OLG Hamm, Urteil vom 22.11.2004 - 18 U 123/02
Fundstelle
openJur 2011, 33541
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 2 O 34/02
Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 28. Juni 2002 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Siegen abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 15.591,38 € nebst 5 % Zinsen seit dem 15. Mai 2002 zu zahlen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen; die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.

Die Gerichtskosten des Rechtsstreits erster Instanz mit Ausnahme der Urteilsgebühren, die die Beklagte zu 2) alleine trägt, tragen die Klägerin und die Beklagte zu 2) je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der vormaligen Beklagten zu 1) werden der Klägerin auferlegt. Im übrigen sind die außergerichtlichen Kosten erster Instanz insgesamt von der Beklagten zu 2) zu tragen.

Die Kosten der Berufungsinstanz mit Ausnahme der Kosten der Streithelfer trägt die Beklagte zu 2). Die Streithelfer tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert die Beklagte zu 2) mit weniger als 20.000,00 €.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

(abgekürzt gemäß § 540 ZPO)

Die zulässige Berufung hat bis auf einen geringfügigen Teil des Zinsanspruches in der Sache Erfolg.

Die Beklagte schuldet der Klägerin gemäß Artikeln 17 Abs. 1, 29, 3 CMR Ersatz für die im Transitland Slowakische Republik nutzlos aufgewandte Zollschuld von 15.591,38 € nebst Rechtshängigkeitszinsen gemäß Artikel 37 CMR.

1.

Die Anspruchsberechtigung der Klägerin folgt aus § 67 VVG. Die insofern von der Klägerin für die Anspruchsberechtigung dargelegten Voraussetzungen werden von der Beklagten und ihren Streithelferinnen nicht bestritten.

2.

Die CMR ist im Streitfall anwendbar. Die Beklagte ist Beförderer im Sinne der CMR. Zwischen ihr und der Rechtsvorgängerin der Klägerin ist auf Grund des Telefax-Schreibens vom 16. September 1999 (Anlage K 1 = Bl. 22 Gerichtsakten) ein Transportvertrag zustandegekommen. Im übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen insofern auf das angefochene Urteil Bezug genommen.

3.

Da es sich bei der angefallenen Zollschuld um schadensbedingte Kosten handelt, folgt der Anspruch der Klägerin nicht aus Artikeln 17, 23 Abs. 4 CMR; es liegen indes die Voraussetzungen der Artikel 17, 29 CMR vor, so daß die Beklagte im vollem Umfang zum Ersatz verpflichtet ist, ohne sich auf haftungsbeschränkende Vorschriften der CMR berufen zu können.

B)

Der gänzliche Verlust der Reifen und der anderen Teile, die zu befördern waren, ist in der Obhut der Beklagten eingetreten. Die dem Rechtsstreit nicht beigetretene Streitverkündete, die Firma C in C1, hat das Transportgut zum Transport von Frankreich nach Ungarn am 17.09.1999 übernommen. Die Obhutsübernahme ist der Beklagten gemäß Artikel 3 CMR zuzurechnen, weil sie die Streitverkündete als Unterfrachtführer in den Transport eingeschaltet hat. Vor Ablieferung in Ungarn ist die Ware in Verlust geraten. Auf Grund dieses Verlustes ist die Zollschuld, die bei störungsfreiem Transit durch die slowakische Republik vermieden worden wäre, angefallen.

b)

Dieser auf den Verlust zurückzuführende Schaden ist auch verursacht worden durch ein der Beklagten zur Last fallendes Verschulden, das nach dem Recht des angerufenen Gerichts - also nach § 435 HGB - dem Vorsatz gleichsteht. Der Fahrer der streitverkündeten Firma C in C1, dessen Verschulden der Beklagten gemäß Artikel 3 CMR zuzurechnen ist, hat den Diebstahlsschaden und damit die nutzlose Aufwendung der Zollschuld leichtfertig und in dem Bewußtsein verursacht, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten wird.

Das Tatbestandsmerkmal der Leichtfertigkeit erfordert einen besonders schweren Pflichtenverstoß, bei dem sich der Frachtführer oder seine Leute in krasser Weise über die Sicherheitsinteressen des Vertragspartners hinwegsetzen. Das subjektive Erfordernis des Bewußtseins von der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts ist eine sich dem Handelnden aufdrängende Erkenntnis, es werde wahrscheinlich ein Schaden entstehen. Dabei reicht die Erfüllung des Tatbestandsmerksmals der Leichtfertigkeit für sich allein allerdings nicht aus, um auf das Bewußtsein von der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts schließen zu können. Eine solche Erkenntnis als innere Tatsache ist vielmehr erst dann anzunehmen, wenn das leichtfertige Verhalten nach seinem Inhalt und nach den Umständen, unter denen es aufgetreten ist, diese Folgerung rechtfertigt. Dabei bleibt es der tatrichterlichen Würdigung vorbehalten, ob das Handeln nach dem äußeren Ablauf des zu beurteilenden Geschehens vom Bewußtsein getragen wurde, daß der Eintritt eines Schadens mit Wahrscheinlichkeit drohe. Insoweit sind in erster Linie Erfahrungssätze heranzuziehen. Zudem kann der Schluß auf das Bewußtsein der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts auch im Rahmen typischer Geschehensabläufe naheliegen (vgl. BGH NJW 2004, S. 2446).

Auf der Grundlage dieser rechtlichen Grundsätze ist vorliegend von Leichtfertigkeit und von dem Bewußtsein eines wahrscheinlichen Schadenseintritts, also von einem qualifizierten Verschulden auszugehen.

aa)

Der Senat sieht den besonders schwerwiegenden Pflichtenverstoß des Fahrers der Firma C darin, daß dieser der Bitte einer ihm unbekannten jungen Frau, sie als Anhalterin mitzunehmen, nachgegeben und die junge Frau dann, als er die Toilette aufsuchen mußte, im Führerhaus des Lkw allein gelassen hat. Dabei kommt es auf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob die Slowakische Republik eine besonders diebstahlsgefährdete Region ist, nicht an. Wer als gewerblicher Frachtführer die Obhut für fremdes Gut übernimmt, darf ihm unbekannten Menschen, die mit der Beförderung in keinerlei Zusammenhang stehen, den Zugriff auf dieses Gut - sei dessen Wert nun erkennbar oder nicht - unter keinen Umständen erleichtern. Das ist in der Speditionsbranche selbstverständlich. Dabei kann offenbleiben, ob dieses Gebot bereits verletzt ist, wenn man in einem Transitland Anhalter mitnimmt. Jedenfalls muß es jedem mit der gewerblichen Beförderung fremden Gutes beauftragten Transportunternehmer einleuchten, daß dieses Gebot in grober Weise dann verletzt ist, wenn man den unbekannten Anhalter im Führerhaus des Fahrzeuges allein läßt. Es liegt auf der Hand, daß in diesem Augenblick gänzlich unkalkulierbar ist, was der unbekannte Anhalter in dem Lkw unternimmt. Das zeigt gerade auch der vorliegende Fall, in dem es der unbekannten Anhalterin gelungen ist, das in der eigenen Flasche des Fahrers mitgeführte Getränk mit Betäubungstropfen zu vermischen. Auch andere Entwicklungen wären denkbar. Etwa könnte eine mitgeführte Schußwaffe griffbereit versteckt werden, um hiervon auf der Weiterfahrt leicht Gebrauch machen zu können. Dritte, die es auf die für wertvoll gehaltene Ladung absehen, könnten von dem unbekannten Anhalter durch Signale, etwa Handzeichen, verständigt werden, daß ein etwaiger Zugriff jetzt weitgehend gefahrlos möglich ist, usw.

bb)

Der damit zu bejahende besonders schwere Pflichtenverstoß ist auf der Grundlage des unstreitigen Sachverhaltes auch in dem Bewußtsein begangen, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten wird. Diese Schlußfolgerung zieht der Senat auf Grund der Schwere des objektiven Pflichtenverstoßes unter Berücksichtigung aller die Tat begleitenden Umstände. Dem gewerblichen Frachtführer, der derart sorglos mit fremden Gut umgeht, daß er Dritten den Zugrift leichtmacht, muß sich die Erkenntnis aufgedrängt haben, daß das Risiko eines unbefugten Zugriffs durch Dritte naheliegt.

3.

Wenn - wie im Streitfall - qualifiziertes Verschulden zu bejahen ist, ist der mit der Berufung weiterverfolgte Ersatzanspruch auch nicht verjährt, weil die Verjährungsfrist in diesem Fall gemäß Artikel 32 Abs. 1 Satz 2 CMR drei Jahre beträgt, wobei sich der Verjährungsbeginn nach Artikel 32 Abs. 1 Satz 3 Buchstabe b CMR richtet. Da das zu befördernde Gut im Oktober 1999 abzuliefern war, war die 3-Jahres-Frist bei Zustellung der Klageerweiterung auf die im Rechtsstreit verbliebene Beklagte am 15.05.2002 (Bl. 55 Gerichtsakten) ersichtlich nicht abgelaufen. Nach der gemäß Artikel 32 Abs. 3 Satz 1 CMR anzuwendenden Vorschrift des § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist die Verjährung damit durch Rechtsverfolgung gehemmt worden.

4.

Der Zinsanspruch ist nur teilweise begründet. Er beruht auf Artikel 37 CMR. Eine Reklamation ist der im Rechtsstreit verbliebenen Beklagten vor Rechtshängigkeit nicht zugegangen. Auch nach dem gemäß Artikel 28 Abs. 4 EGBGB ergänzend anzuwendenden nationalen Recht (hier §§ 280 Abs. 2, 286 BGB) kann die Klägerin einen weitergehenden Zinsschaden nicht herleiten, weil die im Rechtsstreit verbliebene Beklagte vor Rechtshängigkeit nicht gemahnt worden ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 2, 101, 269 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit rechtfertigt sich gemäß §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Der Senat hat die Voraussetzungen einer Zulassung der Revision gemäß § 543 ZPO geprüft, diese aber verneint. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Verschulden qualifiziert im Sinne von § 435 HGB ist, hat der Senat die vom Bundesgerichtshof in

NJW 2004, S. 2446 postulierten Grundsätze herangezogen. Die Bewertung ist Sache des Tatrichters.

Zitate0
Referenzen0
Schlagworte