OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.07.2004 - 9 A 201/02
Fundstelle
openJur 2011, 30795
  • Rkr:
Verfahrensgang
Tenor

I. Die Berufung wird zugelassen, soweit

in dem Bescheid vom 19. Januar 1999 Baugenehmigungsgebühren für das Gebäude (ohne Tiefgarage und Stellplätze) in Höhe von mehr als 538.018,- DM,

in dem Bescheid vom 18. August 1999 Óberwachungsgebühren von mehr als 134.832,50 DM sowie Gebühren für die Bauzustandsbesichtigung nach Fertigstellung des Rohbaus von mehr als 161.799,- DM und

in dem Bescheid vom 22. Oktober 1999 Gebühren für die Bauzustandsbesichtigung nach Fertigstellung von mehr als 161.799,- DM sowie Gebühren für die Entscheidung über die Gestattung der vorzeitigen Benutzung von mehr als 80.899,50 DM

festgesetzt worden sind.

Das Zulassungsverfahren wird insoweit als Berufungsverfahren fortgeführt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

Die Kostenentscheidung für das Zulassungsverfahren folgt insoweit der Kostenentscheidung der Hauptsache.

Die zugelassene Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein - Westfalen einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe).

II. Im übrigen wird der Zulassungsantrag abgelehnt.

Die für diesen Teil des Zulassungsverfahrens entstandenen Kosten trägt die Klägerin.

Der Streitwert wird insoweit für das Zulassungsverfahren auf einen Betrag von 696.096,79 EUR (= früher 1.361.447,- DM) festgesetzt.

Gründe

Der Zulassungsantrag der Klägerin, der sich wegen der vor dem 1. Januar 2002 erfolgten Schließung der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Verfahrensrecht richtet (§ 194 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), hat nur mit dem aus dem Tenor ersichtlichen geringen Umfang Erfolg und erweist sich im übrigen als unbegründet.

I. Die Berufung ist wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, soweit die Gebührenfestsetzungen in den angefochtenen Bescheiden auch für die Flächen des Gebäudes, die eingeschossig genehmigt worden sind (Selbstbedienung sowie Lager/Warenannahme einschließlich dortiger Sonderflächen), auf einer Rohbaukostenberechnung für mehrgeschossige Geschäftshäuser mit über 2000 m² Verkaufsfläche beruhen. In diesem Umfang legt der Zulassungsantrag in einer den Anforderungen des § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO a.F. genügenden Weise eine fehlerhafte Gebührenerhebung und eine damit korrespondierende Unrichtigkeit der angefochtenen, die streitigen Gebührenbescheide in vollem Umfang bestätigenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts dar.

Hinsichtlich der Gebührenfestsetzungen für die in den drei streitigen Bescheiden abgerechneten baurechtlichen Amtshandlungen sind die Bestimmungen des § 1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung Nordrhein-Westfalen (AVwGebO NRW) und des hierzu erlassenen Allgemeinen Gebührentarifs (AGT) in den - vom Zeitpunkt der Antragstellung bzw. Vornahme der jeweiligen Amtshandlung abhängigen, mit Blick auf die hier relevanten Regelungen identischen - Fassungen der bis zum 23. November 1998 geltenden 18. Änderungsverordnung vom 10. Februar 1998 (GVBl. NRW S. 166) bzw. der danach in Kraft getretenen 19. Änderungsverordnung vom 20. Oktober 1998 (GVBl. NRW S. 610) einschlägig. Für die Baugenehmigungsgebühr betreffend bauliche Anlagen der hier streitigen Art im Sinne des § 54 BauO NRW 1995 sieht die maßgebliche Tarifstelle (TS) 2.4.1 b) AGT deren Berechnung nach der Rohbausumme vor, wobei diese je 1000,- DM mit einem Satz von 13,- DM zu vervielfältigen ist. Die gesamte Genehmigungsgebühr ist zugleich Grundlage der mit bestimmten Bruchteilen davon zu erhebenden Gebühren für die Bauüberwachung, die Zustandsbesichtigungen und die vorzeitige Nutzungsgestattung nach den TS 2.4.10. 1, 2.4.10.2, 2.4.10.3 und 2.4.10.4 AGT. Die Rohbausumme ist gemäß Nr. 2.1.2 Abs. 1 AGT nach den Rohbauwerten der als Anlage 1 zum AGT bekannt gemachten Tabelle zu ermitteln. Diese Tabelle in ihrer hier maßgeblichen Fassung differenziert für Geschäftshäuser mit über 2000 qm Verkaufsfläche nach deren Geschossigkeit, indem nach Nr. 16 der Tabelle für eingeschossige Geschäftshäuser ein Rohbauwert von 173,- DM/m³ umbauter Raum und nach Nr. 17 für mehrgeschossige Geschäftshäuser ein Rohbauwert von 215,- DM/m³ umbauter Raum anzusetzen sind.

Nach Maßgabe dieser Regelungen spricht bei der im Zulassungsverfahren gebotenen Prüfung alles dafür, dass für das als ein Einrichtungshaus genehmigte Geschäftshaus der Klägerin, welches sowohl ein- als auch zweigeschossige Gebäudeteile umfasst, eine getrennte Ermittlung des auf diese jeweiligen Gebäudeteile entfallenden Rauminhaltes vorzunehmen ist und jene Rauminhalte sodann mit den für die entsprechenden Geschossigkeiten vorgesehenen Rohbauwerten zu multiplizieren sind. Diese Vorgehensweise folgt unter Berücksichtigung der nach Art. 3 Abs. 1 GG einzuhaltenden Vorgaben daraus, dass sich eingeschossige und mehrgeschossige Gebäudeteile bezüglich des für die Gebührenbemessung relevanten Rohbauwertes nach Nrn. 16 und 17 der erwähnten Tabelle - in einer ihre Gleichbehandlung hindernden Weise signifikant unterscheiden. Eine andere Bewertung ist auch nicht daraus herzuleiten, dass nach der Regelung in TS 2.1.2 Abs. 4 AGT (lediglich) bei Gebäuden mit gemischter Nutzung für die Gebäudeteile mit verschiedenen Nutzungsarten eine anteilige Ermittlung der Rohbauwerte vorgesehen ist. Die Anordnung kann unter Beachtung des angeführten höherrangigen Rechts ohne weiteres dahin verstanden und ausgelegt werden, dass der Begriff der verschiedenen Nutzungsarten - losgelöst vom baurechtlichen Nutzungsbegriff im engeren Sinne - u. a. an die nach der Geschosszahl differenzierten Gebäudetypen der Rohbauwertetabelle anknüpft. Verschiedene Nutzungsarten in diesem Verständnis der besagten Tarifstelle liegen mithin ebenfalls bereits dann vor, wenn trotz einheitlicher identischer Gesamtnutzung des Gebäudes unter dem Aspekt der Geschossigkeit verschiedene Nummern der Tabelle mit unterschiedlichen Rohbauwerten einschlägig sind.

Die somit im vorstehenden Sinne differenziert vorzunehmende Ermittlung der Roh- bausumme für das genehmigte Geschäftsgebäude (ohne Tiefgarage und Stellplätze) führt zu einer relevanten Summe in Höhe von 41.385.993,- DM. Der nach den Genehmigungsunterlagen auf die eingeschossigen Flächen entfallende umbaute Raum beträgt 99.156 m³ (97.455 m³ SB-Halle und Lager + 346 m³ Fluchttunnel + 911 m³ Fundgrube + 175 m³ Lagerbüro + 269 m³ überdachte Ladezone). Die Vervielfältigung dieses Rauminhaltes mit dem dafür nach Nr. 16 der Tabelle maßgeblichen Rohbauwert von 173,- DM führt zu einem Betrag von 17.153.988,- DM. Der verbleibende zweigeschossig gestaltete Rauminhalt beträgt 112.707 m³ und führt bei Vervielfältigung mit dem gemäß Nr. 17 der Tabelle relevanten Rohbauwert von 215,- DM zu einem Betrag von 24.232.005,- DM. Aus beiden Beträgen ergibt sich die oben genannte Rohbausumme, die nach TS 2.4.1 b) AGT eine Genehmigungsgebühr für das reine Geschäftsgebäude in Höhe von lediglich 538.018,- DM (41.386 x 13,- DM) begründet. Soweit in dem angefochtenen Bescheid vom 19. Januar 1999 eine darüber hinausgehende Gebühr (in Höhe von 592.163,- DM) festgesetzt worden ist, war die Berufung daher zuzulassen.

Die nach dem Vorstehenden gebotene Reduzierung der Genehmigungsgebühr für das reine Geschäftsgebäude hat zur Folge, dass die entsprechend den obigen Ausführungen anteilig von der Genehmigungsgebühr zu berechnenden sonstigen streitigen Baugebühren ebenfalls teilweise überhöht sind. Bei einer Genehmigungsgebühr für das gesamte Vorhaben in Höhe von 808.997,- DM (538.018,- DM Gebühr Geschäftsgebäude + 256.555,- DM Gebühr Tiefgarage + 14.424,- DM Gebühr Stellplätze) betragen - jeweils abgerundet auf halbe bzw. volle Mark - der 1/6 Anteil der Überwachungsgebühr (TS 2.4.10.1 AGT) nur 134.832,50 DM, die 1/5 Anteile für die Bauzustandsbesichtigungen (TS 2.4.10.2 u. 2.4.10.3 AGT) nur je 161.799,- DM und der 1/10 Anteil für die Entscheidung über die vorzeitige Gestattung (TS 2.4.10.4 AGT) lediglich 80.899,50 DM. Soweit die in den Bescheiden vom 18. August und vom 22. Oktober 1999 für die besagten Amtshandlungen festgesetzten Gebühren die vorbezeichneten Beträge übersteigen, war die Berufung daher ebenfalls zuzulassen.

II. Im Übrigen, soweit die Klägerin die Aufhebung der in den drei angefochtenen Bescheiden festgesetzten restlichen 1.361.447,- DM begehrt, erweist sich der Zulassungsantrag als unbegründet. Denn das Gegebensein auch hierauf bezogener Zulassungsgründe legt die Klägerin nicht in einer den Anforderungen des § 124 a Abs. 1 S. 4 VwGO a.F. genügenden Weise dar.

Das folgt für die im Bescheid vom 19. Januar 1999 enthaltene Gebührenfestsetzung betreffend die Ausnahmegenehmigung zum Fällen von Bäumen (120,- DM) schon daraus, dass die Klägerin keinerlei darauf bezogene Zulassungsgründe benennt.

Hinsichtlich der restlichen, nicht von der Zulassung unter I. erfassten baurechtlichen Gebührenfestsetzungen in den angefochtenen Bescheiden lässt sich dem Zulassungsantrag das Vorliegen der hierzu geltend gemachten Zulassungsgründe nicht entnehmen. Das gilt zunächst für die auch insofern behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils.

Der Einwand der Klägerin verfängt nicht, die Erhebung der streitigen baurechtlichen Gebühren stelle sich bereits deshalb als rechtswidrig dar, weil die der AVwGebO NRW zugrundeliegenden Regelungen des nordrheinwestfälischen Gebührengesetzes verfassungswidrig seien. Daher kann offen bleiben, ob dieses nach Ablauf der Begründungsfrist des § 124 a Abs. 1 Sätze 1 und 4 VwGO a.F. erhobene Vorbringen überhaupt berücksichtigungsfähig ist. Ebenso wenig kommt danach die beantragte Aussetzung und Vorlage des Verfahrens an das Bundesverfassungsgericht zum Zwecke der Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit des vorbezeichneten Gesetzes in Betracht.

Die Klägerin macht zur Begründung der vermeintlichen Verfassungswidrigkeit geltend, es fehle an der - nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19. März 2003 - 2 BvL 9 - 12/98 erforderlichen - gesetzgeberischen Entscheidung der die jeweiligen Gebühren rechtfertigenden Zwecke. In § 3 GebG NRW sei zwar bestimmt, welche Gebührenzwecke grundsätzlich berücksichtigt werden dürften. Der Gesetzgeber selbst habe aber nicht festgelegt, bei welcher Gebühr welcher dieser Gebührenzwecke zu beachten sei. Zudem schöpften die diversen baurechtlichen Gebühren für die von der Genehmigungserteilung bis zur Schlussabnahme durchgeführten einzelnen Amtshandlungen mit der Anknüpfung an die fiktiven Rohbaukosten letztlich mehrfach denselben Vorteil aus der Bebauung des Grundstücks ab. Auch dies sei nach der erwähnten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts unzulässig.

Das Vorbringen dringt mit keinem der beiden Begründungselemente durch. Der die Erhebung von Verwaltungsgebühren der vorliegenden Art rechtfertigende Zweck ist vom Landesgesetzgeber in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und § 3 GebG NRW festgelegt worden. Danach werden die Gebühren als Gegenleistung für die jeweils erbrachte besondere öffentlichrechtliche Verwaltungstätigkeit erhoben und sollen - wie die Anordnung der Gebührenbemessung nach diesen Kriterien zeigt - der Abgeltung des Verwaltungsaufwandes sowie des mit der Amtshandlung ggfs. verbundenen privaten Nutzens bzw. Vorteils dienen. Die ausgeführte Zweckbestimmung gilt notwendigerweise für sämtliche Verwaltungsgebühren und mithin auch für die hier streitigen Baugebühren; einer nochmaligen spezifischen Festlegung derselben für jeden einzelnen Gebührentatbestand, wie von der Klägerin verlangt, bedurfte es infolgedessen nicht.

Es ist ferner nicht zutreffend, dass mit den streitigen Baugebühren jeweils ein identischer Vorteil unzulässigerweise mehrfach abgeschöpft würde. Dafür gibt der von der Klägerin angeführte bloße Umstand, dass sich die Genehmigungs-, die Überwachungs- und die Zustandsbesichtigungsgebühr sowie die Gebühr für die Gestattung der vorzeitigen Nutzung allesamt an den fiktiven Rohbaukosten orientieren, nichts her. Hieraus lässt sich lediglich die Annahme des Vorschriftengebers herleiten, dass bei typisierender Betrachtung der Umfang sämtlicher mit diesen einzelnen Amtshandlungen jeweils verbundenen spezifischen Vorteile in einer entsprechenden Beziehung zum Wert des Bauvorhabens steht. Es greift auch zu kurz, den Vorteil der vorbezeichneten Amtshandlungen deshalb als identisch einzustufen, weil sie letztlich alle der Bebauung des Grundstücks dienen und folglich alle den damit verbundenen Nutzen bzw. wirtschaftlichen Wert fördern. Dies ändert nichts daran, dass jeder einzelnen Amtshandlung im Rahmen der besagten Förderung ein unterschiedlicher, spezifischer Beitrag, mithin ein eigenständiger Vorteil zukommt. Die Vorteilswirkung der Baugenehmigung liegt in ihrer vom Verwaltungsgericht bereits ausgeführten - die rechtliche Ebene betreffenden - Legalisierungswirkung. Demgegenüber schaffen die Bauüberwachung wie auch die jeweiligen Zustandsbesichtigungen tatsächliche Vorteile für den Bauherrn, da die insofern erbrachten Kontrolldienstleistungen insbesondere Fehlinvestitionen und Zeitverzögerungen mit entsprechenden finanziellen Verlusten vermeiden helfen.

Vgl. dazu im Einzelnen: OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 2004 - 9 A 161/02 -.

Ebenso besondere eigenständige (finanzielle) Vorteile vermitteln die Genehmigung zur Abweichung von bauordnungsrechtlichen Anforderungen und die Gestattung der vorzeitigen Nutzung. Mit der erstgenannten Genehmigung wird der Bauherr von der Durchführung regelmäßig kostenträchtiger Baumaßnahmen entbunden bzw. die Verwirklichung des Vorhabens überhaupt erst möglich gemacht. Die Gestattung der vorzeitigen Nutzung versetzt den Bauherrn in die Lage, das Vorhaben mit entsprechenden zusätzlichen Einnahmen oder der Ersparnis weiterer Aufwendungen an anderer Stelle bereits vor dem an sich nach § 82 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW 1995 maßgeblichen Zeitpunkt in Gebrauch nehmen zu können.

Ernstliche Richtigkeitszweifel folgen des weiteren nicht aus dem Vorbringen der Klägerin, die vom Verwaltungsgericht vorgenommene "Interpretation" des Gebührentarifs führe zu keiner hinreichenden Berücksichtigung des - für die Gebührenbemessung u.a. entscheidenden - Verwaltungsaufwandes. Die hierzu gegebene Begründung greift nicht durch, bei der vom Verwaltungsgericht praktizierten Vorgehensweise der Gebührenbemessung nach einer pauschalierten Rohbausumme bleibe unberücksichtigt, ob es sich im betroffenen Einzelfall um eine einfache Konstruktion mit relativ geringen Herstellungskosten und gleichermaßen geringem Prüfungsaufwand für die Behörde handele. Dabei ist zunächst richtig zu stellen, dass das Verwaltungsgericht die hier maßgeblichen Tarifstellen keineswegs "interpretiert", sondern ihrem Wortlaut gemäß angewandt hat. Von daher richtet sich der Einwand im Kern dahin, die Tarifstellen verstießen wegen einer unzureichenden Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes gegen die entsprechende Anordnung in § 3 GebG NRW, mithin also gegen höherrangiges Recht. Ein solcher Verstoß wird indes mit dem dargestellten Vorbringen nicht aufgezeigt. Die Klägerin übersieht, dass die angesprochene Rohbausumme einen Ersatzmaßstab zur Bemessung des Wertes des von der Amtshandlung betroffenen Gegenstandes im Sinne des § 4 2. Alt. GebG NRW darstellt und sich in dieser Funktion allein auf den Wert bzw. Vorteil der Amtshandlung "Baugenehmigung" bezieht. Die unterschiedlichen Rohbaubeträge für die einzelnen Gebäudearten nach der bereits erwähnten Tabelle finden ihre Ursache bzw. Rechtfertigung nicht - wie die Klägerin meint - in einem entsprechenden unterschiedlichen Verwaltungsaufwand bei der Bearbeitung von Bauanträgen für jene Gebäudetypen. Es handelt sich hierbei vielmehr um ermittelte tatsächliche und sodann fortgeschriebene Durchschnittsrohbaukosten für die aufgezählten Gebäudearten, die wegen ihrer korrespondierenden Beziehung zu den den Wert eines Bauobjekts wesentlich mitprägenden Gesamtherstellungskosten zur Bestimmung des Gegenstandswertes und mithin des Vorteils der Baugenehmigung herangezogen werden dürfen. Vgl. zu dieser Funktion der pauschalierten Rohbauwerte: OVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 1997 - 9 A 5943/96 -, OVGE 46, 235 ff.

Angesichts dessen ist es nur folgerichtig und nicht, wie die Klägerin meint, bedenklich, dass bei der Ermittlung und Berechnung der pauschalierten Rohbausumme keine weitergehende Spezifizierung des mit dem jeweiligen Vorhaben verbundenen Verwaltungsaufwandes stattfindet. Die nach § 3 GebG NRW als Ausformung des Äquivalenzprinzips vorgesehene (bloße) Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes erfolgt nach der Konzeption der hier maßgeblichen TS 2.4.1 AGT schwerpunktmäßig auf der zweiten Stufe der Gebührenberechnung bei der Vervielfältigung jeder angefangenen 1000,- DM Rohbau- bzw. Herstellungssumme mit nach Gebäudetypen und sonstigen baulichen Anlagen unterschiedlichen Gebührensätzen. Der Staffelung nach angefangenen 1000,- DM liegt die plausible Überlegung zu Grunde, dass mit der Größe des Objekts regelmäßig auch der zu berücksichtigende Verwaltungsaufwand steigt.

Vgl. auch dazu OVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 1997, a.a.O.

Die verschieden hohen Gebührensätze von 6,- DM bis zu 13,- DM für die unter TS 2.4.1. a) bis d) bestimmten Gebäudetypen bzw. baulichen Anlagen sollen dem bei typisierender Betrachtung regelmäßig anzunehmenden unterschiedlichen Verwaltungsaufwand für die Genehmigungsbearbeitung baurechtlich einfacherer oder aber komplizierterer Vorhaben dienen. Dass die so ausgestaltete Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes nicht hinreichend sein könnte und insbesondere im Hinblick auf Vorhaben der hier betroffenen Art eine weitergehende Differenzierung zwingend erforderlich wäre, lässt sich dem Zulassungsantrag mangels darauf bezogener Erwägungen nicht entnehmen. Entsprechender substantiierter Darlegungen hätte es um so mehr bedurft, als die in § 3 GebG NRW als Ausfluss des Äquivalenzprinzips vorgeschriebene Kostenbezogenheit bei der Gebührenerhebung für Vorteile vermittelnde Amtshandlungen ohnehin lediglich dahin begrenzend wirkt, dass sich die Gebührenhöhe nicht vollständig von den Verwaltungskosten lösen darf. Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 2004, a.a.O., m.w.N. aus der Rechtsprechung des BVerwG. Ebenso wenig begründen die Ausführungen der Klägerin zu einer fehlerhaften Zuordnung des streitigen Vorhabens zu den relevanten Bauwerksgruppen - mit Ausnahme der unter I. dargelegten unterbliebenen Differenzierung nach ein- und zweigeschossigen Gebäudeteilen - ernstliche Richtigkeitszweifel. Soweit die Klägerin mit Blick auf das Geschäftsgebäude zusätzlich allein noch einwendet, die beiden Gebäudeteile würden unterschiedlich genutzt, so dass für den zweigeschossigen Teil wegen seines überwiegenden Ausstellungscharakters die 40%ige Ermäßigung nach dem ersten Abschlagsvermerk der Rohbauwerttabelle zu gewähren sei, geht ihr Einwand fehl. Er ist schon im Ansatz unzutreffend. Es kann keine Rede davon sein, die beiden verschieden geschossigen Gebäudeteile würden unterschiedlich genutzt. Das gesamte Gebäude ist als ein Einrichtungshaus genehmigt worden und wird auch so betrieben. Bei den im zweigeschossigen Teilbereich gelegenen Musterzimmern, der Markthalle, dem Restaurant und den Büroräumen sowie dem im eingeschossigen Teilbereich befindlichen Selbstbedienungslager und dem sonstigem Möbellager handelt es sich lediglich um verschiedene Facetten bzw. notwendigen Bestandteile eines Einrichtungshauses mit der von der Klägerin verfolgten Geschäftskonzeption, nicht aber um eigenständige Nutzungsarten. Dies wird auch daran deutlich, dass das Geschäftshaus in bautechnischfunktionaler Hinsicht ein als Einheit zu nutzendes Gesamtgebäude mit nur einem Ein- bzw. Ausgang sowie einem - insbesondere was die Flächen in den verschieden geschossigen Teilen anbelangt - aufeinander bezogenen inneren Erschließungssystem (Wege, Flure, Treppen, Aufzüge usw.) bildet. Folglich ist der Umfang der Ausstellungsfläche mit der Nutzfläche des gesamten Gebäudes zu vergleichen. Im Verhältnis zur gesamten Nutzfläche des Gebäudes stellen die Musterzimmer mit knapp über 6.000 m² Fläche keinen überwiegenden Anteil dar, was daran deutlich wird, dass bereits die Fläche der Markt- und der Selbstbedienungshalle zusammen über 10.000 m² beträgt. Die Anwendung der begehrten Ermäßigungsregelung ist daher vom Verwaltungsgericht zu Recht abgelehnt worden.

Auch die Abrechnung der genehmigten Garage als Tiefgarage gemäß Nr. 21 der erwähnten Rohbauwerttabelle mit einem Betrag von 223,- DM/m³ umbauten Raum begegnet keinen von der Klägerin dargelegten ernstlichen Richtigkeitszweifeln. Ob der Verwaltungsaufwand für die Genehmigung und späteren Kontrollen der Garage - wie die Klägerin meint - wegen der Freistellung von Brandwänden, Sprinkleranlagen, sowie speziellen Lüftungs- und Entrauchungseinrichtungen geringer gewesen ist als bei gewöhnlichen Tiefgaragen, ist für die Einstufung nach der Rohbauwerttabelle ohne Belang. Das ergibt sich schon daraus, dass mit den besagten Rohbauwerten - wie oben gezeigt - nicht der Verwaltungsaufwand, sondern der Vorteil der jeweiligen baurechtlichen Amtshandlungen erfasst wird. Sofern zu Gunsten der Klägerin davon ausgegangen wird, sie wolle mit dem genannten Vorbringen letztlich auch die Ansetzung eines Vervielfältigungsfaktors von 13,- DM je 1000,- DM Rohbausumme gemäß TS 2.4.1. b) AGT rügen, führt das ebenfalls nicht auf eine ausreichend dargelegte Rechtswidrigkeit der streitigen Gebührenerhebung. Großgaragen i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 3 GarVO mit über 1000 m² Nutzfläche - wie hier - stellen unabhängig von der konkreten Errichtungsweise als unter- oder oberirdische bzw. als offene oder geschlossene Garage regelmäßig bauliche Anlagen besonderer Art oder Nutzung gemäß § 54 Abs. 3 Nr. 7 BauO NRW 1995 dar,

vgl. etwa Gädtke/Böckenförde/Temme/Heintz, BauO NW 1995, 9. Auflage 1998, § 54 Rdnr. 35,

für die TS 2.4.1 b) AGT mit seinem erhöhten Vervielfältigungssatz einschlägig ist. Das findet seine Ursache darin, dass solche Anlagen nach § 54 BauO NRW bei typisierender Betrachtung eine intensivere, auf den jeweiligen Einzelfall bezogene Prüfung erfordern, welche besonderen Anforderungen zur Gefahrenabwehr einzuhalten sind oder welche besonderen Erleichterungen mit Blick darauf gewährt werden können. Dass dieser regelmäßig erhöhte Prüfungsaufwand für die gemäß § 2 Abs. 5 GarVO keine oberirdische Garage, mithin eine Tiefgarage darstellende Anlage der Klägerin signifikant herabgesetzt gewesen sein könnte, zeigt der Zulassungsantrag nicht auf. Aus dem angesprochenen bloßen Fehlen einzelner Einrichtungen zum Brandschutz oder zur Belüftung folgt nicht, dass deshalb die Prüfung der Genehmigungsfähigkeit der Tiefgarage unter den besagten Aspekten deutlich einfacher als gewöhnlich gewesen wäre. Das gilt zumal unter Berücksichtigung des Umstandes, dass nach dem erläuternden Vermerk zu den Abweichungen in der Baugenehmigung umfängliche Kompensationsmaßnahmen (Brandschutz/Belüftung der Tiefgarage) Gegenstand einer besonderen Fachplanung geworden sind. Darüber hinaus tritt hinzu, dass der Brandschutz und die Belüftung nur Teilbereiche des speziellen Prüfungsspektrums für eine Tiefgarage der betroffenen Art bilden, so dass selbst aus gewissen Erleichterungen in jenen Bereichen ohnehin nicht zwingend auf einen unterdurchschnittlichen Aufwand bei der Genehmigungsbearbeitung insgesamt geschlossen werden kann. Die vorstehenden Erwägungen sind in entsprechender Weise für den Kontrollaufwand einschlägig; ein solcher ist hier zwar nicht für die erwähnten fehlenden Einrichtungen, wohl aber bezüglich der an ihre Stelle getretenen Kompensationsmaßnahmen entstanden.

Weiter ergeben sich keine ernstlichen Richtigkeitszweifel aus dem Vorbringen der Klägerin, der relevante Maßstab der Rohbausumme verstoße, jedenfalls in seiner hier praktizierten Anwendung, gegen den Grundsatz der Typengerechtigkeit und damit gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die Klägerin leitet die Auffassung vornehmlich aus dem o.g. Urteil des Senats vom 19. Dezember 1997 her. Darin sei festgestellt worden, die pauschalierten Rohbaukosten müssten sich innerhalb der Bandbreite der bauwerkstypischen Rohbaukostenanteile bewegen und die Rechtfertigung für jenen Gebührenmaßstab gehe dann verloren, wenn die pauschaliert ermittelten Rohbaukosten die besagte Bandbreite signifikant überschritten. Letzteres sei hier eindeutig der Fall, da die tatsächlichen Gesamtherstellungskosten des Vorhabens in Höhe von knapp über 54 Mio. DM deutlich unterhalb der vom Beklagten pauschal ermittelten Rohbaukosten in Höhe von ca. 65 Mio. DM gelegen hätten. Die pauschalierten Rohbaukosten seien damit um rund 20% höher als die entstandenen Gesamtherstellungskosten angesetzt worden. Die tatsächlichen Rohbaukosten hätten lediglich knapp über 26,6 Mio. DM betragen. Bei diesen Gegebenheiten sei die Grenze überschritten, bis zu der die Grundsätze der Verwaltungspraktikabilität und der Typengerechtigkeit eine Ungleichbehandlung (noch) sachlich rechtfertigen könnten.

Daraus lässt sich indes eine Rechtswidrigkeit der streitigen Gebührenfestsetzungen nicht entnehmen. Die Klägerin übersieht, dass die zitierten Erwägungen aus dem angesprochenen Urteil des Senats die generelle Zulässigkeit der Zugrundelegung pauschalierter Rohbauwerte für bestimmte Bauwerkstypen im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG betreffen. In diesem Sinne ist in dem Urteil allein festgestellt worden, dass eine unzulässige Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte (nur) dann vorliegt, wenn die landesweit vorgegebene pauschalierte Ermittlung der Rohbaukosten landesweit zu Werten führt, die für den jeweils streitigen Bauwerkstyp den strukturellen Bezug zum übergeordneten Bemessungskriterium der "Rohbausumme" vermissen lässt und damit im Binnenverhältnis zu Lasten jenes Bauwerkstyps einen partiellen Differenzierungsausfall bedingt. Für das angesprochene landesweite, mithin generelle Fehlen eines solchen strukturellen Bezugs, das bei einer (durchgängigen) signifikanten Überschreitung der dem jeweiligen Bauwerkstyp immanenten Bandbreite des Anteils der Rohbausumme an den gesamten Herstellungskosten anzunehmen ist, kann eine entsprechende Abweichung im zu entscheidenden Einzelfall naturgemäß lediglich ein weitere Ermittlungen nach sich ziehendes Indiz, nicht aber mehr sein.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 1997, a.a.O., S. 31,32 der Urteilsabschrift.

Einen nach diesen Grundsätzen unter dem angesprochenen Aspekt der Typengerechtigkeit gegebenen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG zeigt der Zulassungsantrag nicht auf. Denn mit dem bloßen Abstellen auf die Verhältnisse im hier betroffenen Einzelfall wird nicht dargelegt, dass die für die Bauwerkstypen der Geschäftshäuser über 2000 m² Verkaufsfläche bzw. der Tiefgaragen in der maßgeblichen Tabelle festgelegten pauschalierten Rohbauwerte im erläuterten Sinne generell, d.h. bei sämtlichen oder zumindest einer wesentlichen Teilgruppe der hierunter fallenden Vorhaben, die übliche Bandbreite des Anteils der Rohbausumme an den gesamten Herstellungskosten deutlich überschreiten. Dafür können die genannten, allein auf das Vorhaben der Klägerin bezogenen Daten entsprechend den dargestellten Grundsätzen allenfalls ein Hinweis sein. Folglich hätte es im Rahmen des Darlegungserfordernisses weiterer Ausführungen dazu bedurft, dass und inwiefern die im anhängigen Fall gegebenen Verhältnisse in gleicher Weise auf eine nennenswerte Anzahl bzw. eine bestimmte Gruppe ähnlicher Vorhaben zutreffen und diese deshalb nach dem Grundsatz der Typengerechtigkeit als eigenständiger Typus einer spezifischen Regelung zugeführt werden müssen. Daran fehlt es indes im Zulassungsantrag.

Der lediglich bei grundsätzlich gegebener Typengerechtigkeit aufgeworfenen Frage, ob dann bezüglich des Vorhabens der Klägerin besondere, zur teilweisen Unbilligkeit der jeweiligen Gebührenhöhe führende Umstände im Sinne der §§ 6 Satz 1 GebG NRW, 3 Abs. 1 AVwGebO NRW anzunehmen sein könnten, braucht im anhängigen Verfahren nicht weiter nachgegangen zu werden. Hieraus würde nichts für eine Rechtswidrigkeit der allein angefochtenen Gebührenfestsetzungen folgen, da eine entsprechende Ermäßigung antragsabhängig ist und daher nur Gegenstand eines eigenständigen (Anschluss-) Verfahrens sein könnte.

Mit der ferner aufgestellten Behauptung, die Schlussabnahme sei zu Unrecht verweigert worden, so dass es keiner Gestattung der vorzeitigen Nutzung bedurft hätte und die darauf bezogene Gebührenerhebung rechtswidrig sei, werden ebenfalls keine ernstlichen Richtigkeitszweifel dargelegt. Angesichts der von der Klägerin selbst beantragten vorzeitigen Gestattung hätte die Gebühr hierfür nur dann nicht festgesetzt werden dürfen, wenn dem Beklagten eine unrichtige Sachbehandlung gemäß § 14 Abs. 2 GebG NRW vorzuwerfen wäre. Dass in diesem Sinne wegen der erfolglos verlaufenen Schlussabnahme vom 25. August 1999 eine unrichtige Sachbehandlung gegeben sein könnte, läst sich dem Zulassungsantrag nicht entnehmen. Es fehlt bereits an jeglichen substantiierten und nachvollziehbaren Ausführungen, die die pauschale Behauptung stützen könnten, es hätten nur unwesentliche Mängel vorgelegen und daher habe eine positive Abnahme erfolgen müssen. Entsprechender Darlegungen hätte es um so mehr bedurft, als sich aus dem Bescheid über die vorzeitige Nutzungsgestattung vom 27. September 1999 entnehmen lässt, dass die Baulichkeit bei ihrer Fertigstellung zunächst noch diverse Mängel im Bereich des Brandschutzes aufwies bzw. insofern zu erbringende Nachweise seinerzeit noch fehlten.

Aus dem Zulassungsvorbringen ergeben sich weiterhin keine besonderen, d.h. überdurchschnittlichen Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO unter den insofern allein angesprochenen Aspekten der Zuordnung des Vorhabens zu den Gebäudetypen bzw. im Hinblick auf den Grundsatz der Typengerechtigkeit. Die hierzu von der Klägerin aufgeworfenen Probleme gehen über das übliche Schwierigkeitsspektrum gebührenrechtlicher Streitverfahren nicht hinaus; dies wird insbesondere daran deutlich, dass sie sich auf der Grundlage der von der Klägerin selbst angeführten bisherigen Senatsrechtsprechung ohne weiteres im oben erörterten Sinne lösen lassen.

Ebenso wenig wird mit der Frage, wie Gebäude mit - nach der Systematik der Rohbauwerttabelle - unterschiedlichen Teilen insgesamt einzuordnen sind, eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO aufgezeigt. Soweit sich diese Frage im vorliegenden Fall entscheidungserheblich stellt, bedarf es zu ihrer Klärung nicht erst der Durchführung eines Berufungsverfahrens. Sie kann vielmehr bereits im Zulassungsverfahren dahin beantwortet werden, dass für das streitige Gebäude entsprechend den obigen Erwägungen nur unter dem Gesichtspunkt der Geschossigkeit eine differenzierende Zuordnung einzelner Gebäudeteile zu erfolgen hat. Die ferner für die Garage sinngemäß gestellte Frage, ob es sich bei ihr allein wegen der Höhenlage des Fußbodens um eine Tiefgarage handelt oder ob einer solchen Einstufung nicht ihre weitere Ausgestaltung entgegensteht, zielt auf die besonderen Umstände des hier gegebenen Einzelfalls ab und kann der Rechtssache von daher keine grundsätzliche Bedeutung vermitteln.

Auch die behauptete Abweichung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO lässt sich dem Zulassungsvorbringen nicht entnehmen. Wie bereits oben erläutert, betreffen die von der Klägerin zitierten, im Rahmen der Abweichungsrüge wiederholten Ausführungen aus dem Senatsurteil vom 19. Dezember 1997 zur Typengerechtigkeit und der damit zusammenhängenden Vorgaben aus Art. 3 Abs. 1 GG die grundsätzliche Zulässigkeit der Zugrundelegung pauschalierter Rohbauwerte für bestimmte Bauwerkstypen und enthalten (lediglich) einen Grundsatz dergestalt, dass es nicht generell für den jeweiligen Bauwerkstyp bezüglich des für ihn angesetzten pauschalierten Rohbauwertes an dem erforderlichen strukturellen Bezug zur (tatsächlichen) Rohbausumme fehlen darf. Soweit dann im Folgenden in dem Urteil untersucht wurde, ob für das seinerzeit streitige Vorhaben ein derartiger Bezug vorhanden war, erfolgte dies - ohne dass damit ein weitergehender Rechtssatz aufgestellt worden ist - nur zum Zwecke des Nachweises, dass auch das konkrete Vorhaben kein Indiz für das Fehlen eines entsprechenden generellen Bezugs lieferte. Von dem dargestellten Grundsatz ist das Verwaltungsgericht nicht abgewichen. Es hat weder ausdrücklich einen Rechtssatz aufgestellt noch konkludent seiner Entscheidung zugrundegelegt, die streitigen Gebührenfestsetzungen seien auch dann rechtmäßig, wenn mit Blick auf die hier relevanten Bauwerkstypen der erwähnte Bezug durchgängig vzw. In einer nennenswerten Zahl von Fällen nicht mehr gegeben sei.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2 GKG in der hier gemäß § 72 Nr. 1 GKG anzuwendenden, bis zum 1. Juli 2004 geltenden Fassung.

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.