OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.12.2004 - 21 A 102/00
Fundstelle
openJur 2011, 33939
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 3 K 2040/96
Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Als Naturschutzverband wendet sich der Kläger gegen die Zulassung des Rahmenbetriebsplans für die Fortführung des Braunkohlentagebaus Hambach für den Zeitraum 1996 bis 2020.

Der Braunkohlentagebau Hambach liegt im rheinischen Braunkohlenrevier, dass durch die Städte Köln, Aachen und Mönchengladbach begrenzt wird. Die Planung des Abbaus im rheinischen Braunkohlenrevier erfolgte ursprünglich auf der Grundlage des Gesetzes über die gesamte Planung im rheinischen Braunkohlengebiet vom 25. April 1950 (GV. NRW. S. 71). Danach war vorgesehen, dass durch den "Planungsausschuss für das rheinische Braunkohlengebiet" (Braunkohlenausschuss) ein Gesamtplan aufgestellt wird, der durch den Ministerpräsidenten als Landesplanungsbehörde im Einvernehmen mit den zuständigen Fachministern für verbindlich erklärt wird. Weiter war vorgesehen, dass die Aufstellung und Verbindlichkeitserklärung des Plans auch zeitlich, räumlich und sachlich in Teilabschnitten erfolgen könne.

Anfang der 70er Jahre zeichnete sich bei der Rheinische Braunkohlenwerke AG, der ursprünglichen Rechtsvorgängerin der Beigeladenen, eine unternehmerische Entscheidung für den Aufschluss der Braunkohlenlagerstätte Hambach ab. Mit Schreiben vom 19. Juni 1974 stellte die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen beim Braunkohlenausschuss einen Antrag auf Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung und Verbindlichkeitserklärung des Teilplans Hambach. Zur Vorbereitung seiner Entscheidung über diesen Antrag holte der Braunkohlenausschuss u.a. ein aus elf Teilen bestehendes ökologisches Gutachten zu dem geplanten Tagebau ein. Am 16./17. Dezember 1976 stellte der Braunkohlenausschuss den "Teilplan 12/1 - Hambach-Abbau- und Außenhaldenfläche des Tagebaus Hambach - des Gesamtplanes für das rheinische Braunkohlengebiet" - im Folgenden: Teilplan 12/1 - Hambach - auf. Mit Erlass vom 11. Mai 1977 erklärte der Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen den Teilplan 12/1 - Hambach - hinsichtlich der äußeren Begrenzungslinie der Sicherheitszone für die Abbau- und Außenhaldenflächen mit zwei im vorliegenden Zusammenhang nicht relevanten Maßgaben für verbindlich und machte dies am 27. Juni 1977 bekannt.

Die Abbau- und Haldenfläche des von dem Teilplan 12/1 - Hambach - erfassten Gebiets erstreckt sich in einem Bereich zwischen Rur und Erft, der von Düren und Jülich im Westen sowie von Bedburg und Horrem im Osten eingegrenzt wird und hat ein Gesamtmaß von rund 85 km2. Sie wird von einem rund 7,3 km2 umfassenden Sicherheitsbereich umgeben. In dem Abbaugebiet können nach Angaben der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen insgesamt etwa 2,5 Milliarden Tonnen Braunkohle gewonnen werden. Bei einer langfristig geplanten jährlichen Fördermenge von 45 bis 55 Millionen Tonnen Braunkohle wird der Abbau des gesamten Feldes bis etwa zum Jahre 2045 andauern.

Bereits unter dem 19. Juli 1974 hatte die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen dem damals zuständigen Bergamt Köln einen bergmännischen Betriebsplan und einen (planerischen) Rahmenbetriebsplan für den Tagebau Hambach vorgelegt. Aufgrund des für verbindlich erklärten Teilplans 12/1 - Hambach - legte die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen unter dem 15. Juni 1977 eine ergänzte und angepasste Neufassung des (planerischen) Rahmenbetriebsplans und unter dem 15. November 1977 eine ergänzte und angepasste Neufassung des bergmännischen Betriebsplans vor. Diese Rahmenbetriebspläne erfassten eine Teilfläche von 23 km2 des von dem Teilplan 12/1 - Hambach - erfassten Gebiets, auf der bis zum Jahre 1995 etwa 282 Millionen Tonnen Braunkohle gewonnen werden sollten.

Unter dem 13. März 1978 ließ das Bergamt Köln den (planerischen) Rahmenbetriebsplan und den bergmännischen Betriebsplan zu.

Auf der Grundlage von in der Folgezeit ebenfalls zugelassenen Haupt- und Sonderbetriebsplänen begann die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen im Jahre 1978 mit dem Aufschluss der Lagerstätte. Die Braunkohlengewinnung setzte im Jahre 1984 ein.

In Erkenntnis der Tatsache, dass der in dem (planerischen) Rahmenbetriebsplan vom 15. Juni 1977 und dem bergmännischen Betriebsplan vom 15. November 1977 vorgesehene Planstand 1996 erreicht werden würde, stellte die Rheinbraun AG, die Rechtsnachfolgerin der Rheinischen Braunkohlewerke AG und die weitere Rechtsvorgängerin der Beigeladenen, unter dem 3. Mai 1993 einen Rahmenbetriebsplan für die Fortführung des Tagebaus Hambach von 1996 bis 2020 - im Folgenden: Rahmenbetriebsplan Hambach 1993 - auf. Die danach vorgesehene Abbaufläche schließt mit ihrer westlichen Grenze an den in den Betriebsplänen aus dem Jahre 1977 beschriebenen und zugelassenen Tagebaustand an und erstreckt sich von dort aus weiter in südöstlicher Richtung. Die südliche Begrenzung entspricht dem voraussichtlichen Tagebaustand im Jahre 2020. Der gesamte Planungsraum liegt innerhalb der vom Teilplan 12/1 - Hambach - erfassten Fläche. Mit Schreiben vom 3. Mai 1993 beantragte die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen beim Bergamt Köln die Zulassung dieses Rahmenbetriebsplans.

Unter dem 27. Mai 1993 legte das Bergamt Köln den Rahmenbetriebsplan Hambach 1993 dem Landesoberbergamt Nordrhein-Westfalen u. a. mit der Bitte um Stellungnahme zu der Frage vor, ob für die Zulassung ein Planfeststellungsverfahren mit integrierter Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei. In Übereinstimmung mit der beratend hinzugezogenen Geschäftsstelle des Braunkohlenausschusses beim Regierungspräsidenten Köln antwortete das Landesoberbergamt NRW mit Schreiben vom 15. März 1994: Ein bergrechtliches Planfeststellungsverfahren für die Zulassung des vorgelegten Rahmenbetriebsplans sei nicht erforderlich, da die ein solches Verfahren vorsehende Vorschrift des § 52 Abs. 2 a des Bundesberggesetzes für das vorliegend in Rede stehende Vorhaben nicht einschlägig sei. Dieses Vorhaben unterliege einem besonderen Verfahren im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 3 des Bundesberggesetzes, so dass § 52 Abs. 2 a des Bundesberggesetzes keine Anwendung finde, weil in diesem Verfahren die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gewährleistet sei, die den Anforderungen des Bundesberggesetzes entspreche. Davon sei auszugehen, weil die sachlichen und formalen Anforderungen an eine Umweltverträglichkeitsprüfung bereits durch das Erarbeitungsverfahren zum Teilplan 12/1 - Hambach - weitgehend erfüllt worden seien. Im Hinblick auf das gemäß § 54 des Bundesberggesetzes durchzuführende Zulassungsverfahren werde gebeten, u. a. auch die fachliche Stellungnahme der anerkannten Naturschutzverbände einzuholen.

Im Hinblick darauf beteiligte das Bergamt Köln mit Schreiben vom 16. Mai 1994 das als Koordinierungsstelle für BUND, NABU und LNU eingerichtete Landesbüro der Naturschutzverbände NRW förmlich an dem Beteiligungsverfahren und gab ihm Gelegenheit, sich zu der Planung zu äußern. Zur Information fügte das Bergamt Köln seinem Schreiben eine Ausfertigung des Rahmenbetriebsplans Hambach 1993 bei.

Unter dem 21. November 1994 rügte das Landesbüro der Naturschutzverbände NRW im Wesentlichen: Es sei ein falsches Zulassungsverfahren gewählt worden, da ein Planfeststellungsverfahren mit integrierter Umweltverträglichkeitsprüfung hätte durchgeführt werden müssen. Zusätzlich hätte der Braunkohlenausschuss ein Braunkohlenplanverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung für einen "ökologischen Teilplan Hambach" einleiten müssen. Im Weiteren beanstandete das Landesbüro der Naturschutzverbände NW zahlreiche Einzelpunkte des Rahmenbetriebsplans.

In einem am 19. Juni 1995 geführten Gespräch kamen Vertreter des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr des Landes NRW, des Landesoberbergamts NRW und des Beklagten als Funktionsnachfolger des Bergamts Köln übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass es für die Zulassung des Rahmenbetriebsplans keine Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfe.

Unter dem 20. Juni 1995 übersandte der Beklagte dem Landesbüro der Naturschutzverbände NRW die von der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen erstellten "Angaben zum Naturhaushalt" aus November 1994. Dazu nahm das Landesbüro der Naturschutzverbände NRW unter dem 3. August 1995 unter Wiederholung und Vertiefung seiner früheren Einwände Stellung und machte darüber hinaus im Wesentlichen geltend: Das sich aus dem Bundesnaturschutzgesetz ergebende Beteiligungsrecht sei verletzt, weil die Naturschutzverbände nur unzureichend beteiligt worden seien. Da die nachgereichten Unterlagen mit Angaben zum Naturhaushalt unvollständig, ungenau, veraltet und zum größten Teil unzutreffend seien, sei es ihnen nicht möglich, ihrer Beteiligungs- und Beratungspflicht im Zulassungsverfahren ausreichend nachzukommen. Nur auf der Grundlage ausreichender Informationen könnten sie ihre gesetzliche Pflicht zur Prüfung aller naturschutzrechtlichen Vorschriften erfüllen. Darüber hinaus nahm das Landesbüro der Naturschutzverbände NRW ebenfalls unter dem 3. August 1995 zu zahlreichen Einzelpunkten der "Angaben zum Naturhaushalt" aus November 1994 näher Stellung.

Mit Bescheid vom 17. August 1995 ließ der Beklagte den Rahmenbetriebsplan Hambach 1993 befristet bis zum 31. Dezember 2020 und mit zahlreichen Nebenbestimmungen zu. Mit der Nebenbestimmung Nr. 7.1 wurde der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen u. a. aufgegeben, die mit Schreiben vom 5. November 1994 vorgelegten "Angaben zum Naturhaushalt" zur fachlichen Prüfung zu aktualisieren, zu präzisieren und zu ergänzen und die Aktualisierung und Ergänzung bis zum 31. Dezember 1996 vorzulegen.

Am 6. September 1995 legte der Kläger gegen die Zulassung des Rahmenbetriebsplans Hambach 1993 Widerspruch ein und führte zur Begründung im Wesentlichen an: Er habe seine Mitwirkungspflicht nicht erfüllen können, da kein Planfeststellungsverfahren mit integrierter Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden sei. Zudem seien ihm die eingeholten Unterlagen zur Abfallbeseitigung, zum Immissionsschutz und zu Bau- und Bodendenkmälern nicht zur Verfügung gestellt worden. Der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen hätte vor der Zulassung des Vorhabens aufgegeben werden müssen, die Angaben zum Naturhaushalt zu aktualisieren und ergänzen. Wenn die Angaben aufgrund der Nebenbestimmung Nr. 7.1 nachgereicht würden, bestünde für ihn keinerlei Mitwirkungsmöglichkeit mehr. Zudem seien die mit dieser Nebenbestimmung angeforderten Ergänzungen äußerst unvollständig.

Mit Widerspruchsbescheid vom 31. Mai 1996, zugestellt am 5. Juni 1996, wies das Landesoberbergamt NRW den Widerspruch des Klägers zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen an: Es bestünden bereits erhebliche Zweifel an der Zulässigkeit des Widerspruchs, da vieles dafür spreche, ein subjektiv öffentliches Recht des Klägers zu verneinen, weil die Vorschriften über die Durchführung des bergrechtlichen Planfeststellungsverfahrens mit Umweltverträglichkeitsprüfung dem Kläger kein Recht einräumten, vom Staat zur Verfolgung eigener Interessen ein bestimmtes Verhalten verlangen zu können. Diese Bedenken könnten jedoch letztlich dahinstehen, da der Widerspruch jedenfalls unbegründet sei. Für die Fortführung des Braunkohlentagebaus Hambach sei kein bergrechtliches Planfeststellungsverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen gewesen. Im Übrigen habe das seinerzeit durchgeführte Braunkohlenplanverfahren sowohl die formellen als auch die materiellen Anforderungen, die an eine Umweltverträglichkeitsprüfung zu stellen seien, in wesentlichen Punkten erfüllt.

Am 2. Juli 1996 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.

Unter dem 6. Januar 1997 hat die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen die mit der Nebenbestimmung Nr. 7.1 des Zulassungsbescheids geforderte Aktualisierung, Präzisierung und Ergänzung der "Angaben zum Naturhaushalt" vorgelegt. Mit Schreiben vom 17. Februar 1997 leitete der Beklagte die Unterlagen dem Landesbüro der Naturschutzverbände NRW zur Abgabe einer Stellungnahme zu. Mit Schreiben vom 28. Juni 1997 hat der Kläger von dieser Gelegenheit zur Stellungnahme Gebrauch gemacht.

Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger im Wesentlichen geltend gemacht: Seine Klagebefugnis ergebe sich unmittelbar aus den Bestimmungen der europarechtlichen Richtlinie zur Umweltverträglichkeitsprüfung. Zudem sei das ihm durch das Bundesnaturschutzgesetz verliehene Beteiligungsrecht als subjektiv- öffentliches Recht ausgestaltet. Sein Beteiligungsrecht sei verletzt, weil der Beklagte die erforderliche Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens mit Umweltverträglichkeitsprüfung unterlassen habe. Der Beklagte sei unzutreffend davon ausgegangen, dass das von dem Rahmenbetriebsplan Hambach 1993 erfasste Vorhaben Teil des durch den Teilplan 12/1 - Hambach - gekennzeichneten und konkretisierten (Gesamt-)Abbauvorhabens sei. Es dürfe nicht auf das durch landesplanerische Vorentscheidungen konkretisierte Gesamtvorhaben abgestellt werden. Gegenstand des Rahmenbetriebsplans Hambach 1993 sei vielmehr ein neues Vorhaben im bergrechtlichen Sinne, so dass deshalb ein neues Rahmenbetriebsplanzulassungsverfahren durchzuführen sei. Entgegen der Auffassung des Beklagten entsprächen die im Rahmen des landesplanerischen Braunkohlenplanverfahrens eingeholten und inzwischen völlig überholten ökologischen Gutachten schon wegen des fehlenden integrativen Ansatzes nicht den Anforderungen, die das Bundesberggesetz heute an eine Umweltverträglichkeitsprüfung stelle. Der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung sei auch nicht durch die im Braunkohlenplanverfahren durchgeführten Untersuchungen der Umweltauswirkungen hinreichend Rechnung getragen worden, da Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung immer das konkrete Projekt mit seinen Auswirkungen sei und die Braunkohlenplanung keine geeignete Grundlage für eine projektbezogene Umweltverträglichkeitsprüfung biete. Zudem sei die erforderliche Verträglichkeitsprüfung nach der sog. Flora-Fauna- Habitat-Richtlinie unterlassen worden. Bei einer ordnungsgemäßen Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung wären Erkenntnisse angefallen, zu denen kraft der besonderen Sachkunde eines Naturschutzverbandes vertieft hätte Stellung genommen werden können. Die faktische Beteiligung am tatsächlich durchgeführten Zulassungsverfahren ändere nichts an der Verletzung des Beteiligungsrechts.

Der Kläger hat beantragt,

die Zulassung des Rahmenbetriebsplans Hambach 1993 durch Bescheid des Beklagten vom 17. August 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landesoberbergamts Nordrhein-Westfalen vom 31. Mai 1996 aufzuheben.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat er die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden wiederholt und vertieft. Ergänzend hat er angeführt: Auch auf der Grundlage der Argumentation des Klägers bestünde keine Notwendigkeit für die Durchführung eines bergrechtlichen Planfeststellungsverfahrens mit Umweltverträglichkeitsprüfung. Die Vorschrift des § 52 Abs. 2 a des Bundesberggesetzes finde auf Vorhaben, die einem besonderen Verfahren im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 3 des Bundesberggesetzes unterlägen, keine Anwendung. Bei rechtsverbindlichen Braunkohlenplänen könne nur geprüft werden, ob das seinerzeit rechtmäßig durchgeführte Braunkohlenplanverfahren im Wesentlichen den heutigen Vorschriften zur Umweltverträglichkeitsprüfung genügt hätte. Dies sei für das vorliegend in Rede stehende Vorhaben der Fall. Der Ansatz des Klägers, es hätte mit der Zulassung des Rahmenbetriebsplans eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden müssen, um die zu diesem Zeitpunkt notwendige Flora-Fauna-Habitat-Prüfung integrieren zu können, gehe fehl, weil eine derartige Integration weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zwingend gewesen sei. Zudem sei die Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie auf das hier in Rede stehende Vorhaben nicht anwendbar und enthalte im weiteren kein obligatorisches Anhörungsrecht der Öffentlichkeit und damit der anerkannten Naturschutzverbände.

Die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat sie ausgeführt: Die Klage sei bereits unzulässig, weil der Kläger umfassend gehört worden sei und ausreichend Gelegenheit gehabt habe, in die den Naturschutz und die Landschaftspflege betreffenden Unterlagen Einsicht zu nehmen und hierzu eine Stellungnahme abzugeben. Eine Verletzung des Beteiligungsrechts anerkannter Naturschutzverbände komme im Übrigen nur in Betracht, wenn die Zulassungsbehörde eine Beteiligung der Verbände umgehe. Davon könne hier nicht ausgegangen werden. Mit seinem Einwand, der Beklagte habe die Belange des Naturschutzes nicht ausreichend ermittelt und seiner Entscheidung veraltete Unterlagen zugrunde gelegt, rüge der Kläger nicht eine Verletzung seines Mitwirkungsrechts, sondern beanstande vielmehr inhaltlich die Zulassungsentscheidung. Eine derartige Rüge sei nicht von dem ihm aufgrund des Bundesnaturschutzgesetzes zustehenden Beteiligungsrecht erfasst. Im Übrigen fehlte es an den Voraussetzungen für die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens mit Umweltverträglichkeitsprüfung, weil der Rahmenbetriebsplan Hambach 1993 nur Teilflächen eines landesplanerisch in seinem konkretisierten Gesamtumfang genehmigten Vorhabens betreffe, das bereits vor Inkrafttreten des Bergrechtsänderungsgesetzes teilweise zugelassen gewesen sei. Auch aus dem Gemeinschaftsrecht ergebe sich keine Notwendigkeit, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, da das Verfahren zur Zulassung des Abbauvorhabens Hambach spätestens im Jahre 1974 mit dem Antrag auf Verbindlichkeitserklärung des Braunkohlenplans Hambach sowie den Anträgen auf Zulassung des (planerischen) Rahmenbetriebsplans und des bergmännischen Betriebsplans und damit vor dem Umsetzungsdatum der EG-Richtlinie begonnen worden sei. Eine Verletzung der Vorschriften der Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung scheide auch deshalb aus, weil für das Vorhaben im Rahmen des Braunkohlenplanverfahrens materiell bereits eine frühzeitige Prüfung der Umweltauswirkungen des gesamten Vorhabens erfolgt sei. Im Übrigen bestünde auch dann, wenn die Fortführung des Tagebaus Hambach als eigenständiges neues Vorhaben angesehen werde, keine Pflicht zur Durchführung eines bergrechtlichen Planfeststellungsverfahrens mit Umweltverträglichkeitsprüfung, da es sich bei den seinerzeit durchgeführten Braunkohlenplanverfahren um ein besonderes Verfahren im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 3 des Bundesberggesetzes handele, und deshalb die Vorschrift des § 52 Abs. 2 a des Bundesberggesetzes nicht zur Anwendung komme. Die Kritik des Klägers an einem fehlenden Vorhabenbezug der im Rahmen des Braunkohlenplanverfahrens durchgeführten Untersuchungen der Umweltauswirkungen gehe fehl, weil sich bereits aus der gesetzlichen Ausgestaltung des Braunkohlenplanverfahrens ergebe, dass es sich bei einem Braunkohlenplan um ein Instrument handele, dass jeweils ausnahmslos ein Abbauvorhaben in seiner Gesamtheit zum Gegenstand habe. Auch aus der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie könne der Kläger kein Beteiligungsrecht oder gar ein Recht auf Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung herleiten. Weder die Richtlinie selbst noch die aufgrund ihrer Umsetzung in innerstaatliches Recht eingeführten Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes sähen ein obligatorisches Beteiligungsrecht von Naturschutzverbänden vor. Abgesehen davon sei die Richtlinie auch nicht anwendbar, weil die Prüfung des Gesamtvorhabens bereits in den 70er Jahren im Rahmen des Braunkohlenplanverfahrens und damit vor Ablauf der Umsetzungsfrist für die Richtlinie erfolgt sei.

Im Verlauf des Klageverfahrens sind zwei Petitionsverfahren beim Petitionsausschuss des Europäischen Parlaments anhängig gewesen, mit denen sich die Petenten dagegen gewandt hatten, dass das Betriebsplanverfahren für die Fortführung des Tagebaus Hambach ohne eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist. Die von dem Petitionsausschuss um Auskunft gebetene EG- Kommission legte in ihrer Stellungnahme vom 25. September 1998 u. a. dar: Es sei festzustellen, dass die deutschen Behörden eine umfassende Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt hätten, die die Grundlage für die Genehmigung von 1977 gewesen sei. Diese Prüfung decke die Gesamtpalette der Fragen im Zusammenhang mit der Umwelt ab. Des Weiteren sei der Plan zur Prüfung der Öffentlichkeit vorgestellt worden, bevor die Genehmigung erteilt worden sei. Infolgedessen sei festzustellen, dass das Vorhaben sowie die gewährten Genehmigungen insoweit nicht gegen die Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung verstießen. Der Petitionsausschuss hat sich dieser Auffassung der EG-Kommission angeschlossen und die Prüfung der Petitionen daraufhin abgeschlossen. Der Kläger hat gegen die von der EG-Kommission geäußerte Rechtsauffassung eingewandt, dass diese auf einer Stellungnahme des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit basiere, die lediglich auf eine Beteiligung des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen zurückgehe. Eine Stellungnahme des an sich für die Beantwortung von umweltrelevanten EU- Petitionen federführend zuständigen Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit des Landes Nordrhein-Westfalen, von dem seinerzeit erhebliche Bedenken gegen die Zulassung des Rahmenbetriebsplans Hambach 1993 ohne Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens mit integrierter Umweltverträglichkeitsprüfung geäußert worden seien, sei weder der EG- Kommission noch dem Europäischen Parlament zur Kenntnis gebracht worden.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei zulässig. Der Kläger sei klagebefugt, da ihm mit dem sich aus dem Bundesnaturschutzgesetz ergebenden Mitwirkungsrecht ein subjektiv-öffentliches Recht zustehe und die Möglichkeit einer Verletzung dieses Mitwirkungsrechts nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise verneint werden könne. Dem Kläger fehle es auch nicht am Rechtsschutzbedürfnis. Wenn ihm schon vor Klageerhebung ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden sei, wäre die Klage möglicherweise von Anfang an unbegründet; daraus könne aber nicht gefolgert werden, dass die ursprüngliche Klage mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig gewesen sei. Die Klage habe aber in der Sache keinen Erfolg, da der angefochtene Bescheid nicht wegen eines Verstoßes gegen das Beteiligungsrecht des Klägers rechtswidrig sei. Grundsätzlich entfalle die Notwendigkeit einer Beteiligung der Naturschutzverbände, wenn die Zulassungsentscheidung nicht in einem förmlichen Planfeststellungsverfahren getroffen werde. So liege der Fall hier. Über die Fälle der fehlenden oder nicht ausreichenden Beteiligung im Planfeststellungsverfahren hinaus sei anerkannt, dass das Beteiligungsrecht eines anerkannten Naturschutzverbandes auch dann verletzt sein könne, wenn die Zulassungsbehörde ein an sich gebotenes Planfeststellungsverfahren nicht durchführe. Das Beteiligungsrecht sei aber nur dann auch tatsächlich verletzt, wenn die Zulassungsbehörde ein an sich gebotenes Planfeststellungsverfahren umgehe. Derartiges sei nicht festzustellen. Es ließen sich keine Anhaltspunkte dafür finden, dass der Beklagte bewusst oder mit einer erkennbar vorgeschobenen, unvertretbaren Begründung die Voraussetzungen verneint habe, unter denen ein Planfeststellungsverfahren hätte durchgeführt werden müssen, um letztlich das Beteiligungsrecht des Klägers zu vereiteln. Angesichts aktenkundiger Stellungnahmen verschiedenster mit besonderer Sachkunde ausgestatteter Behörden, die unabhängig voneinander aufgrund eigener Prüfung übereinstimmend eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung verneint hätten, liege die Annahme fern, der Beklagte habe nur mit einer unvertretbaren, erkennbar vorgeschobenen Begründung das vom Kläger für erforderlich gehaltene Planfeststellungsverfahren umgangen. Ungeachtet dessen fehle es auch schon deshalb an einer Umgehung des Planfeststellungsverfahrens mit dem Ziel, ein Beteiligungsrecht des Klägers zu vereiteln, weil der Beklagte den Kläger tatsächlich in der Form beteiligt habe, wie es sich aus dem Bundesnaturschutzgesetz ergebe. Ebenso wenig könne der Kläger mit Erfolg rügen, das Vorhaben sei nicht nach der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie geprüft worden. Denn weder diese Richtlinie noch die zu ihrer innerstaatlichen Umsetzung erlassenen Vorschriften eröffneten dem Kläger ein (gesondertes) Beteiligungs- oder gar ein Verbandsklagerecht. Es bedürfe keiner Überprüfung, ob tatsächlich eine Verträglichkeitsprüfung nach dieser Richtlinie hätte durchgeführt werden müssen, da ein hieraus resultierender Mangel des Zulassungsverfahrens vom Kläger als inhaltlicher Fehler im Rahmen seines Beteiligungsrechts aus dem Bundesnaturschutzgesetz nicht mit Erfolg geltend gemacht werden könne.

Gegen das am 24. November 1999 zugestellte Urteil hat der Kläger am 24. Dezember 1999 die Zulassung der Berufung beantragt. Mit Beschluss vom 23. Juni 2004, zugestellt am 25. Juni 2004, hat der Senat die Berufung zugelassen, die nach zweimaliger Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am 30. August 2004 begründet worden ist.

Zur Begründung der Berufung führt der Kläger im Wesentlichen an: Das Urteil des Verwaltungsgerichts sei fehlerhaft, weil sich die einzig tragende Begründung als unzutreffend erweise. Das Verwaltungsgericht habe die Klage ausschließlich mit der Begründung abgewiesen, dass das sich aus dem Bundesnaturschutzgesetz ergebende Beteiligungsrecht nicht verletzt worden sei, weil der Beklagte dieses jedenfalls nicht durch die Verfahrenswahl habe gezielt vereiteln wollen. Das Vorliegen einer derartigen subjektiven Rechtsvereitelungsabsicht sei nicht Voraussetzung für die Begründetheit einer Klage, mit der die Verletzung eines Beteiligungsrechts geltend gemacht werde. Das förmliche Beteiligungsrecht sei vielmehr dann verletzt, wenn über die Zulassung des Rahmenbetriebsplans Hambach 1993 nach der objektiven Rechtslage im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens zu entscheiden gewesen wäre und statt dessen lediglich ein einfaches, fakultatives Rahmenbetriebsplanzulassungsverfahren durchgeführt worden sei. Davon sei vorliegend auszugehen. Es sei unstreitig, dass das im Rahmenbetriebsplan Hambach 1993 dargestellte Vorhaben grundsätzlich auf der Grundlage eines Planfeststellungsverfahrens mit eine Umweltverträglichkeitsprüfung zuzulassen sei. Davon sei nicht im Hinblick darauf eine Ausnahme zu machen, dass es sich um ein schon vor dem Inkrafttreten des Bergrechtsänderungsgesetzes am 1. August 1990 und des Ablaufs der Umsetzungsfrist für die EG-Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung am 3. Juni 1988 zugelassenes und in der Durchführung befindliches Vorhaben handele. In diesem Zusammenhang sei auf den Vorhabenbegriff aus dem Bundesberggesetz abzustellen. Danach sei als Vorhaben dasjenige anzusehen, was nach der Zielvorstellung des Unternehmers durchgeführt werden solle. Daher werde mit dem Zulassungsantrag das konkrete Vorhaben und damit der zu beurteilende Verfahrensgegenstand bestimmt. Weshalb von diesem hergebrachten Vorhabenbegriff in dem hier zu entscheidenden Fall abgewichen werden solle, sei nicht ersichtlich. Insbesondere könne entgegen der Auffassung des Beklagten und der Beigeladenen nicht auf einen "Gesamtvorhaben"-Begriff abgestellt werden. Einen solchen habe es vor dem Inkrafttreten des Bergrechtsänderungsgesetzes nicht gegeben. Daran habe sich auch durch den Erlass dieses Gesetzes nichts geändert. Ausgehend davon sei festzustellen, dass die Beigeladene mit ihren Anträgen aus 1974/77 die Zulassung eines Bergbaubetriebs beantragt habe, der bis zum Jahre 1995 habe laufen sollen. Dass bereits zum Zeitpunkt dieser Antragstellung eine Absicht und gegebenenfalls auch ein betriebliches Konzept zur Weiterführung des Tagebaubetriebs bestanden habe, ändere nichts daran, dass für die Fortführung des Tagebaus eine neue Betriebsplanpflicht bestanden habe und ein neues Zulassungsverfahren auf der Grundlage der dann geltenden gesetzlichen Vorschriften durchzuführen gewesen sei. Etwas anderes folge nicht aus dem Zweck der Umweltverträglichkeitsprüfung, die Auswirkungen eines Eingriffs in die Umwelt in ihrer Gesamtheit zu erfassen und zu bewerten. Auch der Umstand, dass die Auswirkungen eines Vorhabens auf die Umwelt in ihrer Gesamtheit in den Blick zu nehmen seien, bedinge noch nicht, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung bei (Anschluss-)Vorhaben unterbleiben dürfe, wenn bereits das vorangegangene Vorhaben nicht im Hinblick auf seine Umweltverträglichkeit untersucht worden sei. Die Umweltverträglichkeitsprüfung solle vielmehr in dem Verfahren ansetzen, welches bezogen auf ein im Stadium der Durchführungsplanung befindliches Vorhaben diesem die Genehmigung bzw. Zulassung erteilen solle. Eine Ausnahme von der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung könne auch nicht damit begründet werden, dass es sich bei dem Braunkohlenplanverfahren um ein besonderes Verfahren im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 3 des Bundesberggesetzes handele, in dem die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gewährleistet sei, die den Anforderungen des Bundesberggesetzes entspreche. Die Verbindlichkeitserklärung des Teilplans 12/1 - Hambach - stelle nicht die Genehmigung eines Vorhabens im Sinne der EG- Richtlinie dar, aufgrund deren der Vorhabensträger das Recht zur Durchführung seines Vorhabens erhalte. Im Übrigen sei auch inhaltlich im Braunkohlenplanverfahren keine den Anforderungen des Bundesberggesetzes entsprechende Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden. Das dem Teilplan 12/1 - Hambach - zugrunde liegende Braunkohlenplanverfahren sei aufgrund der damaligen Rechtslage durchgeführt worden und könne schon deshalb ein Planfeststellungsverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung nicht ersetzen. Auch inhaltlich genüge die im Braunkohlenplanverfahren vorgenommene Untersuchung der Umweltauswirkungen nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine Umweltverträglichkeitsprüfung. Aber auch wenn sich aus den nationalen Vorschriften keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ergeben würde, wäre eine solche jedenfalls auf der Grundlage des Gemeinschaftsrechts anzunehmen. Als Genehmigung im Sinne der Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung könne nur die streitgegenständliche Zulassung angesehen werden. Die Aufstellung und Verbindlichkeitserklärung eines Braunkohlenplans komme nicht einer Grundsatzentscheidung über die Durchführung eines Bergbauvorhabens gleich. Die Zulassung des Rahmenbetriebsplans Hambach 1993 sei auch wegen eines Verstoßes gegen das Naturschutzrecht rechtswidrig. Es sei gegen die Vorgaben der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie sowie der Vogelschutzrichtlinie verstoßen worden, da es im Zuge der Durchführung des Tagebaus zur Vernichtung eines Großteils des als potentielles Flora-Fauna-Habitat- Gebiet und faktisches Vogelschutzgebiet einzustufenden Hambacher Forstes komme. Die Befugnis, derartige Verstöße geltend zu machen, ergebe sich aus § 12 b des Landschaftsgesetzes NRW.

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und nach seinem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen,

hilfsweise,

dem EuGH folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1. Ist eine am 17. August 1995 ergangene bergrechtliche Rahmenbetriebsplanzulassung (§ 52 BBergG) betreffend einen Braunkohlentagebau eine Genehmigung im Sinne der UVP-Richtlinie 85/337/EWG, vor deren Erteilung - jedenfalls dann, wenn der unternehmerische Antrag auf Zulassung des Rahmenbetriebsplanes am 3. Mai 1993 bei der für die Betriebsplanzulassung zuständigen Behörde gestellt wurde - eine den Vorgaben der Richtlinie 85/337/EWG entsprechende Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss?

2.

3. Sofern Frage 1 zu bejahen ist:

4.

Kann von der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen des Zulassungsverfahrens abgesehen werden,

- wenn zu dem Braunkohlentagebau bereits Rahmenbetriebsplanzulassungen aus dem Jahr 1978 existierten, welche die Durchführung des Tagebaubetriebs bis zu dem Abbaustand zum 31. Dezember 1995 regeln und freigeben

und

- wenn die nach dem 3. Juli 1988 zur Zulassung beantragte Rahmenbetriebsplanung ("Fortführung des Braunkohlentagebaus Hambach im Zeitraum 1996 bis 2020") an den vorgenannten Abbaustand anknüpft und die Fortführung des Braunkohlentagebaus über einen Zeitraum von weiteren 25 Jahren und unter Inanspruchnahme von weiteren 3.270 ha bezieht

und

- wenn der nach dem 3. Juli 1988 zur Zulassung beantragte Rahmenbetriebsplan betreffend die Fortführung des Tagebaus sich - ebenso wie die vorangegangene, zugelassene Rahmenbetriebsplanung - auf den Abbau einer Lagerstätte bezieht, für die ein landesplanerisch für verbindlich erklärter, die Durchführung des Tagebaubetriebes indessen nicht fachgesetzlich zulassender, Braunkohlenplan aus dem Jahre 1977 existiert, zu welchem bestimmte Gutachten über die Auswirkungen des Tagebaus auf die Umwelt eingeholt wurden?

5. Ist ein gemeinnützige Zwecke verfolgender Umweltverband aufgrund der UVP-Richtlinie 85/337/EWG berechtigt, vor den nationalen Verwaltungsgerichten, die nach nationalem Recht für die Prüfung der Rechtmäßigkeit einer behördlichen Genehmigung zur Durchführung eines großflächigen Tagebaubetriebes zuständig sind, die Verletzung von Bestimmungen eben dieser Richtlinie geltend zu machen?

6.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung führt er aus: Entgegen der Auffassung des Klägers könne dieser aus § 12 b des Landschaftsgesetzes NRW kein Klagerecht herleiten, da die nach dieser Vorschrift maßgeblichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Eine Verletzung des sich aus dem Bundesnaturschutzgesetz ergebenden Beteiligungsrechts des Klägers scheide aus, weil die Durchführung eines bergrechtlichen Planfeststellungsverfahrens nicht erforderlich gewesen sei. Die Überleitungsbestimmung des Art. 2 des Bergrechtsänderungsgesetzes komme unmittelbar nicht zur Anwendung, da im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes das Verfahren zur Zulassung des Rahmenbetriebsplans Hambach 1993 noch nicht eingeleitet gewesen sei. Aus den Bestimmungen des Bergrechtsänderungsgesetzes ergebe sich aber mittelbar, dass die neuen Regelung auf Vorhaben, für die ein Zulassungsverfahren bei Inkrafttreten des Gesetzes nicht nur begonnen, sondern bereits weitgehend abgeschlossen gewesen sei, nicht anzuwenden sei. Um ein solches Vorhaben handele es sich bei dem Rahmenbetriebsplan Hambach 1993. Denn der Tagebau Hambach sei als einheitliches Vorhaben anzusehen. Es sei von einem Vorhabenbegriff auszugehen, der nicht nach dem Bundesberggesetz betriebsplanpflichtige Vorhaben erfasse, bei denen es sich regelmäßig lediglich um gegenständlich und zeitlich begrenzte Teilausschnitte aus einem Gesamtvorhaben handele. Für die Frage der UVP-Pflichtigkeit sei vielmehr ein umfassender, die technischen, räumlichen und planerischen Aspekte einbeziehender Vorhabenbegriff maßgeblich. Entgegen der Auffassung des Klägers könne deshalb als bergbauliches Vorhaben im Sinne von § 52 Abs. 2 Satz 1 BBergG nicht nur das angesehen werden, was der Unternehmer durch den von ihm jeweils aufgestellten Betriebsplan als bergbauliches Vorhaben definiere. Dass der Rahmenbetriebsplan Hambach 1993 lediglich einen Teilausschnitt aus dem Gesamtvorhaben Tagebau Hambach zum Gegenstand habe, ergebe sich aus der Lagerstättensituation, der Vorgeschichte der Rahmenbetriebsplanzulassung, den Planungen der Beigeladenen sowie dem für den Tagebau Hambach aufgestellten Braunkohlenplan. Auch das Gemeinschaftsrecht verlange für bereits begonnene Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung im Nachhinein. Die Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung sei nur auf solche Projekte anwendbar, die weder in zulässiger Weise begonnen noch beantragt gewesen seien, als die Frist zur Umsetzung der Richtlinie abgelaufen sei. Dabei sei der tatsächliche Beginn des Vorhabens entscheidend und nicht, ob eine Genehmigung erforderlich gewesen sei, von der schon Gebrauch gemacht worden sei. Aber selbst wenn von der Anwendbarkeit der durch das Bergrechtsänderungsgesetz eingefügten Vorschriften zum bergrechtlichen Planfeststellungsverfahren auszugehen sei, wäre für den Tagebau Hambach die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens entbehrlich gewesen. Zur Vermeidung von Doppelprüfungen sei nämlich die Möglichkeit vorgesehen, bereits in einem raumplanerischen Verfahren eine abschließende Umweltverträglichkeitsprüfung für bergbauliche Vorhaben durchzuführen. Diese Möglichkeit greife hier ein. Bei dem durchgeführten Braunkohlenplanverfahren für den Teilplan 12/1 - Hambach - handele es sich um ein derartiges besonderes Verfahren, in dem die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gewährleistet sei, die den Anforderungen des Bundesberggesetzes entspreche. Zu Unrecht beanstande der Kläger auch, das Verwaltungsgericht sei davon ausgegangen, dass keine Umgehung von Beteiligungsrechten vorliege. Unabhängig davon, dass der Kläger sich auf einen Verstoß gegen die Flora-Fauna-Habitat- Richtlinie nicht berufen könne, liege ein solcher inhaltlich schon deshalb nicht vor, weil der Zulassungsantrag vor Ablauf der Umsetzungsfrist für die FFH-Richtlinie gestellt worden ist. Aufgrund dessen habe auch kein potentielles Flora-Fauna- Habitat-Gebiet vorgelegen. Die Vogelschutzrichtlinie sei ebenfalls nicht anwendbar, da zum Zeitpunkt des Ablaufs der Umsetzungsfrist das Abbauvorhaben Hambach bereits durch den verbindlichen Braunkohlenplan ausgewiesen und auf der Grundlage von zugelassenen Rahmenbetriebsplänen und Einzelbetriebsplänen in wesentlichen Bereichen bereits ins Werk gesetzt gewesen sei.

Die Beigeladene beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung führt sie aus: Die Klage sei bereits unzulässig, weil es dem Kläger im Hinblick darauf, dass er hinreichend Gelegenheit zur Mitwirkung gehabt habe, an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse fehle. Auf ein Verbandsklagerecht aus § 12 b des Landschaftsgesetzes NRW könne sich der Kläger nicht berufen, da diese Bestimmung nicht anwendbar sei. Auch in der Sache könne die Klage keinen Erfolg haben. Aus der unterlassenen Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung ergebe sich keine Rechtsverletzung des Klägers. Selbst wenn ein Planfeststellungsverfahren erforderlich gewesen wäre, könne dies der Kläger nicht als Verletzung seiner Rechte geltend machen. Es bestehe kein von der Verletzung einer materiellen Rechtsposition unabhängiger Anspruch eines Dritten auf Durchführung eines bestimmten Genehmigungs- oder Zulassungsverfahrens. Nichts anderes gelte hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Auch die Regelungen zur Umweltverträglichkeitsprüfung begründeten keine zusätzlichen subjektiven Rechte. Das Verwaltungsgericht habe auch zu Recht eine Verletzung des sich aus dem Bundesnaturschutzgesetz ergebenden Beteiligungsrechts des Klägers verneint, weil der Beklagte ein solches Recht bzw. ein Planfeststellungsverfahren nicht gezielt vereitelt habe. Eine Umgehung des Planfeststellungsverfahrens liege auch schon deshalb nicht vor, weil für die Zulassung des Rahmenbetriebsplans Hambach 1993 objektivrechtlich nicht das Erfordernis eines Planfeststellungsverfahrens bestanden habe. Dabei sei das Gesamtvorhaben Tagebau Hambach in den Blick zu nehmen. Dieses sei schon lange vor dem für das Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung ausschlaggebenden Datum begonnen worden und unterliege somit weder nach nationalem Recht noch nach dem Gemeinschaftsrecht einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Im Übrigen sei im Braunkohlenplanverfahren der Sache nach eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das Gesamtvorhaben Tagebau Hambach durchgeführt worden; auch deshalb wäre im Zulassungsverfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht vorzunehmen gewesen. Auf eine vermeintliche Verletzung der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie könne sich der Kläger nicht berufen, da diese ihm kein Beteiligungsrecht gewähre.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge (16 Bände) und die von der Beigeladenen eingereichten Unterlagen (1 Band) Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige, insbesondere fristgerecht begründete Berufung hat in der Sache insgesamt keinen Erfolg.

A. Hauptantrag

I. Der Hauptantrag ist zulässig.

Er ist als Anfechtungsklage im Sinne von § 42 Abs. 1 1. Alternative VwGO statthaft, da das Begehren des Klägers auf die Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 17. August 1995 über die Zulassung des Rahmenbetriebsplans Hambach 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landesoberbergamts NRW vom 31. Mai 1996 und damit auf die Aufhebung eines Verwaltungsakts gerichtet ist.

Der Kläger verfügt über die nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis.

Gemäß § 42 Abs. 2 VwGO ist eine Anfechtungsklage, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur dann zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein.

Vorliegend ergibt sich die Klagebefugnis des Klägers für die erhobene Anfechtungsklage aus der von ihm geltend gemachten Verletzung des Mitwirkungsrechts aus § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. März 1987 (BGBl. I S. 889) - im Folgenden: BNatSchG 1987 -. Nach dieser Bestimmung, die in die Neufassung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 2994) unverändert übernommen worden ist und die nach § 4 Satz 3 BNatSchG 1987 unmittelbar in den Ländern gilt, ist einem rechtsfähigen Verein, soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften eine inhaltsgleiche oder weitergehende Form der Mitwirkung vorgesehen ist, in Planfeststellungsverfahren über Vorhaben, die mit Eingriffen in Natur und Landschaften im Sinne des § 8 BNatSchG 1987 verbunden sind, Gelegenheit zur Äußerung sowie zur Einsichtnahme in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben, soweit der Verein nach Abs. 2 der Bestimmung anerkannt ist und durch das Vorhaben in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird.

Das durch § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG 1987 den anerkannten Naturschutzverbänden eingeräumte Mitwirkungsrecht stellt ein selbständig durchsetzbares, subjektiv-öffentliches Recht auf Beteiligung am Verfahren und nicht lediglich eine objektive Pflicht der zuständigen Behörde zur Anhörung und Beteiligung des anerkannten Verbandes dar.

Vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 31. Oktober 1990 - 4 C 7.88 -, BVerwGE 87, 62 = Buchholz 406.401 § 29 BNatSchG Nr. 2 = DÖV 1991, 291 = DVBl. 1991, 214 = NVwZ 1991, 162.

Der Kläger kann sich auf eine Verletzung der sich aus dieser Vorschrift ergebenden Rechtsposition berufen.

Bei dem Kläger handelt es sich um einen nach § 29 Abs. 2 BNatSchG 1987 anerkannten Verband. Ausweislich des Runderlasses des Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 24. Juni 1981 - I A 1-1.17.00-93/77 (MBl. NRW. 1981 S. 1459) ist der Kläger durch Bescheid vom 29. April 1981 mit Wirkung vom 1. Juli 1981 als Verband nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannt worden.

Das streitgegenständliche Vorhaben berührt den Kläger in seinen satzungsgemäßen Aufgaben. Nach den einschlägigen Bestimmungen der Satzung des Klägers liegt sein Zweck in dem Schutz sowie der Pflege von Natur und naturgemäßer Umwelt zur Erhaltung und Wiederherstellung der naturbedingten Einheit von Leben und Umwelt; zudem hat er es sich zur Aufgabe gemacht, bei Planungen, die für Natur, Landschaft und Umweltschutz des Menschen bedeutsam sind, mitzuwirken.

Der Kläger hat geltend gemacht, durch die Zulassung des Rahmenbetriebsplans Hambach 1993 in seinem Mitwirkungsrecht aus § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG 1987 verletzt zu sein. Mit seinem Einwand, anstelle des tatsächlich erfolgten Verfahrens auf Zulassung eines fakultativen Rahmenbetriebsplans im Sinne von § 52 Abs. 2 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310) in der Fassung der Änderung durch das Gesetz zur Änderung des Bundesberggesetzes vom 12. Februar 1990 (BGBl. I S. 215) - im Folgenden: BBergG - hätte ein Planfeststellungsverfahren im Sinne von § 52 Abs. 2 a BBergG durchgeführt werden müssen, beruft sich der Kläger auf eine Verletzung dieses Mitwirkungsrechts. Träfe seine Rechtsauffassung zu, läge eine solche Rechtsverletzung tatsächlich vor.

Dagegen kann nicht mit Erfolg eingewandt werden, der Kläger könne sich schon deshalb nicht auf ein Mitwirkungsrecht aus § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG 1987 berufen, weil tatsächlich kein Planfeststellungsverfahren durchgeführt worden und deshalb ein Mitwirkungsrecht erst gar nicht entstanden sei. Dieser Einwand trägt dem Schutzzweck der Regelung nur unzureichend Rechnung. Die Mitwirkung anerkannter Naturschutzverbände zielt darauf, eine möglichst effektive Berücksichtigung der Belange von Natur und Umwelt bei umweltrelevanten Vorhaben sicherzustellen. Angesichts dessen kann das Mitwirkungsrecht nicht nur durch die unzureichende oder gänzlich unterlassene Beteiligung des anerkannten Naturschutzverbands an einem durchgeführten Planfeststellungsverfahren, sondern auch durch ein rechtswidriges Ausweichen in ein nichtbeteiligungspflichtiges Verfahren verletzt sein.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Mai 1997 - 11 A 43.96 -, BVerwGE 104, 367 = Buchholz § 442.09 § 18 AEG Nr. 26 = DVBl. 1997, 1123 = NuR 1997, 506 = NVwZ 1998, 279; OVG Brandenburg, Urteil vom 28. Juni 2001 - 4 A 115/99 -, NuR 2002, 685 = ZfB 2001, 257; HessVGH, Urteil vom 1. September 1998 - 7 UE 2170/95 -, ESVGH 49, 45 = NuR 1999, 159 = NVwZ-RR 1999, 304; OVG NRW, Urteil vom 18. Juli 1997 - 21 B 1717/94 -, GewArch 1998, 214 = NuR 1997, 617 = NWVBl. 1998, 18 = ZfB 1997, 141; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29. März 1995 - 4 L 299/93 -, DÖV 1995, 780 = NuR 1995, 476; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17. November 1992 - 10 S 2234/92 -, DVBl. 1993, 163 = NuR 1993, 144 = NVwZ-RR 1993, 179 = UPR 1993, 194; OVG Nds., Urteil vom 27. Januar 1992 - 3 A 221/88 -, NuR 1992, 293 = NVwZ 1992, 903 = UPR 1992, 394 = ZfB 1992, 514.

Dieser Grundsatz kommt uneingeschränkt für das im vorliegenden Zusammenhang relevante Verhältnis zwischen der Zulassung eines fakultativen Rahmenbetriebsplans und derjenigen eines obligatorischen Rahmenbetriebsplans zum Tragen. Auch wenn mit der Zulassung eines Rahmenbetriebsplans für den Bergwerkunternehmer nicht unmittelbar die rechtliche Grundlage geschaffen wird, das zugrunde liegende Bergbauvorhaben durchzuführen, dokumentiert die Zulassung eines fakultativen Rahmenbetriebsplans zugleich die - für das Mitwirkungsrecht der anerkannten Naturschutzverbände relevante - Entscheidung, dass ein Planfeststellungsverfahren nach § 52 Abs. 2 a BBergG als nicht erforderlich angesehen wird. Mit dieser Entscheidung ist die Rechtsposition eines anerkannten Naturschutzverbands aus § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG 1987 - wie vorliegend diejenige des Klägers - betroffen.

Vgl. in diesem Zusammenhang OVG Brandenburg, Urteil vom 28. Juni 2001 - 4 A 115/99 -, a.a.O.

Einer sich aus der geltend gemachten Verletzung des Mitwirkungsrechts aus § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG 1987 ergebenden Klagebefugnis kann nicht mit Erfolg entgegen gehalten werden, der Kläger sei zu dem geplanten Vorhaben tatsächlich gehört worden und habe tatsächlich Gelegenheit erhalten, in die den Naturschutz und die Landschaftspflege betreffenden Unterlagen Einsicht zu nehmen und hierzu eine Stellungnahme abzugeben. Insofern hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass dieser Gesichtspunkt für die Zulässigkeit der Klage nicht relevant ist, sondern allenfalls zur Unbegründetheit der Klage führen kann.

Ob sich über die geltend gemachte Verletzung des Mitwirkungsrechts aus § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG hinaus eine Klagebefugnis des Klägers auch aus anderen ihm zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechten ergeben kann, bedarf an dieser Stelle keiner Vertiefung, da schon die geltend gemachte Verletzung des Mitwirkungsrechts ausreicht, um die Klagebefugnis zu bejahen.

II. Der Hauptantrag ist aber unbegründet.

1. Der Bescheid des Beklagten vom 17. August 1995 über die Zulassung des Rahmenbetriebsplans Hambach 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landesoberbergamts NRW vom 31. Mai 1996 verletzt den Kläger nicht in seinem Mitwirkungsrecht aus § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG 1987.

a) Eine Verletzung des Mitwirkungsrechts aus § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG 1987 entfällt allerdings nicht schon deshalb, weil der Kläger in dem tatsächlich durchgeführten Verfahren faktisch beteiligt worden ist.

Eine derartige faktische Beteiligung genügt schon nicht der Schutzfunktion des Mitwirkungsrechts. Würde man die rein faktische Beteiligung am rechtswidrigen Verfahren als ausreichend ansehen, bliebe ein Verstoß gegen die Beteiligungsvorschrift des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG 1987 sanktionslos und die Wahl der Verfahrensart stünde zur Disposition der Behörde.

Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17. November 1992 - 10 S 2234/92 -, a.a.O.

Dies gilt umso mehr für das vorliegend relevante Verhältnis zwischen der rein faktischen Beteiligung an der Zulassung eines fakultativen Rahmenbetriebsplans und der förmlichen Beteiligung an der im Wege des Planfeststellungsverfahrens erfolgenden Zulassung eines obligatorischen Rahmenbetriebsplans. Namentlich mit Blick auf das Tatsachenmaterial, das bei einem Planfeststellungsverfahren wesentlich breiter und konkreter gefasst ist, kommt der Mitwirkung an einem derartigen Verfahren eine andere rechtliche Qualität zu als der Beteiligung an der Zulassung eines fakultativen Rahmenbetriebsplans.

Vgl. dazu im Einzelnen OVG Brandenburg, Urteil vom 28. Juni 2001 - 4 A 115/99 -, a.a.O.

b) Das Mitwirkungsrecht des Klägers aus § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG 1987 ist nicht verletzt, weil die Zulassung des Rahmenbetriebsplans Hambach 1993 nicht auf der Grundlage eines Planfeststellungsverfahrens nach Maßgabe der §§ 57 a und 57 b BBergG erfolgen musste.

aa) Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kann sich die gerichtliche Überprüfung allerdings nicht darauf beschränken, die Entscheidung des Beklagten zur Verfahrensart darauf hin zu kontrollieren, ob mit ihr ein an sich gebotenes Planfeststellungsverfahren umgangen werden sollte, um das Mitwirkungsrecht des Klägers aus § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG 1987 zu vereiteln. Diese vom Verwaltungsgericht auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1997

- BVerwG, Urteil vom 14. Mai 1997 - 11 A 43.96 -, a.a.O. -

gestützte Auffassung kann für die vorliegende Fallgestaltung nicht zur Anwendung kommen. Im Gegensatz zu der dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde liegenden Fallgestaltung einer angefochtenen Plangenehmigung nach § 18 Abs. 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes, die u.a. voraussetzt, dass Rechte Dritter nicht betroffen sind und deren Erteilung bei Vorliegen der Voraussetzungen im Ermessen der Behörde steht, ist vorliegend die Entscheidung über die Art der Rahmenbetriebsplanzulassung an zwingenden gesetzlichen Bestimmungen orientiert. Sie stellt daher eine gebundene Behördenentscheidung dar, so dass kein Grund für eine nur eingeschränkte gerichtliche Überprüfbarkeit besteht.

Vgl. dazu im Einzelnen OVG Brandenburg, Urteil vom 28. Juni 2001 - 4 A 115/99 -, a.a.O.

bb) Für die Zulassung des Rahmenbetriebsplans Hambach 1993 war die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens nach Maßgabe der §§ 57 a und 57 b BBergG nicht erforderlich.

Gemäß § 52 Abs. 2 a Satz 1 BBergG ist die Aufstellung eines Rahmenbetriebsplans zu verlangen und für dessen Zulassung ein Planfeststellungsverfahren nach Maßgabe der §§ 57 a und 57 b BBergG durchzuführen, wenn ein Vorhaben nach § 57 c BBergG einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf.

Einer solchen Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf nach § 57 c BBergG in Verbindung mit § 1 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben vom 13. Juli 1990 (BGBl. I S. 1420) - UVP-V Bergbau - u.a. ein betriebsplanpflichtiges bergbauliches Vorhaben zur Gewinnung von Braunkohle im Tagebau mit einer Größe der beanspruchten Gesamtfläche einschließlich Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen von 10 ha oder mehr, mit einer Förderkapazität von 3.000 Tonnen oder mehr je Tag oder mit der Notwendigkeit einer großräumigen Grundwasserabsenkung.

Obwohl das von der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen zum Gegenstand des Rahmenbetriebsplans Hambach 1993 gemachte Vorhaben jede dieser in § 1 Nr. 1 Buchst. b UVP-V Bergbau genannten Voraussetzungen erfüllt, ist für die Zulassung des Rahmenbetriebsplans die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens nach Maßgabe der §§ 57 a und 57 b BBergG nicht erforderlich. Insofern kann offen bleiben, ob § 52 Abs. 2 a Satz 1 BBergG bereits deshalb nicht einschlägig ist, weil das Braunkohleplanverfahren nach dem Landesplanungsgesetz, das eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorsieht, als Verfahren im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 3 BBergG anzusehen ist, auf welches gemäß § 52 Abs. 2 b Satz 2 BBergG die Vorschriften über den obligatorischen Rahmenbetriebsplan keine Anwendung finden. Denn § 52 Abs. 2 a Satz 1 BBergG kommt für die streitgegenständliche Zulassung schon deshalb nicht zur Anwendung, weil es sich bei dem von der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen zum Gegenstand des Rahmenbetriebsplans Hambach 1993 gemachten Vorhaben nicht um ein Vorhaben im Sinne von § 52 Abs. 2 a Satz 1 BBergG handelt.

(1) Diese Feststellung beruht darauf, dass eine Auslegung des Begriffs des Vorhabens in § 52 Abs. 2 a Satz 1 BBergG ergibt, dass hiermit allein das Bergbauvorhaben als Ganzes gemeint ist (a), was zur Konsequenz hat, dass es bei (Gesamt-)Vorhaben, mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten des § 52 Abs. 2 a Satz 1 BBergG bereits teilweise begonnen worden ist, für die auf weitere Abbauabschnitte bezogenen Entscheidungen keiner Prüfung ihrer Umweltverträglichkeit bedarf (b). Auch das Gemeinschaftsrecht zwingt weder zu einer abweichenden Auslegung des Vorhabenbegriffs noch begründet es für bereits begonnene (Gesamt-)Vorhaben die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung (c). Die vom Kläger erhobenen Einwände rechtfertigen ebenfalls keine andere Auslegung des Vorhabenbegriffs (d).

(a) Für ein sachgerechtes Verständnis des Begriffs des Vorhabens im Sinne von § 52 Abs. 2 a Satz 1 BBergG ist die Entstehungsgeschichte der Vorschrift und damit verbunden der gesetzessystematische Zusammenhang, in dem diese Vorschrift steht, von wesentlicher Bedeutung:

§ 52 Abs. 2 a Satz 1 BBergG ist durch Art. 1 Nr. 4 Buchst. b des Gesetzes zur Änderung des Bundesberggesetzes vom 12. Februar 1990 (BGBl. I S. 215) - im Folgenden: BergRÄndG - in das Bundesberggesetz aufgenommen worden und am 1. August 1990 (vgl. Art. 4 Satz 2 BergRÄndG) in Kraft getreten. U.a. mit dieser Bestimmung hat die Bundesrepublik Deutschland die Richtlinie des Rates über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten vom 27. Juni 1985 (RL 85/337 EWG, ABlEG Nr. L 175, S. 40) - im Folgenden: UVP- Richtlinie - für den Bereich des Bergbaus umgesetzt. Die Einführung eines Planfeststellungsverfahrens für die Zulassung des (obligatorischen) Rahmenbetriebsplans sollte eine geeignete verfahrensrechtliche Grundlage für die Umweltverträglichkeitsprüfung schaffen. Dabei beruht die Einführung der Umweltverträglichkeitsprüfung auf dem Gedanken, dass ein Vorhaben, das einer Prüfung seiner Umweltverträglichkeit bedarf, für die Beurteilung der Umwelteinwirkungen als Ganzes in den Blick genommen werden und als Ganzes Gegenstand des Verfahrens sein soll. Bei allen technischen Planungen und Entscheidungen sollen die Auswirkungen auf die Umwelt so früh wie möglich berücksichtigt werden.

Daraus erhellt, dass mit dem Vorhaben, das § 52 Abs. 2 a Satz 1 BBergG einem Planfeststellungsverfahren mit eingeschlossener Umweltverträglichkeitsprüfung unterwirft, das Bergbauvorhaben als Ganzes gemeint ist und nicht gegenständlich oder zeitlich begrenzte Teilabschnitte erfasst werden sollen, wie sie Gegenstand eines fakultativen Rahmenbetriebsplans im Sinne von § 52 Abs. 2 Nr. 1 BBergG sein können.

Vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteile vom 12. Juni 2002 - 7 C 2.02 -, Buchholz 406.27 § 52 BBergG Nr. 4 = DVBl. 2002, 1498 = NuR 2002, 680 = NVwZ 2002, 1237 = UPR 2003, 69, und - 7 C 3.02 -, ZfB 2002, 165, und Urteil vom 2. November 1995 - 4 C 14.94 -, a.a.O.

Der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung soll also das Gesamtvorhaben unterworfen werden. Für den vollständigen Prozess der Rohstoffgewinnung aus einem Lagervorkommen von seinem Beginn an bis zu seinem geplanten Ende sollen die Auswirkungen auf die Umwelt in ihrer Gesamtheit erfasst und bewertet werden.

Vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 28. Juni 2001 - 4 A 115/99 -, a.a.O.

Die UVP-Richtlinie eröffnet den Mitgliedstaaten zwar auch die Möglichkeit, in ihren nationalen Genehmigungsverfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung in mehreren Verfahren oder Verfahrensabschnitten vorzusehen, solange diese insgesamt einer einheitlichen Prüfung gleichwertig sind. Der bundesdeutsche Gesetzgeber hat aber bei der Änderung des Bundesberggesetzes ausweislich der in § 52 Abs. 2 b Satz 1 BBergG getroffenen Regelung eine Umweltverträglichkeitsprüfung in mehreren Schritten nur ausnahmsweise zugelassen. Einer solchen besonderen Ausnahmeregelung zur Zulässigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung für Teilabschnitte hätte es indes nicht bedurft, wenn die gesetzliche Neuregelung nicht von dem Grundgedanken getragen wäre, dass der obligatorische Rahmenbetriebsplan grundsätzlich (nur) für das Gesamtvorhaben aufzustellen und zuzulassen ist.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Juni 2002 - 7 C 2.02 -, a.a.O., und - 7 C 3.02 -, a.a.O.

Im Weiteren sprechen auch die in den zusätzlichen - sich aus § 57 a Abs. 2 BBergG ergebenden - Anforderungen für obligatorische Rahmenbetriebspläne zum Ausdruck kommenden verschiedenen Zielrichtungen dafür, den Gegenstand von obligatorischen und von fakultativen Rahmenbetriebsplänen zu unterscheiden. Ein fakultativer Rahmenbetriebsplan muss sich nicht auf das gesamte Bergbauvorhaben erstrecken, sondern kann auch auf einen räumlich oder zeitlich in sich abgeschlossenen und abgrenzbaren Teil eines solchen beschränkt sein. Im Gegensatz dazu kann Gegenstand eines obligatorischen Rahmenbetriebsplans nur das Gesamtvorhaben sein, da im Rahmen des obligatorischen Rahmenbetriebsplans zwingend eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist und insoweit eine grundsätzlich endgültige Entscheidung getroffen werden soll.

Vgl. Boldt/Weller, Bundesberggesetz, Ergänzungsband zum Kommentar, 1992, Zu § 52 Rn. 21.

Von einem auf das Gesamtvorhaben abstellenden Verständnis des Vorhabenbegriffs in § 52 Abs. 2 a Satz 1 BBergG ist schließlich auch der nordrhein- westfälischen Landesgesetzgebers ausgegangen, wie dessen Reaktion auf die Einfügung des § 52 Abs. 2 b Satz 2 BBergG durch das Bergrechtsänderungsgesetz zeigt. Nach dieser Bestimmung findet für Vorhaben, die einem besonderen Verfahren nach § 54 Abs. 2 Satz 3 BBergG unterliegen, u.a. § 52 Abs. 2 a BBergG keine Anwendung, wenn in diesem Verfahren die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gewährleistet ist, die den Anforderungen des Bundesberggesetzes entspricht. Mit Blick auf diese Regelung hat der nordrhein- westfälische Landesgesetzgeber der die Braunkohlenpläne regelnden Vorschrift des § 24 des Landesplanungsgesetzes in der Fassung vom 5. Oktober 1989 (GV. NRW. S. 476) mit dem Gesetz zur Änderung des Landesplanungsgesetzes vom 2. März 1993 (GV. NRW. S. 94) - im Folgenden: LPlG-ÄndG 1993 - u.a. den Abs. 3 angefügt. Danach ist für ein Vorhaben zum Abbau von Braunkohle, das nach der UVP- V Bergbau einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf, die Umweltverträglichkeit nach Maßgabe des Bundesberggesetzes im Braunkohlenplanverfahren zu prüfen. Damit hat der Landesgesetzgeber zum einen seine Absicht umgesetzt, für den Bereich der Braunkohlengewinnung die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht im bergrechtlichen Verfahren, sondern im Braunkohlenplanverfahren durchzuführen.

Vgl. LT-Drucks. 11/3759 S. 1 und 45.

Zum anderen kommt darin aber auch zum Ausdruck, dass von einem auf das Gesamtvorhaben abstellenden Begriffsverständnis ausgegangen worden ist.

(b) Dieses auf das Bergbauvorhaben als Ganzes abstellende Begriffsverständnis des Vorhabens im Sinne von § 52 Abs. 2 a Satz 1 BBergG hat bei solchen Gesamtvorhaben, bei denen zum Zeitpunkt der Einführung der Planfeststellungspflicht bereits teilweise mit der Ausführung begonnen worden ist, zur Konsequenz, dass die weiteren Abschnitte des Abbaus nicht unter § 52 Abs. 2 a Satz 1 BBergG fallen und damit keiner Prüfung ihrer Umweltverträglichkeit in einem Planfeststellungsverfahren bedürfen, solange sie sich im Rahmen dieses, vor Inkrafttreten des § 52 Abs. 2 a Satz 1 BBergG begonnenen Gesamtvorhabens halten. Denn es entspräche nicht dem Sinn der Vorschrift des § 52 Abs. 2 a Satz 1 BBergG, die Fortführung bereits teilweise ausgeführter Gesamtvorhaben im Nachhinein einer Umweltverträglichkeitsprüfung und einem Planfeststellungsverfahren zu unterwerfen, die sich zwangsläufig auf Teilaspekte des Vorhabens beschränken müsste, ohne das Ganze in den Blick nehmen zu können.

Vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteile vom 12. Juni 2002 - 7 C 2.02 -, a.a.O., und - 7 C 3.02 -, a.a.O., und Urteil vom 2. November 1995 - 4 C 14.94 -, BVerwGE 100, 1 = DVBl. 1996, 253 = NuR 1996, 288 = NVwZ 1996, 907 = UPR 1996, 143 = ZfB 136, 278.

Dabei kommt es nach dem Zweck der Umweltverträglichkeitsprüfung - entgegen der Annahme des Klägers - nicht darauf an, ob das Gesamtvorhaben schon als solches genehmigt worden ist; entscheidend ist vielmehr allein, ob mit ihm tatsächlich schon begonnen worden ist. Denn weder das Bundesberggesetz in der vor dem Erlass des Bergrechtsänderungsgesetzes maßgeblichen Fassung noch das davor geltende Allgemeine Berggesetz vom 24. Juni 1865 (PrGS. NRW. S. 164), zuletzt geändert durch Artikel XXXIII des Zweiten Gesetzes zur Anpassung landesrechtlicher Straf- und Bußgeldvorschriften an das Bundesrecht vom 3. Dezember 1974 (GV. NRW. S. 1504), - im Folgenden: AllgBergG - schrieben eine Zulassung des Gesamtvorhabens vor. Vielmehr war vor der Einführung des § 52 Abs. 2 a Satz 1 BBergG - und ist außerhalb des Bereichs des obligatorischen Rahmenbetriebsplans auch noch heute - die Zulassung bergbaulicher Maßnahmen im Betriebsplanverfahren durch eine fortlaufende, nach Zeitabschnitten gestufte Kontrolle gekennzeichnet.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Juni 2002 - 7 C 2.02 -, a.a.O., und - 7 C 3.02 -, a.a.O., und Urteil vom 13. Dezember 1991 - 7 C 25.90 -, BVerwGE 89, 246 = Buchholz 406.27 § 52 BBergG Nr. 1 = DVBl. 1992, 569 = NVwZ 1992, 980 = UPR 1992, 236 = ZfB 1992, 38.

Der bundesdeutsche Gesetzgeber hat auch keine Übergangsregelung geschaffen, die davon abweichend bestimmt, dass bereits begonnene (Gesamt-)Vorhaben - zumindest in Teilen - im Nachhinein einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sind. Angesichts der Tatsache, dass für die Beurteilung der Umweltauswirkungen das Vorhaben als Ganzes in den Blick zu nehmen und Gegenstand des UVP-Verfahrens ist, hätte es für die Anwendung des neuen Rechts auf die Fortführung bereits teilweise ausgeführter (Gesamt- )Vorhaben und damit auf teilweise abgeschlossene Tatbestände einer entsprechenden Aussage des Gesetzgebers bedurft. An einer solchen fehlt es aber. Insbesondere kann eine derartige Übergangsregelung nicht in der im Zusammenhang mit der Einführung des Planfeststellungsverfahrens in das Bundesberggesetz erlassenen Überleitungsvorschrift des Art. 2 BergRÄndG gesehen werden.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Juni 2002 - 7 C 2.02 -, a.a.O., und - 7 C 3.02 -, a.a.O.

Vielmehr sieht Satz 1 des Art. 2 BergRÄndG nur für die Fälle, in denen ein (Betriebsplan-)Verfahren vor dem 1. August 1990 eingeleitet worden ist, vor, dass - trotz des nach altem Recht bereits eingeleiteten Verfahrens - unter bestimmten Voraussetzungen rückwirkend neues Recht anwendbar werden und damit das Verfahren nochmals, und zwar nach neuem Recht, einzuleiten sein kann. Da auch diese Bestimmung eindeutig vorhabenbezogen zu verstehen ist, bezieht sie sich ebenfalls auf das Gesamtvorhaben und fordert - im Nachhinein - die Einleitung eines neuen Verfahrens, nämlich eines Planfeststellungsverfahrens für einen (obligatorischen) Rahmenbetriebsplan mit Umweltverträglichkeitsprüfung nur in den Fällen, in denen - erst - ein bergrechtliches Verfahren begonnen worden, nicht aber auch dann, wenn die Ausführung des (Gesamt-)Vorhabens schon in Angriff genommen worden ist.

Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 2. November 1995 - 4 C 14.94 -, a.a.O.

Dem entspricht es, dass der nordrheinwestfälische Gesetzgeber, als er bei der Änderung des Landesplanungsgesetzes im Jahre 1993 für den Bereich des Braunkohlenabbaus von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, vorzusehen, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht im bergrechtlichen Verfahren, sondern in einem besonderen Verfahren - hier im Braunkohlenplanverfahren - durchgeführt wird, in der Übergangsvorschrift des Art. II Abs. 2 LPlG-ÄndG 1993 ausdrücklich bestimmt hat, dass rechtsverbindliche Braunkohlenpläne weiter gelten.

(c) Auch die UVP-Richtlinie zwingt weder zu einer anderen Auslegung des Begriffs des Vorhabens in § 52 Abs. 2 a Satz 1 BBergG, noch vermag sie die Notwendigkeit zu begründen, für bereits begonnene (Gesamt-)Vorhaben im Nachhinein eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Dies erschließt sich aus folgenden Erwägungen:

Die UVP-Richtlinie ist nur auf solche Projekte anwendbar, die weder begonnen noch beantragt waren, als die Frist zur Umsetzung der Richtlinie ablief. Projekte dürfen von der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht befreit werden, wenn für sie zwar vor dem 3. Juli 1988, dem Zeitpunkt des Ablaufs der Frist zur Umsetzung der UVP-Richtlinie, bereits eine Genehmigung erteilt worden war, von dieser Genehmigung aber in der Folge kein Gebrauch gemacht und nach dem 3. Juli 1988 ein neues Genehmigungsverfahren förmlich eingeleitet worden ist.

Vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juni 1998 - C-81/96 -, EuGHE I 1998, 3923.

Daraus ergibt sich, dass die UVP-Richtlinie namentlich nicht auf solche Projekte anwendbar ist, die vor dem Stichtag bereits begonnen waren. Entscheidend kommt es dabei auf den tatsächlichen Beginn des Projekts an, nicht aber darauf, ob hierfür eine Genehmigung erforderlich war, von der Gebrauch gemacht worden ist. Denn die UVP-Richtlinie erfasst auch Projekte, für welche das Recht der Mitgliedstaaten die Erteilung einer Genehmigung nicht vorgesehen hatte. Art. 2 Abs. 2 UVP-Richtlinie stellt den Mitgliedstaaten anheim, die Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen bestehender Verfahren oder, falls solche nicht bestehen, im Rahmen anderer, gegebenenfalls auch neu einzuführender Verfahren durchzuführen. Die UVP- Richtlinie geht also ersichtlich von der Möglichkeit aus, dass Projekte, die aufgrund der Richtlinie nunmehr einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen, zuvor ohne Genehmigung begonnen werden konnten, und will für solche begonnenen Projekte nicht rückwirkend eine Prüfungspflicht einführen.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Juni 2002 - 7 C 2.02 -, a.a.O., und - 7 C 3.02 -, a.a.O.

Bestätigt wird diese Auffassung durch die UVP-Änderungsrichtlinie vom 3. März 1997 (RL 97/11/EG, AblEG Nr. L 073, S. 5). Sie hat die frühere Nr. 12 des Anhangs II (jetzt Nr. 13) neu formuliert. Danach wird die Änderung oder Erweiterung von bereits genehmigten, durchgeführten oder in der Durchführungsphase befindlichen Projekten als Projekt im Sinne des Anhangs II angesehen. Diese Bestimmung trifft keine Neuregelung, sondern stellt nur klar, was von Anfang an gewollt war. Danach sind durchgeführte oder in der Durchführungsphase befindliche Projekte nur dann Gegenstand einer Umweltverträglichkeitsprüfung, wenn sie geändert oder erweitert werden. Insoweit macht die Richtlinie keinen Unterschied zwischen genehmigten, durchgeführten oder in der Durchführungsphase befindlichen Projekten.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Juni 2002 - 7 C 2.02 -, a.a.O., und - 7 C 3.02 -, a.a.O.

Allerdings mag eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich sein, wenn für ein Projekt, das die insoweit einschlägigen Kriterien erfüllt, eine (neue) Genehmigung im Sinne von Art. 1 Abs. 2 UVP-Richtlinie beantragt wird, selbst wenn das Projekt nach der früheren Rechtslage ohne Genehmigung begonnen werden durfte und begonnen worden ist.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Juni 2002 - 7 C 2.02 -, a.a.O., und - 7 C 3.02 -, a.a.O.

Das ist hier jedoch nicht der Fall. Eine neue Genehmigung des Gesamtvorhabens Tagebau Hambach I steht nicht in Rede.

(d) Der Kläger bezweifelt, dass bei der Auslegung des Vorhabenbegriffs in § 52 Abs. 2 a Satz 1 BBergG das Bergbauvorhaben als Ganzes in den Blick zu nehmen ist, und vertritt dazu die Auffassung, im Bundesberggesetz sei von einem einheitlichen Vorhabenbegriff auszugehen.

Mit diesem Vorbringen trägt der Kläger jedoch dem Unterschied zwischen einem fakultativen und einem obligatorischen Rahmenbetriebsplan nur unzureichend Rechnung. Seine Argumentation beschränkt sich - im Wesentlichen orientiert an Rechtsprechung und Literatur aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Bergrechtsänderungsgesetzes - in weiten Teilen auf allein für den fakultativen Rahmenbetriebsplan maßgebliche Gesichtspunkte und berücksichtigt nur unzureichend, dass die im obligatorischen Rahmenbetriebsplanverfahren durchzuführende Umweltverträglichkeitsprüfung gerade auf die Beurteilung der Umweltauswirkungen des Vorhabens als Ganzes ausgerichtet ist. Insbesondere auf diesen Umstand hat das Bundesverwaltungsgericht in seinen Entscheidungen vom 12. Juni 2002 zu den Tagebauvorhaben Jänschwalde und Cottbus-Nord

- vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Juni 2002 - 7 C 2.02 -, a.a.O., und - 7 C 3.02 -, a.a.O., -

jedoch maßgeblich abgestellt und daraus die Schlussfolgerung gezogen, dass mit dem Vorhaben, das § 52 Abs. 2 a Satz 1 BBergG einem Planfeststellungsverfahren mit eingeschlossener Umweltverträglichkeitsprüfung unterwirft, das Bergbauvorhaben als Ganzes gemeint ist und nicht gegenständlich oder zeitlich begrenzte Teilabschnitte erfasst werden, wie sie Gegenstand eines fakultativen Rahmenbetriebsplan nach § 52 Abs. 2 Nr. 1 BBergG sein können.

Der gegen die Heranziehung dieser Rechtsprechung gerichtete Einwand des Klägers, sie sei im Wesentlichen durch die Besonderheiten des Überleitungsrechts im Einigungsvertrag geprägt, geht fehl. Dem Kläger mag zwar eine "Verschiedenartigkeit des dem hiesigen bzw. dem dortigen Verfahren zugrunde liegenden Sachverhalts" zugestanden werden. Damit hat der Kläger aber weder die vom Bundesverwaltungsgericht anlässlich der zu entscheidenden Fälle entwickelten und in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinaus gehenden Rechtsgrundsätze zum Anwendungsbereich des § 52 Abs. 2 a Satz 1 BBergG noch die Anwendbarkeit dieser Rechtsgrundsätze auf die vorliegend maßgebliche Fallgestaltung durchgreifend in Frage gestellt.

(2) Ausgehend von diesem Begriffsverständnis fällt das von der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen zum Gegenstand des Rahmenbetriebsplans Hambach 1993 gemachte Vorhaben nicht unter den Vorhabenbegriff des § 52 Abs. 2 a Satz 1 BBergG, weil der Abbau der Lagerstätte Hambach I ein Gesamtvorhaben darstellt (a), mit dessen Ausführung vor dem Ablauf der Frist zur Umsetzung der UVP-Richtlinie am 3. Juli 1988 und damit auch vor dem Inkrafttreten des Bergrechtsänderungsgesetzes am 1. August 1990 begonnen worden war (b) und zu dem als unselbständiger Teil das dem Rahmenbetriebsplan Hambach 1993 zugrunde liegende Vorhaben zählt (c). Entgegen der Auffassung des Klägers zwingen auch weder gemeinschaftsrechtliche Vorgaben noch sonstige Erwägungen dazu, für das zum Gegenstand des Rahmenbetriebsplans Hambach 1993 gemachte Vorhaben die Notwendigkeit der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung anzunehmen (d).

(a) Schon nach der Art des Vorhabens spricht eine gewisse Vermutung dafür, dass es sich bei bergbaulichen Tätigkeiten, die eine Braunkohlengewinnung in einem Abbaugebiet im Tagebau zum Gegenstand haben, um ein Gesamtvorhaben handelt. Denn der Abbau von Braunkohle im Tagebau ist seiner Natur nach großflächig angelegt und erfordert in der Regel bereits vor dessen Beginn eine umfängliche Planung des gesamten Abbauvorhabens. Gerade in Anbetracht dessen, dass die Führung des Abbaus regelmäßig schon zu Beginn für das gesamte Braunkohlefeld festgelegt werden muss, die in dem Bereich des vorgesehenen Abbaufeldes wohnenden Menschen (frühzeitig) umgesiedelt werden müssen und auch die Grundwasserregulierung in ihrer Gesamtheit von Anfang in den Blick zu nehmen ist, deuten gewichtige Indizien darauf hin, dass sich ein Braunkohlentagebau im Regelfall als ein einheitliches Vorhaben darstellt. Des Weiteren kommt hinzu, dass der Braunkohletagebau dadurch gekennzeichnet ist, dass der Bergwerkunternehmer vor der ersten Gewinnung von Braunkohle erhebliche Investitionen zu tätigen hat, die sich erst dann amortisieren, wenn ein Großteil des Braunkohlefeldes abgebaut worden ist.

Diese abstrakte Vermutung für das Vorliegen eines Gesamtvorhabens findet im vorliegenden Einzelfall seine Bestätigung in zahlreichen tatsächlichen Umständen, die in ihrer Gesamtheit die Annahme rechtfertigen, dass der Abbau der Lagerstätte Hambach I ein Gesamtvorhaben im Sinne des § 52 Abs. 2 a Satz 1 BBergG darstellt.

Denn der Abbau der Lagerstätte Hambach I sollte von Anfang an und nach den Vorstellungen aller damit befassten Stellen als ein einheitliches Gesamtvorhaben erfolgen.

Dieses Gesamtvorhaben wird maßgeblich bestimmt durch den für verbindlich erklärten Teilplan 12/1 - Hambach -. Dieser Teilplan erfasst den Abbau von Braunkohle im Tagebau auf der gesamten Fläche der Lagerstätte Hambach I. Dass es sich bei der von dem Teilplan 12/1 - Hambach - erfassten Braunkohlegewinnung um ein Gesamtvorhaben handelt, erschließt sich im Wesentlichen aus folgenden Umständen:

(aa) Der Erlass des Teilplans 12/1 - Hambach - geht zurück auf die unternehmerische Entscheidung der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen, die gesamten Lagerstätte Hambach I aufzuschließen. Mit Schreiben vom 19. Juli 1974 stellte die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen beim Braunkohlenausschuss den Antrag auf Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung und Verbindlichkeitserklärung eines diese Lagerstätte betreffenden Teilplans. Schon dieser Antrag bezog sich auf eine Fläche, die im Wesentlichen derjenigen entspricht, die Gegenstand des für verbindlich erklärten Teilplans 12/1 - Hambach - geworden ist.

Vgl. Geologisches Landesamt NRW, Tagebau Hambach und Umwelt - Auswirkungen eines geplanten Tagebaues im Rheinischen Braunkohlerevier, 1977, S. 13.

(bb) Bei der Aufstellung des Teilplans 12/1 - Hambach - ging der Braunkohlenausschuss - ebenso wie die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen - davon aus, dass die Lagerstätte Hambach I in ihrer Gesamtheit abgebaut werden sollte und dieses Abbauvorhaben eine Einheit darstellt.

Dies belegt bereits die Tatsache, dass vor der förmlichen Einleitung des Braunkohlenplanverfahrens ein umfassendes ökologisches Gutachten über die Auswirkungen des geplanten Tagebaus Hambach auf die Umwelt eingeholt worden ist, das die Umweltauswirkungen des vollständigen Abbaus der Lagerstätte Hambach I in den Blick genommen hat. Schon aus den Vorgaben für die Gutachter wird deutlich, dass das "Projekt Braunkohlentagebau Hambach" als ein auf einem Gesamtkonzept beruhendes einheitliches Vorhaben angesehen wurde. Diesen Vorgaben folgend beruhen auch die insgesamt elf Teilgutachten bei der Bewertung der umweltrelevanten Auswirkungen auf einer ganzheitlichen Betrachtung des Abbauvorhabens.

Gleiches ist für die auf der Grundlage des eingeholten Gutachtens erlassenen "Richtlinien zum Teilplan 12/1 - Hambach -" festzustellen, die ausweislich deren einleitender Ausführungen bei entsprechenden Genehmigungs- und Zulassungsverfahren als Richtlinien zu beachten sind. Diese Richtlinien basieren auf der Erwartung, dass die Lagerstätte Hambach I in ihrer Gesamtheit abgebaut wird.

(cc) Auch bei der Aufstellung der für den Beginn des Abbaus maßgeblichen Betriebspläne hatte die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen ersichtlich von Anfang an den Abbau der gesamten Lagerstätte Hambach I vor Augen, für den der Teilplan 12/1 - Hambach - erlassen wurde.

Dies zeigt sich schon daran, dass die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen die unter dem 19. Juli 1974 aufgestellten Betriebspläne in der Folgezeit den sich aus dem Braunkohlenplanverfahren ergebenden Veränderungen der Abbaufläche, auch soweit diese über den vorgesehenen räumlichen Geltungsbereich der Betriebspläne hinausgingen, anpasste und unter dem 15. Juni 1977 eine Neufassung des (planerischen) Rahmenbetriebsplans - im Folgenden: Rahmenbetriebsplan 1977 - und unter dem 15. November 1977 eine Neufassung des bergmännischen Betriebsplans - im Folgenden: bergmännischer Betriebsplan 1977 - vorlegte.

(dd) Aber auch inhaltlich belegen der Rahmenbetriebsplan 1977 und der bergmännische Betriebsplan 1977, dass von Beginn an der vollständige Abbau der Lagerstätte Hambach I als Gesamtvorhaben beabsichtigt war und nicht lediglich ein Teilfeld der Lagerstätte als selbständiges Vorhaben abgebaut werden sollte.

Dies kommt bereits in den jeweils als Anlage 1 dem Rahmenbetriebsplan 1977 und dem bergmännischen Betriebsplan 1977 beigefügten Übersichtskarten "Tagebau Hambach - Abbaugrenzen und Sicherheitslinie" zum Ausdruck. Diese geben die gesamte Abbaugrenze wieder, die durch den Teilplan 12/1 - Hambach - für verbindlich erklärt worden ist.

Seine Bestätigung findet dies des Weiteren in den einleitenden Ausführungen des bergmännischen Betriebsplans 1977 und des Rahmenbetriebsplans 1977. Dort ist ein für den Abbau vorgesehenes Feld einschließlich Außenkippe mit einer Größe von ca. 8.500 ha und eine Lebensdauer des Tagebaus von 50 Jahren zugrunde gelegt worden. Dass nicht das gesamte Feld zum Gegenstand der Betriebspläne gemacht worden ist, wurde dort allein mit den Ungenauigkeiten begründet, mit denen eine so langfristige Planung zwangsläufig verbunden ist. Die daraus gezogene Konsequenz, lediglich den Abbaufortschritt innerhalb eines Zeitabschnitts von 25 Jahren zum Gegenstand der Betriebspläne zu machen, belegt die schon damals beabsichtigte Umsetzung eines einheitlichen Gesamtvorhabens in mehreren Teilabschnitten.

Auch die Ausführungen zur Ausbildung der Lagerstätte unter den Nrn. 1.2 und 1.21 des bergmännischen Betriebsplans 1977 und unter Nr. 1.21 des Rahmenbetriebsplans 1977 beziehen sich auf das gesamte Abbaufeld Hambach I. Im bergmännischen Betriebsplan 1977 ist zudem ausdrücklich erwähnt, dass damit über das dem Betriebsplan zugrunde liegende Teilfeld hinausgegangen worden sei.

Für das Vorliegen eines Gesamtvorhabens sprechen im Weiteren die Angaben unter Nr. 1.35 der Betriebspläne. Dort ist dargelegt, dass die voraussichtliche Lebensdauer des Tagebaus Hambach I weit über das Jahr 2000 hinaus und bei Beibehaltung einer jährlichen Fördermenge von ca. 50 Mio. Tonnen bis etwa ins Jahr 2035 reichen werde.

Noch deutlicher wird das Vorliegen eines von Anfang an geplanten Gesamtvorhabens aus der unter Nr. 2.12 des Rahmenbetriebsplans 1977 dargestellten Abbau- und Kippenführung. Dort ist ausdrücklich in die Erwägungen eingestellt worden, dass das gewählte Abbauverfahren auch nach dem Jahre 1995 unter Beibehaltung der stationären Bandausfahrt und der Drehrichtung im Uhrzeigersinn den Abbau des gesamten Feldes Hambach I ermögliche. Seinen Niederschlag hat dies in den von der Beklagten im Rahmen der mündlichen Verhandlung im Einzelnen erläuterten und bereits im Zusammenhang mit den Rahmenbetriebspläne aus dem Jahre 1977 erstellten Kartenwerken über die Planstände des Tagebaus Hambach in den Jahren 1980, 1985, 1990 und 1995 und zu den planerischen Mitteilungen für die Folgezeit gefunden. Diese Kartenwerke und die sich aus daraus ergebende Festlegung eines einzigen Abbaudrehpunktes belegen nachdrücklich, dass schon bei dem Aufschluss des Tagebaus der Abbau des gesamten Braunkohlefeldes im Blick gewesen ist und die Abbau- und Kippenführung von einem Konzept getragen ist, das sich nicht auf den räumlichen Geltungsbereich der Rahmenbetriebspläne aus dem Jahre 1977 beschränkte, sondern das gesamte Braunkohlefeld Hambach I zum Gegenstand hatte.

Für ein von Beginn an beabsichtigtes Gesamtvorhaben sprechen schließlich auch die in den Betriebsplänen jeweils unter Nrn. 5.1 und 5.2 enthaltenen Angaben zur Sicherung und Ordnung der Oberflächennutzung. Dort ist für den von den Betriebsplänen erfassten Zeitraum auf der einen Seite eine Landinanspruchnahme von insgesamt 3.361 ha und auf der anderen Seite eine Rekultivierung bis 1994 von lediglich 905 ha bzw. 909 ha vorgesehen. Angesichts dessen ist festzustellen, dass für eine Abbaufläche von über 2.400 ha keinerlei Regelung über die Wiedernutzbarmachung getroffen worden ist. Wäre das diesen Betriebspläne zugrunde liegende Vorhaben als ein in sich abgeschlossenes Einzelvorhaben anzusehen, würde es diesem in Anbetracht dessen schon an der Zulassungsfähigkeit fehlen. Dass die Betriebspläne gleichwohl mit diesem Inhalt aufgestellt und in der Folge zugelassen wurden, ist nur dadurch zu erklären, dass sowohl die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen als auch die zuständigen Bergbehörden das zur Zulassung gestellte Vorhaben nur als Teilabschnitt eines übergreifenden Gesamtvorhabens angesehen haben.

(ee) Auch die zuständigen Bergbehörden sind bei ihrer Entscheidung über die Zulassung des Rahmenbetriebsplans 1977 und des bergmännischen Betriebsplans 1977 ersichtlich vom Vorliegen eines Gesamtvorhabens ausgegangen. Denn bei der Prüfung dieser Betriebspläne haben sie den Abbau der gesamten Lagerstätte im Blick gehabt und ihrer Entscheidung über die Zulassung zugrunde gelegt.

Diese Einschätzung hat sich schon in den die Aufstellung der Betriebspläne vorbereitenden Gesprächen zwischen der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen und den zuständigen Bergbehörden widergespiegelt.

So ist bereits in einer Besprechung zwischen Vertretern der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen und des damals zuständigen Bergamts Köln am 12. Juli 1974 auf eine "gesamtplanerische Konzeption" Bezug genommen und von dem "Projekt Hambach I" gesprochen worden. Weiterhin ist es von Seiten des Bergamts für erforderlich erachtet worden, dass "die technische Lösung für den Tagebau Hambach I bis zum Auslaufen des Tagebaues dargelegt" werde und für die Zeit nach dem Ende der vorgesehenen Laufzeit der Betriebspläne "nachprüfbare planerische Mitteilungen" vorgelegt werden. All diese Umstände belegen, dass die am Zulassungsverfahren Beteiligten von einem das vollständige Abbaufeld Hambach I erfassenden Gesamtvorhaben ausgingen.

Dass das Bergamt Köln schon in den Jahren 1974 bis 1977 bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Zulassung der Betriebspläne den Tagebau Hambach I in seiner Gesamtheit im Blick hatte, belegt auch dessen Schriftverkehr mit dem Landesoberbergamt NRW. So ist etwa im Schreiben vom 16. September 1974 unter Nr. 9 im Einzelnen auf das - sich erst nach dem Ende des gesamten Abbaus stellende - "Problem der Restlochgestaltung" eingegangen worden. Im Weiteren ist im Schreiben vom 30. September 1974 darauf hingewiesen worden, dass es für die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen erforderlich gewesen sei, das gesamte Abbauvorhaben zu kennen und zu prüfen, und dass deshalb nicht nur die Unterlagen des Rahmenbetriebsplans selbst, sondern auch die Unterlagen der planerischen Mitteilungen als Grundlage für die Prüfung herangezogen worden seien. Zudem ist auf die sich zur Gewährleistung der Sicherheit des gesamten Vorhabens ergebende Notwendigkeit hingewiesen worden, "auch Vereinbarungen bzw. Auflagen und Bedingungen für den Zeitpunkt nach Ablauf des Betriebsplanes (nach 2000) vorzuschlagen".

In gleicher Richtung hat sich das Bergamt Köln mit Schreiben vom 14. November 1974 an die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen gewandt. Auch in diesem Schreiben wird von der "Prüfung der Gesamtkonzeption" gesprochen und ein "Nachweis der Durchführbarkeit des Gesamtvorhabens" gefordert.

Der gleiche Befund ergibt sich aus der Tatsache, dass das Bergamt Köln den bergmännischen Betriebsplan 1977 auf der Grundlage der unter dem 15. Dezember 1977 vorgelegten planerischen Mitteilungen zugelassen hat. Letztere verhalten sich im Einzelnen zum Abbau im Tagebaufeld Hambach I in der Zeit von 1995, dem vorgesehenen Zeitpunkt des Auslaufens des bergmännischen Betriebsplans 1977, bis zur Auskohlung des Abbaufeldes.

Schließlich belegen auch die Zusammenhänge mit der Erstellung und der Zulassung des Rahmenbetriebsplans Hambach 1993 das Vorliegen eines Gesamtvorhabens. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die Ausführungen unter (c) verwiesen.

(ff) Ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen eines einheitlichen, von Beginn an so geplanten Gesamtvorhabens stellt auch der Umstand dar, dass der wasserwirtschaftliche Rahmenbetriebsplan vom 27. Februar 1975, der vom Bergamt Köln unter dem 25. März 1985 zugelassen worden ist, die Entwässerung des gesamten Abbaus der Lagerstätte Hambach I zum Gegenstand hat. Unter Nr. 1 heißt es darin ausdrücklich, der Rahmenbetriebsplan beginne wegen der für eine Entwässerung notwendigen Vorlaufzeit mit den Vorarbeiten zum Aufschluss im Jahre 1975 und ende mit der Auskohlung voraussichtlich im Jahre 2038 und mit der Restlochgestaltung etwa im Jahre 2040; er umfasse damit einen Entwässerungszeitraum von rund 65 Jahren. Schon bei der Aufstellung des wasserwirtschaftlichen Rahmenbetriebsplans bestand demnach die Vorstellung eines ganzheitlichen Gesamtvorhabens.

(b) Mit der Ausführung dieses auf den vollständigen Abbau der Lagerstätte Hambach I gerichteten Gesamtvorhabens ist vor dem Ablauf der Frist zur Umsetzung der UVP-Richtlinie am 3. Juli 1988 und damit auch vor dem Inkrafttreten des Bergrechtsänderungsgesetzes am 1. August 1990 begonnen worden. Denn die Ausführung begann im Jahre 1978 mit dem Aufschluss des Tagebaus auf der Grundlage des (planerischen) Rahmenbetriebsplans 1977 und des bergmännischen Betriebsplans 1977 sowie der auf diesen aufbauenden Haupt- und Sonderbetriebspläne. Die erste Braunkohle wurde im Jahre 1984 gewonnen. In der Folgezeit ist der Abbau kontinuierlich fortgesetzt worden.

(c) Die dem Rahmenbetriebsplan Hambach 1993 zugrunde liegende Abbautätigkeit stellt einen unselbständigen Teilabschnitt des den vollständigen Abbau der Lagerstätte Hambach I umfassenden Gesamtvorhabens dar.

Der Rahmenbetriebsplan Hambach 1993 hält sich im vollen Umfang innerhalb der durch das Gesamtvorhaben vorgegebenen Grenzen. Mit dem in dem Rahmenbetriebsplan beschriebenen Vorhaben wird der Abbau der Lagerstätte Hambach I orientiert an den das Gesamtvorhaben kennzeichnenden Planungen fortgesetzt.

Dafür spricht schon die unter dem 16. November 1987 erfolgte Aufforderung des Bergamtes Köln an die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen zu "einer Fortschreibung der Rahmenbetriebsplanung Tagebau Hambach" (Hervorhebung durch den Senat) und die mit Schreiben vom 16. März 1988 erfolgte Bestimmung einer Frist zur Vorlage für den "Rahmenbetriebsplan für den Tagebau Hambach für den Zeitraum nach 1995".

Auch der Rahmenbetriebsplan Hambach 1993 selbst beruht auf der Vorstellung, ein schon begonnenes Gesamtvorhaben fortzusetzen. Dies belegt bereits dessen Bezeichnung mit "Rahmenbetriebsplan für die Fortführung des Tagebaus Hambach von 1996 bis 2020" (Hervorhebung durch den Senat). Dem entsprechen die einleitenden Ausführungen in dem Rahmenbetriebsplan, wo es heißt, der vorgelegte Rahmenbetriebsplan habe die Fortführung des Tagebaus ab dem zugelassenen Planungsstand bis zum Jahre 2020 zum Inhalt. Im Weiteren wird bei der Projektbeschreibung unter Nr. 1.3 darauf hingewiesen, dass der vorgesehene Zeitrahmen "eine planmäßige und sinnvolle Fortführung des Abbaus" gewährleiste.

Dem entsprechend sind auch die Nebenbestimmungen der Zulassung des Rahmenbetriebsplans Hambach 1993 ausgestaltet. So stellt die Nebenbestimmung Nr. 1.1 klar, dass die bergbaulichen Abbau- und Verkippungsmaßnahmen nur innerhalb der Flächen des Teilplans 12/1 - Hambach - durchgeführt werden dürfen. Im Weiteren ist in der Nebenbestimmung Nr. 1.2 ausdrücklich von der "Fortführung der bergbaulichen Tätigkeit innerhalb der Flächen des Teilplanes 12/1 - Hambach -" die Rede.

(d) Entgegen der Auffassung des Klägers zwingen weder gemeinschaftsrechtliche Vorgaben noch sonstige Erwägungen dazu, für das zum Gegenstand des Rahmenbetriebsplans Hambach 1993 gemachte Vorhaben die Notwendigkeit der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung anzunehmen.

(aa) Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die Zulassung des Rahmenbetriebsplans Hambach 1993 stelle eine Genehmigung im Sinne von Art. 1 Abs. 2 UVP-Richtlinie dar. Die Zulassung könnte nur dann als eine solche Genehmigung angesehen werden, wenn das ihr zugrunde liegende Vorhaben ein (neues) Projekt im Sinne von Art. 1 Abs. 2 UVP-Richtlinie wäre. Daran fehlt es aber hier. Das Vorhaben, das Gegenstand des Rahmenbetriebsplans Hambach 1993 ist, stellt kein neues Projekt im Sinne von Art. 1 Abs. 2 UVP-Richtlinie, sondern - wie bereits im Einzelnen dargelegt - lediglich einen unselbständigen Teilabschnitt des auf den vollständigen Abbau der Lagerstätte Hambach I gerichteten Gesamtvorhabens dar.

(bb) Angesichts dessen führt auch der Hinweis des Klägers nicht weiter, das Bundesverwaltungsgericht habe in seinen Entscheidungen vom 12. Juni 2002 zu den Tagebauvorhaben Jänschwalde und Cottbus-Nord

- vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Juni 2002 - 7 C 2.02 -, a.a.O., und - 7 C 3.02 -, a.a.O., -

ausgeführt, eine Umweltverträglichkeitsprüfung möge erforderlich sein, wenn für ein Projekt, das die insoweit einschlägigen Kriterien erfülle, eine (neue) Genehmigung im Sinne von Art. 1 Abs. 2 UVP-Richtlinie beantragt werde, selbst wenn das Projekt nach der früheren Rechtslage ohne Genehmigung begonnen werden durfte und begonnen worden sei. Denn die beantragte Zulassung des Rahmenbetriebsplans Hambach 1993 war gerade nicht auf die Erteilung einer (neuen) Genehmigung für den Abbau der Lagerstätte Hambach I in seiner Gesamtheit gerichtet, sondern hatte lediglich einen unselbständigen Teilabschnitt dieses Gesamtvorhabens zum Gegenstand.

(cc) Zu Unrecht wendet der Kläger im Weiteren ein, die Zulassung des Rahmenbetriebsplans Hambach 1993 müsse schon deshalb als eine Genehmigung im Sinne von Art. 1 Abs. 2 UVP-Richtlinie angesehen werden, weil das Recht zur Durchführung des Vorhabens erst mit dieser Zulassung und nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt durch einen Akt eingeräumt worden sei, der als Genehmigung im Sinne von Art. 1 Abs. 2 UVP-Richtlinie eingestuft werden könne. Abgesehen davon, dass auch die Zulassung eines Rahmenbetriebsplans noch nicht den Abbau zulässt verkennt der Kläger mit diesem Einwand aber, dass eine Anwendung der UVP- Richtlinie schon dann nicht geboten ist, wenn mit einem Projekt vor dem 3. Juli 1988 tatsächlich begonnen worden ist. Ob für diesen Beginn eine Genehmigung erforderlich war oder nicht, ist hingegen unerheblich.

Vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juni 1998 - C-81/96 -, a.a.O.

Die UVP-Richtlinie legt nämlich zugrunde, dass mit Projekten, für die mit der Richtlinie eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung begründet worden ist, nach der zuvor in den Mitgliedstaaten geltenden Rechtslage auch ohne Vorliegen eines als Genehmigung im Sinne von Art. 1 Abs. 2 UVP- Richtlinie einzustufenden Aktes begonnen werden durfte.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Juni 2002 - 7 C 2.02 -, a.a.O., und - 7 C 3.02 -, a.a.O.

Angesichts dessen ist es unerheblich, ob in der Verbindlichkeitserklärung des Teilplans 12/1 - Hambach - oder in der Zulassung der Betriebspläne aus dem 1977 ein mit einer Genehmigung im Sinne von Art. 1 Abs. 2 UVP-Richtlinie vergleichbarer Akt gesehen werden kann. Maßgeblich ist allein, dass mit dem Vorhaben tatsächlich begonnen worden ist, das ist hier - wie bereits dargestellt - in Anbetracht des als Gesamtvorhaben einstufenden Abbaus des Braunkohlefeldes Hambach I anzunehmen.

(dd) Entgegen der Auffassung des Klägers ist auch aus der "Wells"-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs

- vgl. EuGH, Urteil vom 7. Januar 2004 - C-201/02 -, DVBl. 2004, 370 = NuR 2004, 517 = NVwZ 2004, 593 -

nichts anderes herzuleiten. Die jener Entscheidung zugrunde liegende Fallgestaltung unterscheidet sich in wesentlichen Punkten von derjenigen, wie sie für die streitgegenständliche Zulassung des Rahmenbetriebsplans Hambach 1993 maßgeblich ist.

Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs beruhte auf einer im nationalen Recht Großbritanniens neu erlassenen Regelung ("Planning and Compensation Act 1991"), die vorsah, dass die Wiederaufnahme des Betriebs von Bergbauvorhaben, die während eines Zeitraums von zwei Jahren vor dem 1. Mai 1991 nicht betrieben wurden, erst dann möglich ist, wenn die ursprüngliche Genehmigung ("Old Mining Permission") registriert und Auflagen für den Betrieb festgelegt worden sind. Für den Fall, dass bis zum 25. März 1992 kein Antrag auf Registrierung gestellt worden war, war vorgesehen, dass die Genehmigung erlischt. Ausgehend davon hat der Europäische Gerichtshof den Bescheid über die Festlegung neuer Auflagen und die Entscheidung über die Genehmigung bestimmter Punkte der neuen Auflagen in ihrer Gesamtheit als neue "Genehmigung" eines Projekts im Sinne von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 UVP-Richtlinie angesehen und aufgrund dessen die Notwendigkeit der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung angenommen.

Schon in dem Anknüpfungspunkt für die "Genehmigung" unterscheidet sich die vorliegende Fallgestaltung von derjenigen, die der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zugrunde lag. Während dort Gegenstand der "Genehmigung" die Wiederaufnahme eines eingestellten Betriebs war, soll die Zulassung des Rahmenbetriebsplans Hambach 1993 die unterbrechungsfreie Fortsetzung eines laufenden Betriebs, nämlich des Abbaubetriebs der Lagerstätte Hambach I, ermöglichen.

Im Weiteren ist festzustellen, dass nach dem nationalen Recht Großbritanniens für den Fall einer unterlassenen Registrierung das Erlöschen der gesamten Genehmigung vorgesehen war, d.h. also auch des Teils der Genehmigung, der sich auf den bereits durchgeführten Teil des Vorhabens bezog. Angesichts dessen fehlte es dort an einem vor dem Inkrafttreten der UVP-Richtlinie liegenden Anknüpfungspunkt. Demgegenüber knüpft die hier streitgegenständliche Zulassung des Rahmenbetriebsplans Hambach 1993 im Wesentlichen an die im Zusammenhang mit dem Teilplan 12/1 - Hambach - sowie den Zulassungen des bergmännischen Betriebsplans 1977 und des Rahmenbetriebsplans 1977 getroffenen Entscheidungen an, die sämtlich weit vor dem Inkrafttreten der UVP- Richtlinie ergangen und nach wie vor wirksam sind.

Schließlich und letztlich entscheidend ist festzustellen, dass nach dem nationalen Recht Großbritanniens bei Erlass des Bescheids über die Festlegung von Auflagen trotz der ursprünglich schon einmal erteilten Genehmigung in Form der "Old Mining Permission" erneut das gesamte Vorhaben in den Blick zu nehmen war. Es war mithin zu einem nach dem Inkrafttreten der UVP-Richtlinie liegenden Zeitpunkt eine neue Entscheidung über ein Gesamtvorhaben mit umweltrelevanten Auswirkungen zu treffen. Angesichts dessen ist es konsequent, dass der Europäische Gerichtshof die Notwendigkeit der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach neuem Recht angenommen hat. Bei der Entscheidung über die Zulassung des Rahmenbetriebsplans Hambach 1993 ist demgegenüber nicht über die Zulässigkeit des gesamten Abbaus der Lagerstätte Hambach I zu entscheiden. Diese im Wesentlichen bereits im Zusammenhang mit dem Teilplan 12/1 - Hambach - sowie den Zulassungen des bergmännischen Betriebsplans 1977 und des Rahmenbetriebsplans 1977 getroffene Entscheidung über das "Ob" eines Braunkohletagebaus an dieser Stelle steht nicht - erneut - zur Überprüfung an. Die streitgegenständliche Zulassung des Rahmenbetriebsplans Hambach 1993 beruht vielmehr auf dieser Entscheidung und den zu ihrer Umsetzung bereits ins Werk gesetzten Abbaumaßnahmen und hat sich daran auszurichten. Mit ihr soll lediglich die Möglichkeit zur Fortsetzung des schon vor Inkrafttreten der UVP-Richtlinie in den auch für die Umweltauswirkungen entscheidenden Punkten vollständig festgelegten und in weiten Teilen ausgeführten Gesamtvorhabens eröffnet werden.

(ee) Auch der Verweis des Klägers auf die "Herzmuschelfischer"-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs

- vgl. EuGH, Urteil vom 7. September 2004 - C-127/02 -, EuZW 2004, 730 -

rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Auch diese Entscheidung betrifft eine Fallgestaltung, die mit der vorliegenden nicht vergleichbar ist.

Kernaussage dieser Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs ist es, dass die mechanische Herzmuschelfischerei, die seit vielen Jahren ausgeübt wird, für die jedoch jedes Jahr eine Lizenz für einen begrenzten Zeitraum erteilt wird, wobei jedes Mal aufs Neue beurteilt wird, ob und, wenn ja, in welchem Gebiet diese Tätigkeit ausgeübt werden darf, unter den Begriff Plan oder Projekt im Sinne von Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen vom 21. Mai 1992 (RL 92/43 EWG, ABlEG Nr. L 206, S. 7) - im Folgenden: Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie - fällt.

Zwar weist der Kläger zutreffend darauf hin, dass der Europäische Gerichtshof in dieser Entscheidung für die Auslegung der Begriffe Plan und Projekt in der Flora- Fauna-Habitat-Richtlinie auf die Definitionen aus Art. 1 Abs. 2 UVP-Richtlinie zurückgegriffen hat. Für die vorliegende Fallgestaltung kann aus der Entscheidung aber gleichwohl nichts abgeleitet werden. Denn bei der Erteilung der dort in Rede stehenden Lizenzen ist offensichtlich jedes Mal die Ausübung der mechanischen Herzmuschelfischerei im Laufe eines Jahres in ihrer Gesamtheit erneut zu beurteilen, ohne dass hierfür frühere Entscheidungen von Belang wären. Darin liegt aber der wesentliche Unterschied zu der hier streitgegenständlichen Zulassung des Rahmenbetriebsplans Hambach 1993, die lediglich einen unselbständigen Teilabschnitt eines bereits festgelegten und teilweise ins Werk gesetzten Gesamtvorhabens zum Gegenstand hat, so dass dabei gerade nicht der Abbau der Lagerstätte Hambach I in seiner Gesamtheit erneut zur Überprüfung ansteht.

2. Neben § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG 1987 bestehen weder eine Rechtsvorschrift, aus denen sich ein Recht des Klägers ergeben könnte, dessen Verletzung er im vorliegenden Verfahren geltend machen kann (1.), noch eine Bestimmung, die ihm unabhängig von einer eigenen Rechtsbetroffenheit eine Klagemöglichkeit eröffnet (2.).

a) Soweit der Kläger - insbesondere mit der Berufungsbegründung - Verstöße der Zulassung des Rahmenbetriebsplans Hambach 1993 gegen die Richtlinie des Rates über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten vom 2. April 1979 (RL 79/409 EWG, ABlEG Nr. L 103, S. 1) - im Folgenden: Vogelschutzrichtlinie - und die Flora- Fauna-Habitat-Richtlinie geltend macht, bedarf es keines näheren Eingehens auf dieses Vorbringen, da beide Richtlinien dem Kläger keine gerichtlich durchsetzbare Rechtsposition zu vermitteln vermögen. Die Richtlinien räumen Naturschutzverbänden wie dem Kläger weder ein obligatorisches Beteiligungsrecht noch eine sonstige Rechtsposition ein.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 2001 - 1 BvR 481/01 und 519/01 -, DVBl. 2001, 1139 = NuR 2001, 581 = NVwZ 2001, 1148 = UPR 2001, 314; OVG Hbg., Beschluss vom 19. Februar 2001 - 2 Bs 370 -, NuR 2001, 592 = NVwZ 2001, 1173.

Auch die Beteiligung der Öffentlichkeit an der in Art. 6 Flora-Fauna-Habitat- Richtlinie vorgesehenen Verträglichkeitsprüfung ist lediglich als fakultatives Beteiligungsverfahren ausgestaltet.

Vgl. Freytag/Even, NuR 1995, 109 (113); Iven, NuR 1996, 373 (378); Epiney, UPR 1997, 303 (308); Erbguth/Stollmann, DVBl. 1997, 453 (457); Thyssen, DVBl. 1998, 877 (879).

b) Dem Kläger ist auch nicht die Möglichkeit eröffnet, die streitgegenständliche Zulassung des Rahmenbetriebsplans Hambach 1993 unabhängig von der Geltendmachung einer eigenen Rechtsverletzung mittels einer sogenannten altruistischen Verbandsklage zur gerichtlichen Überprüfung zu stellen.

aa) Die Möglichkeit einer derartigen altruistischen Verbandsklage, die durch Art. I Nr. 8 des Gesetzes zur Änderung des Landschaftsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 487) für das Land Nordrhein-Westfalen eingeführt worden ist, ist nunmehr in § 12 b Abs. 1 des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz) vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568) - LG NRW - geregelt. Nach dieser Bestimmung kann ein nach den Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannter Verband Rechtsbehelfe gegen einen Verwaltungsakt nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung einlegen, ohne eine Verletzung eigener Rechte darlegen zu müssen, wenn er geltend macht, dass der Verwaltungsakt den Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes, des Landschaftsgesetzes NRW, den aufgrund dieser Gesetze erlassenen oder fortgeltenden Rechtsvorschriften oder anderen Rechtsvorschriften einschließlich derjenigen der Europäischen Union widerspricht, die auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege dienen.

(1) Unabhängig von der Frage, ob erst eine nach der Klageerhebung erlassene Rechtsvorschrift überhaupt im Nachhinein eine Klagebefugnis für einen Kläger zu begründen vermag, kann die Bestimmung des § 12 b Abs. 1 LG NRW vorliegend schon mit Blick auf ihren zeitlichen Anwendungsbereich nicht zum Tragen kommen.

Nach der durch Art. I Nr. 19 des Gesetzes zur Änderung des Landschaftsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 487) in das Landschaftsgesetz NRW eingefügten Übergangsvorschrift des § 76 Abs. 2 Satz 1 LG NRW findet § 12 b LG NRW grundsätzlich nur auf Verwaltungsakte Anwendung, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes erlassen worden sind. Diese Voraussetzung erfüllt die streitgegenständliche Zulassung offensichtlich nicht.

Darüber hinaus kommt nach § 76 Abs. 2 Satz 2 LG NRW die Möglichkeit der Verbandsklage auch gegen solche Verwaltungsakte in Betracht, die bei Inkrafttreten des Änderungsgesetzes nicht bestandskräftig waren und für die im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren eine Mitwirkung der anerkannten Verbände gesetzlich vorgeschrieben war. Diese Voraussetzungen sind hier ebenfalls nicht erfüllt.

Zwar war die Zulassung des Rahmenbetriebsplans Hambach 1993 infolge der vom Kläger erhobenen Klage bei Inkrafttreten des Änderungsgesetzes noch nicht bestandskräftig. Es fehlt aber an der weiteren Voraussetzung, dass im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren eine Mitwirkung der anerkannten Verbände gesetzlich vorgeschrieben gewesen ist.

Die eine Mitwirkung der anerkannten Naturschutzverbände begründende Bestimmung des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG 1987 kam für die Zulassung des Rahmenbetriebsplans Hambach 1993 nicht zur Anwendung, da die Zulassung des Rahmenbetriebsplans nicht im Wege eines Planfeststellungsverfahrens erfolgt ist und - wie im Zusammenhang mit der geltend gemachten Verletzung des Mitwirkungsrechts aus § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG 1987 im Einzelnen dargelegt - auch nicht hätte erfolgen müssen.

Eine andere Bestimmung, aus der sich eine Pflicht zur Beteiligung der anerkannten Verbände ergeben könnte, ist nicht ersichtlich. Insbesondere kommt auch § 12 Nr. 3 Buchst. a LG NRW nicht in Betracht, da auch diese Bestimmung mit Blick auf die Übergangsvorschrift des § 76 LG NRW keine Anwendung findet.

(2) Ein Klagerecht aus § 12 b Abs. 1 LG NRW scheitert für den Kläger aber auch daran, dass es sich bei der streitgegenständlichen Zulassung des Rahmenbetriebsplans Hambach 1993 nicht um einen solchen Verwaltungsakt handelt, gegen den § 12 b Abs. 2 Nr. 2 LG NRW die Möglichkeit einer Verbandsklage eröffnet. Denn bei dieser Zulassung handelt es sich weder um einen Verwaltungsakt gemäß § 12 Nrn. 3 bis 5 LG NRW noch um einen solchen gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder 4 des Bundesnaturschutzgesetzes. Insbesondere ist - wie im Zusammenhang mit der geltend gemachten Verletzung des Mitwirkungsrechts aus § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG 1987 bereits im Einzelnen dargelegt - zu Recht kein Planfeststellungsverfahren durchgeführt worden.

bb) Auch § 61 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193) - BNatSchG 2002 - vermag ein Verbandsklagerecht des Klägers nicht zu begründen. Gemäß dieser Bestimmung kann ein nach § 59 BNatSchG 2002 oder aufgrund landesrechtlicher Vorschriften im Rahmen des § 60 BNatSchG 2002 anerkannter Verein, ohne in seinen Rechten verletzt zu sein, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung einlegen unter anderem gegen Planfeststellungsbeschlüsse über Vorhaben, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind.

Schon in zeitlicher Hinsicht kommt diese Bestimmung nach der maßgeblichen Übergangsvorschrift des § 69 Abs. 5 BNatSchG 2002 nicht zur Anwendung, da die Zulassung des Rahmenbetriebsplans weder nach dem 3. April 2002 beantragt noch nach dem 1. Juli 2002 erlassen worden ist.

Aber auch tatbestandlich greift diese Bestimmung vorliegend nicht ein, weil die Zulassung des Rahmenbetriebsplans Hambach 1993 - wie im Zusammenhang mit der geltend gemachten Verletzung des Mitwirkungsrechts aus § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG 1987 bereits im Einzelnen dargestellt - zutreffend nicht im Wege eines Planfeststellungsbeschlusses erfolgt ist.

B. Hilfsantrag

Auch der Hilfsantrag, mit dem der Kläger eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zur Einholung einer Vorabentscheidung über von ihm näher bezeichnete Fragen begehrt, hat keinen Erfolg.

I. Die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften verpflichten nicht zur Einholung einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs. Weder der Wortlaut des Art. 234 Abs. 3 EGV noch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs vermögen eine Vorlagepflicht zu begründen.

Nach Art. 234 Abs. 3 EGV ist ein innerstaatliches Gericht, dessen Entscheidung selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden kann, u.a. zur Anrufung des Europäischen Gerichtshofs verpflichtet, wenn sich in einem schwebenden Verfahren bei diesem Gericht eine Frage über die Auslegung der Handlungen der Organe der Gemeinschaft stellt. Vorliegend betreffen die vom Kläger aufgeworfenen Fragen zwar die Auslegung der Handlung eines Organs der Gemeinschaft, nämlich die Auslegung der UVP-Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaft. Dennoch begründet Art. 234 Abs. 3 EGV keine Vorlagepflicht, weil das Urteil des Senats mit einem Rechtsmittel angefochten werden kann und deshalb keine letztinstanzliche Entscheidung darstellt.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs besteht über den Wortlaut des Art. 234 Abs. 3 EGV hinaus eine Pflicht zur Einholung einer Vorabentscheidung, wenn ein Gericht im Instanzenzug Gemeinschaftsrecht für ungültig hält und bei seiner Entscheidung unangewendet lassen will.

Vgl. EuGH, Urteil vom 22. Oktober 1987 - Rs. 314/85 -, EuGHE I 1987, 4199 = NJW 1988, 1451.

Auch auf der Grundlage dieser Rechtsprechung besteht keine Vorlagepflicht, da der Senat die vorliegend in Rede stehende UVP-Richtlinie nicht für ungültig hält, sondern sie im Gegenteil vielmehr seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat.

II. Da mithin keine Pflicht zur Vorlage an den Europäischen Gerichtshof besteht, könnte die Einholung einer Vorabentscheidung lediglich auf der Grundlage des Art. 234 Abs. 2 EGV erfolgen. Danach kann ein Gericht eines Mitgliedstaates u.a. eine Frage über die Auslegung der Handlungen der Organe der Gemeinschaft dem Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen, wenn ihm eine derartige Frage gestellt wird und es eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils für erforderlich hält.

Ausgehend davon sieht sich der Senat zur Einholung einer Vorabentscheidung über die vom Kläger aufgeworfenen Fragen nicht veranlasst. Für die im vorliegenden Verfahren zu treffende Entscheidung hält der Senat die vom Kläger beantragte Anrufung des Europäischen Gerichtshofs nicht für erforderlich.

Mit der ersten aufgeworfenen Frage will der Kläger geklärt wissen, ob "eine am 17. August 1995 ergangene bergrechtliche Rahmenbetriebsplanzulassung (§ 52 BBergG) betreffend einen Braunkohlentagebau eine Genehmigung im Sinne der UVP-Richtlinie 85/337/EWG [ist], vor deren Erteilung - jedenfalls dann, wenn der unternehmerische Antrag auf Zulassung des Rahmenbetriebsplanes am 03. Mai 1993 bei der für die Betriebsplanzulassung zuständigen Behörde gestellt wurde - eine den Vorgaben der Richtlinie 85/337/EWG entsprechende Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss". Insoweit erscheint es dem Senat nicht erforderlich, eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs einzuholen. In Anbetracht der Regelungen der UVP-Richtlinie und der dazu bereits vorliegenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hält es der Senat für hinreichend geklärt, dass das Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung davon abhängt, ob der Rahmenbetriebsplan für einen Braunkohletagebau ein Gesamtvorhaben oder lediglich einen unselbständigen Teilabschnitt eines solchen zum Gegenstand hat.

Im Weiteren will der Kläger eine Klärung der Frage herbeiführen, ob unter den in ersten Frage näher bezeichneten Voraussetzungen "von der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen des Zulassungsverfahrens abgesehen werden [kann], wenn zu dem Braunkohlentagebau bereits Rahmenbetriebsplanzulassungen aus dem Jahr 1978 existierten, welche die Durchführung des Tagebaubetriebs bis zu dem Abbaustand zum 31. Dezember 1995 regeln und freigeben, wenn die nach dem 3. Juli 1988 zur Zulassung beantragte Rahmenbetriebsplanung ("Fortführung des Braunkohlentagebaus Hambach im Zeitraum 1996 bis 2020") an den vorgenannten Abbaustand anknüpft und die Fortführung des Braunkohlentagebaus über einen Zeitraum von weiteren 25 Jahren und unter Inanspruchnahme von weiteren 3.270 ha bezieht und wenn der nach dem 3. Juli 1988 zur Zulassung beantragte Rahmenbetriebsplan betreffend die Fortführung des Tagebaus sich - ebenso wie die vorangegangene, zugelassene Rahmenbetriebsplanung - auf den Abbau einer Lagerstätte bezieht, für die ein landesplanerisch für verbindlich erklärter, die Durchführung des Tagebaubetriebes indessen nicht fachgesetzlich zulassender, Braunkohlenplan aus dem Jahre 1977 existiert, zu welchem bestimmte Gutachten über die Auswirkungen des Tagebaus auf die Umwelt eingeholt wurden". Auch insoweit bedarf es keiner Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs, da diese Frage - wie in den Ausführungen zur Begründetheit des Hauptantrags geschehen - in Einklang mit der UVP-Richtlinie sowie auf der Grundlage der in diesem Zusammenhang bereits ergangenen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts für den vorliegenden Fall ohne Weiteres dahingehend zu beantworten ist, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung entbehrlich ist.

Schließlich bedarf es auch mit Blick auf die dritte vom Kläger aufgeworfene Frage, ob "ein gemeinnützige Zwecke verfolgender Umweltverband aufgrund der UVP-Richtlinie 85/337/EWG berechtigt [ist], vor den nationalen Verwaltungsgerichten, die nach nationalem Recht für die Prüfung der Rechtmäßigkeit einer behördlichen Genehmigung zur Durchführung eines großflächigen Tagebaubetriebes zuständig sind, die Verletzung von Bestimmungen eben dieser Richtlinie geltend zu machen", nicht der Einholung einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs. Denn die Frage der Berechtigung des Klägers, als anerkannter Naturschutzverband die von ihm im vorliegenden Verfahren geltend gemachte Verletzung der UVP-Richtlinie zur gerichtlichen Klärung zu stellen, ist - wie in den Ausführungen zur Zulässigkeit des Hauptantrags geschehen - schon nach nationalem Recht ohne Weiteres zu bejahen, so dass es auf eine sich aus der UVP- Richtlinie ergebende Berechtigung für das vorliegende Verfahren nicht ankommt.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO und 162 Abs. 3 VwGO; es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen dem Kläger aufzuerlegen, weil die Beiladung im Sinne des § 65 Abs. 2 VwGO notwendig war und die Beigeladene sich mit der Antragstellung dem sich aus § 154 Abs. 3 VwGO ergebenden Kostenrisiko ausgesetzt hat. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.