LG Köln, Urteil vom 22.02.2005 - 33 O 346/04
Fundstelle
openJur 2011, 34553
  • Rkr:
Tenor

I.

Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft - oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,

in der an den Endverbraucher gerichteten Werbung, wie nachstehend

wiedergegeben, mit einem Rabatt zu werben mit dem Hinweis:

"Ausgenommen sind Werbeware" :

- Es folgt eine vierseitige Bilddarstellung des Werbeprospektes. -

II.

Die Beklagten zu 1) und 2) werden verurteilt, an den Kläger jeweils 176,56 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz, die Beklagte zu 1) seit dem 20.10.2004 und die Beklagte zu 2) seit dem 21.10.2004, zu zahlen.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

IV.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheitsleistung beträgt hinsichtlich der Unterlassung 18.000,- € und hinsichtlich des Zahlungsausspruchs und der Kosten 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Bei dem Kläger handelt es sich um einen gerichtsbekannten Verband im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG.

Die Beklagten betreiben Einzelhandel mit Möbeln.

Die Beklagten bewarben in einer Zeitung vom 09.09.2004 geschalteten Anzeige u.a. einen Rabatt beim Küchenkauf. Wegen der Einzelheiten dieser Werbung wird Bezug genommen auf die als Anlage 1 zur Klageschrift im Original zur Akte gereichte Werbeanzeige (in Hülle Bl. 8 d.A.).

Der Kläger mahnte die Beklagten mit Schreiben vom 14.09.2004 erfolglos ab.

Der Kläger meint, die Werbung der Beklagten verstoße gegen §§ 3, 4 Nr. 4 UWG. Der in dem auf die Werbung bezogenen Sternchenhinweis enthaltene Begriff "Werbeware" sei missverständlich und mehrdeutig. Wegen der Einzelheiten des diesbezüglichen Vortrags des Klägers wird Bezug genommen auf die Seiten 5-7 der Klageschrift (Bl. 1 ff. d.A.) sowie auf die Schriftsätze vom 02.12.2004 (Bl. 31 ff. d.A.) und vom 06.01.2005 (Bl. 47 ff. d.A.).

Der Kläger beantragt,

- wie erkannt -.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten meinen, die Bedingungen für die Inanspruchnahme des Rabatts seien klar und eindeutig angegeben. Der Begriff "Werbeware" sei den angesprochenen Verkehrskreisen bestens bekannt und werde von einer Vielzahl von Mitbewerbern ebenfalls genutzt. Wegen der Einzelheiten des diesbezüglichen Vortrags der Beklagten wird Bezug genommen auf ihre Klageerwiderung (Bl. 24 ff. d.A.) und auf ihren Schriftsatz vom 29.12.2004 (Bl. 39 ff. d.A.).

Im übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend verwiesen.

Gründe

Die Klage ist begründet.

Der Kläger kann von den Beklagten gemäß § 8 Abs. 1 UWG Unterlassung in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang verlangen, da die Beklagten mit der beanstandeten Werbung § 3 UWG zuwidergehandelt haben. Danach sind unlautere Wettbewerbshandlungen unzulässig, die geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen. Unlauter im Sinne von § 3 UWG handelt gemäß § 4 Nr. 4 UWG insbesondere, wer bei Preisnachlässen, Zugaben oder Geschenken die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme nicht klar und eindeutig angibt. Dies ist bei der beanstandeten Werbung der Fall.

Der Preisnachlass wird über einen sog. Sternchenhinweis näher erläutert. Danach soll der Rabatt u.a. nicht auf "Werbeware" gewährt werden.

Zu den Modalitäten der Inanspruchnahme eines Preisnachlasses gehört auch die Angabe, auf welche Ware bzw. Warengruppe er sich bezieht (vgl. Baumbach/Hefermehl/Köhler, Wettbewerbsrecht, 23. Aufl., § 4 UWG Rz. 4.11). Eine solche Angabe ist "klar und eindeutig", wenn sie den Angesprochenen nicht im Zweifel lässt, welche Bedingungen im Einzelnen gelten. Dies beurteilt sich nach dem Verständnis des durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen und verständigen Verbrauchers (vgl. Baumbach/Hefermehl/Köhler, a.a.O., Rz. 4.12).

Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes ist der von den Beklagten zur Bestimmung der von dem angekündigten Preisnachlass nicht erfassten Waren verwendete Begriff "Werbeware" ungeeignet, die angesprochenen Endverbraucher zweifelsfrei über die Bedingungen der Inanspruchnahme des Preisnachlasses aufzuklären.

Der Begriff "Werbeware" ist umgangssprachlich nicht gebräuchlich und damit einer Vielzahl von Deutungen zugänglich. Der von den Beklagten dem Begriff zugedachte Bedeutungsgehalt ("Ware, für die von den Beklagten geworben wird") ist nicht zu erschließen. Daran ändert auch der Hinweis der Beklagten nichts, dass dieser Begriff in den letzten Jahre vielfältig in der Werbung Verwendung gefunden haben soll. Die häufige Verwendung allein lässt keinen Rückschluss darauf zu, dass der Begriff auch in einem bestimmten Sinne verstanden wird. Hinzu kommt im Übrigen, dass selbst derjenige Verbraucher, der Werbeware im Sinne der Beklagten definiert, auch nicht ansatzweise in der Lage ist, zu erkennen, ob die ihn konkret interessierende Ware in den Preisnachlass einbezogen ist oder nicht. Denn die Frage, ob eine Ware bereits - anderweitig - besonders beworben worden ist, hängt von den bis dahin getroffenen Werbemaßnahmen der Beklagten ab. Diese können dem angesprochenen Verbraucher in der Regel nicht bekannt sein, so dass er gerade nicht in der Lage ist, zweifelsfrei die vom Preisnachlass erfassten Waren konkret zu bestimmen.

Der Kläger hat gegen die Beklagten nach § 12 Abs. 1 S. 2 UWG einen Anspruch auf Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von jeweils 176,56 €. Der Anspruch ist nach § 12 Abs. 1 S. 2 UWG gegeben, da die Abmahnung der Beklagten wegen der beanstandeten Werbung - wie zuvor ausgeführt - berechtigt war. Der Zinsanspruch ist nach §§ 286, 288 BGB gerechtfertigt.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.

Streitwert: 18.353,12 €

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