescheid vom 18.02.2004 zurück.

Am 04.03.2004 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Sie beruft sich auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 30.06.2003 - 6 A 4424/01 -.

Mit Schreiben vom 14.03.2004 beantragte die Klägerin bei der C. E. , ihr für weitere wie folgt auf Anordnung geleistete Mehrarbeitsstunden eine anteilige Besoldung zu gewähren: für Dezember 2000, Januar 2001 und April 2001 jeweils 1 Stunde, für Mai 2001 3 Stunden, für Oktober bis einschließlich Dezember 2001 jeweils 3 Stunden, für Februar 2002 1 Stunde, für April 2002 1 Stunde, für November 2002 2 Stunden, für Dezember 2002 3 Stunden und für Juli 2003 2 Stunden. Auch dieser Antrag wurde unter dem 23.03.2004 abgelehnt, woraufhin die Klägerin mit Schreiben vom 26.04.2004 Widerspruch erhob. Nach erfolglosem Vorverfahren hat die Klägerin ihre Klage am 13.05.2004 entsprechend erweitert.

Unter dem 01.12.2004 machte die Klägerin bei der C. E. weitere in den Monaten Oktober 2003 (2), Februar bis einschließlich April 2004 (jeweils 1) sowie Juni und Juli 2004 (jeweils 2) auf Anordnung der Schulleitung abgeleistete Zusatzstunden geltend. Dem ablehnenden Bescheid vom 27.01.2005 widersprach die Klägerin mit Schreiben vom 16.02.2005. Nach Erlass des Widerspruchsbescheides hat die Klägerin den Streitgegenstand ihrer Klage am 03.03.2005 erneut erweitert.

Die Klägerin beantragt,

1. das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der C. E. vom 18.10.2000 sowie unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 18.02.2004 zu verurteilen, der Klägerin für die in den Monaten September und Dezember 1999 sowie im Juni und Oktober 2000 geleistete Mehrarbeit im Umfang von insgesamt 11 Unterrichtsstunden anteilige Besoldung aus der Besoldungsgruppe A 13 zu zahlen,

2. das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der C. E. vom 23.03.2004 sowie unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 03.05.2004 zu verurteilen, der Klägerin für die in den Monaten Dezember 2000 bis Juli 2003 geleistete Mehrarbeit im Umfang von insgesamt 24 Unterrichtsstunden anteilige Besoldung aus der Besoldungsgruppe A 13 zu zahlen,

3. das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der C. E. vom 27.01.2005 sowie unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 22.02.2005 zu verurteilen, der Klägerin für die in den Monaten Oktober 2003 bis Juli 2004 geleistete Mehrarbeit im Umfang von insgesamt 9 Unterrichtsstunden anteilige Besoldung aus der Besoldungsgruppe A 13 zu zahlen.

Das beklagte Land beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Personalakte der Klägerin, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber nur im tenorierten Umfang begründet. Die Bescheide der C. E. vom 18.10.2000, 23.03.2004 und vom 27.01.2005 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 18.02.2004, 03.05.2004 und vom 22.02.2005 sind, soweit sie die von der Klägerin in den Monaten September 1999, Dezember 1999, Juni 2000, Oktober 2000, Mai 2001, Oktober 2001, November 2001, Dezember 2001, November 2002, Dezember 2002, Juli 2003, Oktober 2003, Juni 2004 und Juli 2004 geleisteten Mehrarbeitsstunden betreffen, rechtswidrig und verletzen die Klägerin insoweit in ihren Rechten. Demgegenüber hat das beklagte Land die Gewährung einer anteiligen Besoldung für die Monate Dezember 2000, Januar 2001, April 2001, Februar 2002, April 2002, Februar 2004, März 2004 und April 2004 zu Recht abgelehnt.

Für die Gewährung einer Vergütung von Mehrarbeit an Beamte des beklagten Landes sind die Vorschriften des § 78 a des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG) und des § 48 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) in Verbindung mit der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte (MVergV) maßgeblich. Die genannte Verordnung ist im vorliegenden Fall grundsätzlich anwendbar: Die Klägerin erhält Dienstbezüge aus einer Besoldungsgruppe mit aufsteigendem Gehalt (§ 2 Abs. 1 MVergV) und ist im Schuldienst als Lehrerin tätig (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 MVergV). Die hier betroffene Mehrarbeit wurde auch gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 MVergV angeordnet.

Nach §§ 3 Abs. 1 Nr. 2, 5 Abs. 2 MVergV wird eine Vergütung unter anderem nur dann gewährt, wenn die Mehrarbeit 5 Stunden - bei Lehrern 3 Unterrichtsstunden - im Kalendermonat übersteigt. Zwar hat die Klägerin in den Monaten September 1999, Dezember 1999, Juni 2000, Oktober 2000, Mai 2001, Oktober 2001, November 2001, Dezember 2001, November 2002, Dezember 2002, Juli 2003, Oktober 2003, Juni 2004 und Juli 2004 - wie im Übrigen auch in den anderen geltend gemachten Monaten - nicht mehr als 3 Unterrichtsstunden als Mehrarbeit geleistet; ihr steht aber dennoch Mehrarbeitsvergütung für die aufgeführten Monate zu. Denn die in §§ 3 Abs. 1 Nr. 2, 5 Abs. 2 MVergV festgelegte Mindeststundenzahl ist im vorliegenden Fall unanwendbar, weil sie mit den zwischen den Beteiligten unmittelbar geltenden Vorschriften des Art. 141 EG-Vertrag und der Richtlinie 75/117/EWG des Rates vom 10.12.1975 unvereinbar ist.

Auf den im Verfahren 4 K 123/01 ergangenen Vorlagebeschluss des erkennenden Gerichts vom 26.07.2002 hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Urteil vom 27.05.2004 - C-285/02 - entschieden, dass Art. 141 EG-Vertrag und Art. 1 der Richtlinie 75/117/EWG so auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung, nach der teilzeitbeschäftigten - ebenso wie vollzeitbeschäftigten - Lehrkräften keine Vergütung für Mehrarbeit gewährt wird, wenn die Mehrarbeit 3 Unterrichtsstunden im Kalendermonat nicht übersteigt, entgegenstehen, wenn diese Ungleichbehandlung erheblich mehr Frauen als Männer betrifft und wenn sie nicht durch ein Ziel, das nichts mit der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Geschlecht zu tun hat, gerechtfertigt werden kann oder zur Erreichung des verfolgten Zieles nicht erforderlich ist.

Die letztgenannten beiden Voraussetzungen, die das erkennende Gericht im Übrigen in eigener Zuständigkeit zu prüfen hat, sind im vorliegenden Fall gegeben.

Nach Auskunft des Beklagten im Verfahren 4 K 123/01 waren im November 2004 landesweit in allen Schulformen etwa 40.000 Lehrkräfte teilzeitbeschäftigt; fast 37.000 dieser Lehrkräfte waren weiblich. Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass ähnliche Verhältnisse auch in den Monaten galten, in denen die Klägerin die hier streitgegenständliche Mehrarbeit leistete. Es steht demnach fest, dass von der Ungleichbehandlung, die durch die Festlegung einer Mindeststundenzahl in §§ 3 Abs. 1 Nr. 2, 5 Abs. 2 MVergV bewirkt wird, erheblich mehr Frauen als Männer betroffen waren und weiterhin sind.

Es ist für die Kammer auch nicht ersichtlich, dass diese Ungleichbehandlung durch ein Ziel, das nichts mit der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Geschlecht zu tun hat, gerechtfertigt werden kann.

Die Festsetzung einer Mindeststundenzahl in §§ 3 Abs. 1 Nr. 2, 5 Abs. 2 MVergV beruht auf der Erwägung, dass Beamte grundsätzlich verpflichtet sind, in gewissem Umfang Mehrarbeit über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus ohne zusätzliche Vergütung zu leisten; Mehrarbeit soll nur dann vergütungsfähig sein, wenn sie nicht unerheblich ist.

Vgl. Schwegmann/Summer, Bundesbesoldungsgesetz, Kommentar, IV/7, § 3 Hinweis 2. b).

Dieser Gesichtspunkt vermag zu begründen, dass alle Beamten - vollzeitbeschäftigte wie auch teilzeitbeschäftigte - eine Mehrarbeitsvergütung nicht bereits dann beanspruchen können, wenn sie in sehr geringem Umfang Mehrarbeit geleistet haben. Keineswegs aber kann er rechtfertigen, teilzeitbeschäftigte Beamten gegenüber vollzeitbeschäftigten Beamten im Zusammenhang mit der Gewährung von Mehrarbeitsvergütung ungleich zu behandeln. Nach dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 27.05.2004 ist die durch die Mindeststundenzahl in §§ 3 Abs. 1 Nr. 2, 5 Abs. 2 MVergV hervorgerufene Ungleichbehandlung teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte gerade darin zu sehen, dass ihnen Mehrarbeitsvergütung nur gewährt wird, wenn sie die für alle Lehrkräfte gleichermaßen vorgesehene Mindestgrenze von 3 Unterrichtsstunden im Monat überschritten haben, obwohl für sie eine Mehrarbeit von 3 Unterrichtsstunden im Hinblick auf ihre - reduzierte - monatliche Arbeitszeit eine relativ größere Belastung darstellt als für Lehrkräfte, die vollzeitig tätig sind. Die Grenze, ab der Mehrarbeit im obigen Sinne als "nicht unerheblich" einzustufen ist, ist im Hinblick auf die Ausführungen im Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 27.05.2004 bei teilzeitbeschäftigten Lehrkräften eher erreicht als bei ihren vollzeitbeschäftigten Kollegen. Teilzeitbeschäftigte Lehrer können demnach in Abhängigkeit vom Umfang ihrer Teilzeitbeschäftigung schon bei 3 und weniger Stunden Mehrarbeit im Monat einen Anspruch auf Vergütung haben.

Vgl. Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, Urteil vom 27.05.2004 - C-285/02 -; Verwaltungsgericht Minden, Urteile vom 16.02.2005 - 4 K 123/01 -, vom 23.03.2005 - 4 K 2637/02 - und vom 18.05.2005 - 4 K 2232/04 -.

Dies setzt voraus, dass die Mehrarbeit gemessen am Umfang der Teilzeitbeschäftigung im Vergleich zu einer Vollzeitbeschäftigung das Maß erreicht, das ein Vollzeitbeschäftigter an Mehrarbeit leisten muss, um Mehrarbeitsvergütung zu erhalten.

Vgl. Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, Urteil vom 27.05.2004 - C-285/02 -, Rdnr. 17.

Im vorliegenden Fall hat dies zur Folge, dass die Klägerin im September 1999 im Hinblick auf die regelmäßige wöchentliche Pflichtstundenzahl von 27 Unterrichtswochenstunden bei ihrer Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 14 wöchentlichen Pflichtstunden einen Anteil von 51,85 % einer Vollzeitbeschäftigung leistete. Da vollzeitbeschäftigte Lehrer nach der MVergV erst bei mehr als drei Mehrarbeitsstunden im Monat eine Mehrarbeitsvergütung erhalten können, bedeutete dies für die Klägerin, dass sie Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung erst bei einer Mehrarbeit von mehr als 51,85 % von 3 Stunden Mehrarbeit, d. h. bei mehr als 1,56 Stunden Mehrarbeit im Monat hatte. Dieses Maß an Mehrarbeit hat die Klägerin im September 1999 mit 2 Stunden Mehrarbeit erreicht. Auch für die folgenden Monate ergibt sich ein Anspruch der Klägerin auf Vergütung der geleisteten Zusatzstunden wie folgt, wobei die wöchentliche Pflichtstundenzahl seit Februar 2004 28 Unterrichtsstunden beträgt:

Monat reduzierte Stundenzahl Quotient Anspruch geleistete > Stunden Mehrarbeit

Dez. 1999 14 51,85 % 1,56 3 Juni 2000 ca. 18 66,67 % 2 3 Okt. 2000 14 51,85 % 1,56 3 Mai 2001 14 51,85 % 1,56 3 Okt. 2001 ca. 16 59,26 % 1,78 3 Nov. 2001 15 55,56 % 1,67 3 Dez. 2001 15 55,56 % 1,67 3 Nov. 2002 17 62,96 % 1,89 2 Dez. 2002 17 62,96 % 1,89 3 Juli 2003 15 55,56 % 1,67 2 Okt. 2003 16 59,26 % 1,78 2 Juni 2004 16 57,14 % 1,71 2 Juli 2004 16 57,14 % 1,71 2

Demgegenüber hat das beklagte Land für folgende Monate die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung zu Recht verweigert:

Monat reduzierte Stundenzahl Quotient Anspruch geleistete > Stunden Mehrarbeit

Dez. 2000 14 51,85 % 1,56 1 Jan. 2001 14 51,85 % 1,56 1 April 2001 14 51,85 % 1,56 1 Febr. 2002 15 55,56 % 1,67 1 April 2002 15 55,56 % 1,67 1 Febr. 2004 16 57,14 % 1,71 1 März 2004 16 57,14 1,71 1 April 2004 16 57,14 1,71 1

Die Höhe der an die Klägerin zu zahlenden Mehrarbeitsvergütung bestimmt sich nicht nach den in § 4 MVergV enthaltenen Stundensätzen; vielmehr hat die Klägerin Anspruch darauf, Mehrarbeitsvergütung unter Zugrundelegung des - deutlich höheren - Stundensatzes zu erhalten, der sich für die Monate September 1999, Dezember 1999, Juni 2000, Oktober 2000, Mai 2001, Oktober 2001, November 2001, Dezember 2001, November 2002, Dezember 2002, Juli 2003, Oktober 2003, Juni 2004 und Juli 2004 für einen vollzeitbeschäftigten Realschullehrer der Besoldungsgruppe A 13 BBesO als Besoldung je Unterrichtsstunde errechnet. Denn eine Vergütung der Mehrarbeit der Klägerin nach den in diesen Monaten geltenden Stundensätzen gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 4 MVergV würde zu einer Art. 141 EG-Vertrag und der Richtlinie 75/117/EWG widersprechenden Ungleichbehandlung der teilzeitbeschäftigten Klägerin im Vergleich zu vollzeitbeschäftigten Lehrkräften führen, die seinerzeit je Unterrichtsstunde besoldet wurden. Auch für die sich daraus ergebende Ungleichbehandlung, von der erheblich mehr Frauen als Männer betroffen waren bzw. sind, ist eine Rechtfertigung nicht erkennbar.

Vgl. OVG NW, Urteil vom 30.6.2003 - 6 A 4424/01 - NVwZ 2004, 758; VG Minden, Urteil vom 22.5.2002 - 4 K 2238/00 -.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass die Klage hinsichtlich 36 bei insgesamt 44 geltend gemachten Mehrarbeitsstunden Erfolg hatte.

Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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