OLG Hamm, Beschluss vom 30.12.2004 - 23 W 258/04
Fundstelle
openJur 2011, 34043
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 2 O 567/02
Tenor

In Abänderung der angefochtenen Entscheidung hat der Beklagte an den Kläger 1.475,82 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. April 2003 zu erstatten.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Gerichtsgebühr wird auf die Hälfte ermäßigt.

Von den außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Kläger 71 % und der Beklagte 29 % nach einem Gegenstandswert von 641,25 EUR.

Gründe

Entgegen der Auffassung der Rechtspflegerin ist eine Erörterungsgebühr nach dem vollen Streitwert nicht angefallen, wohl aber eine solche nach dem Kostenwert. Diese beläuft sich auf brutto 154,28 EUR (133,00 EUR zuzüglich Umsatzsteuer). Dadurch reduziert sich die Gebühr um 455,88 EUR (610,16 EUR abzüglich 154,28 EUR). Gegen die von dem Kläger angemeldeten Reisekosten seines Anwalts gibt es nichts zu erinnern, so daß eine Erstattungsforderung von 1.475,82 EUR (1.931,70 EUR abzüglich 455,88 EUR) verbleibt.

Der Kläger konnte seiner Darstellung in dem Schriftsatz vom 1. August 2003 (Bl. 72 der Akte) zuwider nach der Urkundslage vor Beginn der mündlichen Verhandlung vom 4. April 2003 keineswegs davon ausgehen, daß der Beklagte den Herausgabeanspruch im Termin streitig stellen werde. Vielmehr hatte der Beklagte im Schriftsatz vom 12. März 2003 dem Gericht gegenüber angekündigt, "in der mündlichen Verhandlung den Schuldtitel ungeachtet rechtlicher Fragen herausgeben" zu wollen (Bl. 26 der Akte). Zwar hat er dazu keine Verpflichtung gesehen. Soweit er diese zu Beginn des Termins in Frage gestellt und zum Gegenstand eines Rechtsgesprächs mit dem Gericht gemacht hat, reicht das nicht, um den Tatbestand des § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO hinsichtlich der Hauptsache zu erfüllen. Eine Erörterung im Sinne dieser Vorschrift muß dazu dienen, den verfolgten Anspruch zu erledigen (vgl. AnwKom-BRAGO-Gebauer, § 31 Rdnr. 314 m.w.N.). Daran fehlt es hier. Seiner Ankündigung zufolge war der Beklagte bereit, dem Herausgabeverlangen des Klägers nachzukommen. Er stellte sich lediglich auf den Standpunkt, daß er dazu nicht hätte verurteilt werden dürfen. Das ist für die Erledigung des Anspruchs ohne Belang gewesen.

Der Senat hält die Darstellung des Klägers zum Ablauf des Gerichtstermins für glaubhaft gemacht (§ 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Danach hat eine Erörterung stattgefunden, mit der auf die Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO Einfluß genommen werden sollte. Dem Beklagten ging es darum aufzuzeigen, daß die Klage weder zulässig noch begründet gewesen sei, um auf diese Weise einen Kostenausspruch zu seinen Lasten abzuwenden. Dadurch ist eine Erörterungsgebühr nach dem Wert der bis dahin angefallenen Kosten entstanden (vgl. Senatsbeschluß vom 11. November 1999 in JurBüro 2001, 33 f). Dieser belief sich auf bis zu 2.000,00 EUR. Daraus folgt eine Erörterungsgebühr von brutto 154,28 EUR, die erstattungsfähig ist (vgl. Senatsbeschluß a.a.O.).

Die von dem Anwalt des Klägers abgerechneten Terminsreisekosten sind ebenfalls erstattungsfähig, weil eine jede Partei grundsätzlich einen in der Nähe ihres Wohnortes ansässigen Anwalt zuziehen darf (vgl. BGH AGS 2004, 359). Residiert der eingeschaltete Anwalt an einem dritten Ort, sind dessen Reisekosten bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines Anwalts am Wohnort der Partei erstattungsfähig (vgl. BGH JurBüro 2004, 431 = Rpfleger 2004, 316 und JurBüro 2004, 432 = AGS 2004, 260). Der Kläger wohnt in E, die Kanzlei seines Anwalts befindet sich in C. Die Entfernung von C zum Landgericht Essen ist geringer als die von E, so daß die tatsächlich entstandenen Reisekosten voll anzusetzen sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf KV Nr. 1811 GKG n.F. und § 92 Abs. 1 ZPO, der Gegenstandswert folgt aus dem Abänderungsbegehren.

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