VG Köln, Urteil vom 22.07.2004 - 6 K 10341/02
Fundstelle
openJur 2011, 30242
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

Die Klägerin unterzog sich in den Jahren 2001/2002 der Zweiten Juristischen Staatsprüfung, die sie am 13.03.2002 mit der Note "befriedigend (8,67 Punkte) abschloss.

Im Vorbereitungsdienst erzielte die Klägerin folgende Noten:

Erstinstanzliches Zivilgericht (Amtsgericht) "sehr gut"

Staatsanwaltschaft "gut"

Verwaltungsbehörde (Bezirksregierung) "gut"

Rechtsanwalt als Pflichtwahlstation "sehr gut"

Rechtsanwalt als Rechtsanwaltsstation "sehr gut"

Wahlstation, Rechtsanwalt in Köln "sehr gut"

Über die Arbeitsgemeinschaft "Zivilrecht Einführungslehrgang" liegt ein Zeugnis ohne abschließende Benotung vor, in dem es u. a. heißt: "Die Gesamtleistung der Referendarin lag über dem Durchschnitt." Die weiteren Arbeitsgemeinschaften wurden wie folgt bewertet:

Zivilrecht II "vollbefriedigend"

Zivilrecht III "vollbefriedigend" (11 Punkte)

Strafrecht I "vollbefriedigend"

Strafrecht III/6 "vollbefriedigend"

Öffentliches Recht I "vollbefriedigend"

Öffentliches Recht I "befriedigend"

Öffentliches Recht II "befriedigend"

In den Klausurenarbeitsgemeinschaften erzielte die Klägerin folgende Ergebnisse:

Z-II-23 "ausreichend" - 6 Punkte

Z-I-2 "befriedigend" - 7 Punkte

Z-II-22 "gut" - 13 Punkte

C-I-8 "vollbefriedigend" - 10 Punkte

C-II-22 "vollbefriedigend" - 10 Punkte

C-II-51 "sehr gut" - 17 Punkte

S-I "ausreichend" - 4 Punkte

S-II "vollbefriedigend" - 11 Punkte

S-III "befriedigend" - 9 Punkte

V-II-71 "ausreichend" - 6 Punkte

V-I-66 "befriedigend" - 7 Punkte

V-II-74 "befriedigend" - 8 Punkte.

In der Zweiten Juristischen Staatsprüfung erzielte die Klägerin folgende Einzelnoten:

ZI-Klausur: befriedigend (8 Punkte)

SI-Klausur: befriedigend (8 Punkte)

CI-Klausur: befriedigend (8 Punkte)

VI-Klausur: ausreichend (4 Punkte)

ZII-Klausur: vollbefriedigend (12 Punkte)

SII-Klausur: befriedigend (7 Punkte)

CII-Klausur: ausreichend (6 Punkte)

VII-Klausur ausreichend (4 Punkte)

Vortrag: befriedigend (8 Punkte)

Prüfungsgespräch: vollbefriedigend (12 Punkte).

Hieraus errechnete sich eine Gesamtnote von 8,67 Punkten.

Dieses Ergebnis wurde ihr durch den Prüfungsausschuss am Tage der mündlichen Prüfung sowie durch Bescheid des beklagten Amtes vom 14.03.2002 mitgeteilt.

Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein, mit dem sie sich gegen die Bewertung der CI- und CII-Klausur sowie gegen die Entscheidung des Prüfungsausschusses nach § 31 Abs. 4 Satz 3 Juristenausbildungsgesetz (JAG) a. F. wandte. Hinsichtlich der Einwendungen gegen die Bewertung der beiden genannten Klausuren nimmt die Kammer auf den Inhalt des Schreibens der Klägerin vom 28.07.2002 (Bl. 35 - 37 der Beiakte 1) Bezug. Hinsichtlich ihrer Einwendungen gegen die Entscheidung nach § 31 Abs. 4 Satz 3 JAG a. F. führte die Klägerin aus: Sie räume zwar ein, dass ihr Aktenvortrag "anerkanntermaßen" mit sehr viel Wohlwollen mit 8 Punkten bewertet worden sei. Indessen hätte dies den Prüfungsausschuss nicht gehindert, ihre mathematisch ermittelte Gesamtnote anzuheben. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses habe am Tage der mündlichen Prüfung erklärt: Für eine Anhebung nach § 31 Abs. 4 Satz 3 JAG a. F. hätten die Leistungen der Prüflinge im Vorbereitungsdienst keine Anhaltspunkte geboten. Die Leistungen im Prüfungsgespräch seien nicht höher zu bewerten, da die Darstellungen der Klägerin im Teil Öffentliches Recht nicht befriedigend gewesen seien. Die genannte Vorschrift stelle eine Härtefallregelung dar. Dem Prüfungsausschuss solle damit die Möglichkeit gegeben werden, die Endnote herauf- oder herabzusetzen, wenn sich eine Diskrepanz zwischen den Vorleistungen und den numerischen Ergebnissen der "stichprobenartigen Überprüfung in der Staatsprüfung" zeige. Ihre Leistungen im Vorbereitungsdienst seien "durchaus geeignet", Anhaltspunkte für eine überdurchschnittliche Leistung zu sehen. Von ihren Praxisnoten seien zwei "gut" und vier "sehr gut". Ihre Noten in den Arbeitsgemeinschaften seien nicht unter dem Durchschnitt. Lediglich die Noten in der Arbeitsgemeinschaft Öffentliches Recht I und Öffentliches Recht II seien unterdurchschnittlich gewesen. Die Ergebnisse im Klausurenkurs seien "gemischt" gewesen. Lediglich fünf der Klausuren hätten über dem Durchschnitt gelegen. Es sei darüber hinaus auch Folgendes zu beachten: In der mündlichen Prüfung seien ihre Leistungen im Zivil- und Strafrecht besser als "befriedigend" gewesen. Demgegenüber sei nach Einschätzung des Prüfungsausschusses ihre Leistung im Öffentlichen Recht noch nicht einmal im Bereich von "befriedigend" gewesen. Im Öffentlichen Recht sei aber zu beachten, dass betreffend der notwendigen Ausstellung einer Vollmacht für einen Rechtsanwalt im Rahmen eines Mandantengespräches es sich um eine zwar zulässige, aber wenig geeignete Frage handelte, um die Leistungen der Klägerin in ihrem schwächsten Fach zu fördern. Dieser Gesichtspunkt habe zwar bei der fachlichen Benotung nicht berücksichtigt werden müssen, wohl aber bei der "Bonus-Entscheidung" nach § 31 Abs. 4 Satz 3 JAG a. F.. Somit sei der Prüfungsausschuss unrichtig davon ausgegangen, dass die Frage einer "Aufrundung" der Note wegen fehlender Indikation aufgrund der Vorleistungen überhaupt nicht habe entschieden werden müssen.

Das beklagte Amt holte daraufhin Stellungnahmen der beiden Korrektoren der genannten Klausuren sowie eine Stellungnahme des Prüfungsausschusses zu dessen Entscheidung nach § 31 Abs. 4 Satz 3 JAG a. F. ein. Insoweit wird wegen der Einzelheiten auf Bl. 47 - 48, 51 - 54 der Beiakte 2 Bezug genommen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 30.10.2002 wies das beklagte Amt den Widerspruch als unbegründet unter Bezugnahme auf die eingeholten Stellungnahmen der Prüfer zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde am 05.11.2002 zugestellt.

Am 05.12.2002 hat die Klägerin Klage erhoben.

Sie stellt den Antrag,

das beklagte Amt unter Aufhebung dessen Bescheides vom 13./14.03.2002 und dessen Widerspruchsbescheides vom 30.10.2002 insoweit zu verpflichten, die Aufsichtsarbeiten C I und C II unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut bewerten zu lassen sowie den Prüfungsausschuss zu veranlassen, erneut über die Gesamtnote der Zweiten Juristischen Staatsprüfung gemäß § 31 Abs. 4 Satz 3 JAG NRW a. F. zu Gunsten der Klägerin zu entscheiden.

Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Ergänzend führt sie aus: Die Entscheidung nach § 31 Abs. 4 Satz 3 JAG a. F. sei durch den Prüfungsausschuss nicht weiter begründet worden. Ebenfalls sei die nunmehr im Widerspruchsverfahren verfasste Stellungnahme des Prüfungsausschusses in der Begründung unzulänglich. Sie versetze den Prüfling nicht in die Lage, diese Entscheidung im Einzelnen nachzuvollziehen.

Es sei auch zu beachten, dass ein anderer Prüfling in der Prüfung, ohne dass dieser in gleicher Weise intensiv in das Prüfungsgespräch involviert worden sei, mit nur unwesentlichen anderen "Vornoten" aus den Aufsichtsarbeiten mit "vollbefriedigend" das Examen abgeschlossen habe. Demgegenüber sei ihre Schlechterstellung nicht nachvollziehbar.

Auch seien die Stellungnahmen der Prüfer mit Ausnahme der Stellungnahme des Prüfers E. . T. , nicht nachvollziehbar.

Das beklagte Amt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es nimmt im Wesentlichen auf die Gründe der angefochtenen Bescheide Bezug.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist unbegründet.

Der angefochtene Bescheid des beklagten Amtes vom 13./14.3.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30.10.2002 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Neubewertung der angefochtenen Prüfungsteile bzw. auf erneute Entscheidung nach § 31 Abs. 4 Satz 3 JAG NRW o. F. (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Hinsichtlich der Anfechtung von Prüfungsentscheidungen ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:

Art. 12 bzw. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) verpflichten die Gerichte nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der die Verwaltungsgerichten folgen,

vgl. Beschlüsse vom 17.04.1991 - 1 BvR 419.81 und 213,83 -, NJW 1991, 2005, 2008 sowie - 1 BvR 1529.84 und 138.87-, NJW 1991, 2008, 2009,

Prüfungsentscheidungen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich vollständig nachzuprüfen. Lediglich bei "prüfungsspezifischen" Wertungen verbleibt der Prüfungsbehörde ein die gerichtliche Kontrolle insoweit einschränkender Entscheidungsspielraum, dessen Überprüfung darauf beschränkt ist, ob Verfahrensfehler oder Verstöße gegen anzuwendendes Recht vorliegen, ob der Prüfer von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen hat oder sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen oder sonst willkürlich gehandelt hat. Zu den allgemeingültigen, aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden Bewertungsgrundsätzen gehört, dass auch in juristischen Staatsprüfungen zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen im Prinzip nicht als falsch bewertet werden und zum Nichtbestehen führen dürfen. Soweit die Richtigkeit oder Angemessenheit von Lösungen wegen der Eigenart der Prüfungsfrage nicht eindeutig bestimmbar ist, die Beurteilung vielmehr unterschiedlichen Ansichten Raum lässt, gebührt zwar dem Prüfer ein Beurteilungsspielraum, andererseits muss aber auch dem Prüfung ein angemessener Antwortspielraum zugestanden werden. Eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung darf nicht als falsch gewertet werden. Im übrigen ist bei der Willkürkontrolle davon auszugehen, dass eine willkürliche Fehleinschätzung der Prüfungsleistung schon dann anzunehmen ist, wenn die Einschätzung Fachkundigen als unhaltbar erscheinen muss. Dabei setzt eine wirksame Kontrolle durch das Gericht voraus, dass der klagende Prüfung dem Gericht im Rahmen seiner prozessualen Mitwirkungspflicht "wirkungsvolle Hinweise" gibt.

Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 04.02.1994 - 22 A 1071/93 - m. w. N..

Dies bedeutet, dass der Prüfling seine Einwände konkret und nachvollziehbar begründen muss, um dem Gericht die Prüfung zu ermöglichen, ob und in welcher Richtung der Sachverhalt für eine gerichtliche Überzeugungsbildung (vgl. § 108 Abs. 1 VwGO) - notfalls durch Einholung eines Sachverständigengutachtens - (weiter) aufzuklären ist.

Insoweit ist zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,

vgl. Beschluss vom 17.12.1997 - 6 B 55.97 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des BVerwG, 421.01, Nr. 385,

alle Fragen, die fachwissenschaftlicher Erörterung zugänglich sind bzw. anhand objektiver fachwissenschaftlicher Kriterien zu beantworten sind,

vgl. auch Urteil vom 16.04.1997 - 6 C 9.95 -, S. 20 des Umdrucks,

gerichtlich voll überprüfbar sind. Um Fachfragen geht es dabei u. a., wenn bei einer Beurteilung juristischer Prüfungsleistungen Methodik sowie Art und Umfang der Darstellung in bezug auf Lösungsansatz und zur Prüfung gestellte Normen in Rede stehen. Prüfungsspezifische Bewertungen stehen dann in Frage, wenn für die Beurteilung der Vergleich mit Leistungen anderer Prüflinge erforderlich oder jedenfalls zulässig ist.

Unter Zugrundelegung dieser Voraussetzungen ist ein Rechtsfehler bei der im Streit befangenen Prüfung, soweit sie angefochten ist, nicht feststellbar.

1. Zunächst sind entgegen der Auffassung der Klägerin die Bewertungen der beiden C- Klausuren nicht rechtsfehlerhaft.

a) Gegen die Bewertung der CI-Klausur ist rechtlich nichts zu erinnern.

Insoweit macht die Klägerin geltend, dass die Ausführungen zur Irrtumsanfechtung und zum Wegfall der Geschäftsgrundlage in ihrer Klausurbearbeitung entgegen der Auffassung der Prüfer nicht überflüssig seien.

Diese Rüge ist unbegründet. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Erstkorrektor in seinem Votum die Ausführungen der Klägerin zur Irrtumsanfechtung sowie zum Wegfall der Geschäftsgrundlage als "fernliegend und in einer praktischen Arbeit eher verfehlt" kritisiert. Nach dem Sachverhalt lagen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich die Beklagte des Prüfungsfalles zum Zeitpunkt ihrer Indossamenterklärung in einem Irrtum befunden haben könnte oder auch nur dieser Auffassung wäre. Wenn die Klägerin insoweit einwendet, in der Bevölkerung bestehe häufig ein Irrtum über die rechtlichen Folgen des Abbruchs eines persönlichen Kontaktes, so verfängt dies nicht. Es indiziert in keiner Weise einen Irrtum i. S. d. § 119 BGB. Ebenso wenig bestanden in der Klausur dafür Anhaltspunkte, dass der genannten Indossamenterklärung der Beklagten des Prüfungsfalles in einer für den Empfänger dieser Erklärung erkennbaren Weise von dieser zugrunde gelegt worden war, dass der persönliche Kontakt zwischen der Beklagten und Frau I. fortbestand. Dementsprechend stellt sich die Frage einer eventuellen Ausweitung der Rechtsprechung zum Wegfall der Geschäftsgrundlage bei Ehegattenbürgschaften angesichts der fehlenden Fallbezogenheit nicht.

b) Ebenso ist die Bewertung der CII-Klausur rechtlich nicht zu beanstanden.

- Entgegen der Auffassung der Klägerin ist es kein Fehler, dass die sog. Beratungs- bzw. Anwaltsklausur von zwei Richtern, somit nicht unter Beteiligung eines Rechtsanwaltes bewertet worden ist. Die einschlägigen prüfungsrechtlichen Vorschriften schreiben nicht vor, dass eine sog. Beratungs- oder Anwaltsklausur unter Beteiligung zumindest eines Rechtsanwalts zu bewerten sei. § 35 Abs. 2 der Juristenausbildungsordnung NRW (a. F.) schreibt keinerlei Besonderheiten betreffend die Prüferbestellung bei sog. Anwaltsklausuren vor. Nichts anderes ergibt sich aus § 11 Abs. 1 und 3 JAG (a. F.) i. V. m. § 38 JAG (a. F.).

- Ebenso kann der Klägerin nicht gefolgt werden, wenn sie geltend gemacht hat, der Erstkorrektor habe - unzulässiges - Missfallen an ihrer recht großen Handschrift gefunden und diesen Gesichtspunkt in die Bewertung mit einbezogen. Hierzu hat der Erstkorrektor der Klausur in seiner Stellungnahme im Widerspruchsverfahren ausführlich Stellung genommen des Inhalts, dass dies nicht der Fall gewesen sei. Vielmehr seien von ihm kritisiert worden zu breite Ausführungen, nicht aber die Größe der Handschrift. Wegen der näheren Einzelheiten kann insoweit, gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die diesbezügliche Stellungnahme des Erstkorrektors, die zum Gegenstand des Widerspruchsbescheides gemacht worden ist, Bezug genommen werden. Denn die Klägerin ist im Klageverfahren dessen Ausführungen nicht ansatzweise entgegen getreten.

- Soweit die Klägerin weiter geltend macht, der Aufbau ihrer Bearbeitung sei zu Unrecht beanstandet worden, weil aus anwaltlicher Sicht, insbesondere aus dem Gedanken, für den Mandanten die bevorstehende Zwangsvollstreckung hinauszuzögern, es sinnvoll gewesen sei, in der bewährten Reihenfolge der zu prüfenden Vorschriften zu verfahren, kann dem nicht gefolgt werden. Auch insoweit nimmt die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführliche Stellungnahme des Erstkorrektors zu diesem Kritikpunkt gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug, da die Klägerin im Klageverfahren dem ebenfalls nicht, geschweige denn substantiiert entgegen getreten ist.

2. Auch die Entscheidung des Prüfungsausschusses gemäß § 31 Abs. 4 Satz 3 JAG a. F. ist nicht rechtsfehlerhaft, wobei auf die vom Prüfungsausschuss im Widerspruchsverfahren am 23.09.2002 erneut getroffene Entscheidung abzustellen ist.

Nach § 31 Abs. 4 Satz 3 JAG a. F. kann der Prüfungsausschuss bei der Entscheidung über das Ergebnis der Prüfung von dem rechnerisch errechneten Wert für die Gesamtnote um bis zu einem Punkt abweichen, wenn dies den Leistungsstand des Prüflings besser kennzeichnet und die Abweichung auf das Bestehen keinen Einfluss hat; hierbei sind auch die Leistungen im Vorbereitungsdienst zu berücksichtigen.

Die vom Prüfungsausschuss getroffene Entscheidung ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht in formaler Hinsicht rechtswidrig, weil sie etwa unzureichend begründet wäre. Die schriftliche Begründung des Prüfungsausschusses,

"Der Prüfungsausschuss hat nach einer eingehenden Beratung der schriftlichen mündlichen Leistungen des Prüflings im Zweiten Juristischen Staatsexamen unter Berücksichtigung der Ergebnisse im Vorbereitungsdienst im Termin am 13.03.2002 keinen Anlass gesehen, die errechnete Note zu verändern. Auch nach erneuter Prüfung geben die Einwände der Widerspruchsführerin dem Prüfungsausschuss keine Veranlassung, die Gesamtnote gem. § 31 Abs. 4 S. 3 JAG anzuheben."

genügt dem Begründungserfordernis. Nach der Rechtsprechung der Kammer,

Urteile vom 14.06.1994 - 6 K 1925/92 - sowie vom 25.04.2002 - 6 K 10184/98 -,

genügt eine derartige Begründung, weil alles das, was zur Bildung dieser Entscheidung beitragen könnte (Prüfungsleistung, Leistungen im Vorbereitungsdienst) der Klägerin bekannt war und sich der auf der Grundlage dieser Fakten zur Bildung des Gesamteindrucks führende Bewertungsprozess regelmäßig einer näheren Darlegung entzieht.

Auch inhaltlich ist die Entscheidung nicht zu beanstanden. Insoweit ist von folgenden Voraussetzungen auszugehen:

Dem Prüfungsausschuss steht insoweit prinzipiell ein Bewertungsspielraum zu, dessen Anwendung nur dann voll überprüfbar ist, wenn die angeführten Gründe nicht auf prüfungsspezifischen Wertungen, sondern auf objektiven - auch von Dritten nachvollziehbaren - Erkenntnissen oder allgemeinen Erfahrungssätzen beruhen, z. B. auf der Annahme einer atypischen Leistungskonstellation auf Grund eines Leistungsvergleichs.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 12.07.1995 - 6 C 12.95 - NJW 1996, 942; OVG NRW, Urteil vom 27.02.1997 - 22 A 1326/94 - NWVBl. 1997, 380; Urteil vom 25.04.1997 - 22 A 4028/94 - NWVBl. 1997, 434.

Dabei ist in der Rechtsprechung die Frage umstritten, ob die Noten im Vorbereitungsdienst ausschließlich auf der zweiten Stufe (dem Umfang der Abweichung) von Bedeutung sind,

in diesem Sinne: OVG NRW (22. Senat), jeweils a. a. O.; offen- lassend der nunmehr zuständige 14. Senat, Urteil vom 27.08.2001 - 14 A 481/96 -; ebenfalls offenlassend: BVerwG, Beschluss vom 04.08.1997 - 6 B 44.97 - betreffend das Urteil des OVG NRW - 22 A 1326/94 -,

oder ob diese Benotungen allein ausreichen, ein "ob" der Abweichung zu rechtfertigen.

So: Hessischer VGH, Urteil vom 20.11.1990 - 2 UE 3720/87 -, NVwZ-RR 1991; 640 zu einer entsprechenden Vorschrift im hessischen Landesrecht; die frühere Rechtsprechung der Kammer, Urteil vom 14.06.1994, a. a. O.; vgl. ferner zum Meinungsstand, Schmidt-Räntsch, Deutsches Richtergesetz, 3. Aufl., Anhang zu § 5 d, Rdnr. 114 f..

Der nunmehr für das Prüfungsrecht zuständige 14. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat in einer jüngeren Entscheidung,

Beschluss vom 29.03.2003 - 14 A 902/03 -,

nach dem Verständnis der Kammer zu erkennen gegeben, dass er ebenfalls der Rechtsprechung des 22. Senats zu folgen beabsichtigt, das er auf Seite 5 der genannten Entscheidung die diesbezüglichen Ausführungen der Kammer als mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vereinbar bezeichnet hat.

Die Kammer hat sich der genannten Rechtsprechung des 22. Senats des Oberverwaltungsgerichts angeschlossen, wonach eine Abweichung von der rechnerisch ermittelten Gesamtnote voraussetzt, dass Zweifel an der zutreffenden Wiedergabe des arithmetisch errechneten Leistungsstandes des Prüflings bestehen, wobei sich derartige Zweifel aus dem in der Prüfung selbst gezeigten Leistungsbild ergeben müssen und prüfungsfremde Erkenntnisquellen wie etwa Leistungen im Vorbereitungsdienst demgegenüber grundsätzlich ohne prüfungsrechtliche Bedeutung sind. Das Oberverwaltungsgericht (a. a. O.) hat hierzu zur Begründung, der die Kammer folgt, u. a. ausgeführt:

"Es widerspräche sowohl dem aus Art. 3 Abs. 1 GG abzuleitenden und das gesamte Prüfungsrecht beherrschenden Grundsatz der Chancengleichheit als auch dem Zweck der Ermächtigung in § 31 Abs. 4 Satz 3 JAG, wenn der Prüfungsausschuss ohne konkreten Anlass und damit gleichsam "voraussetzungslos" in eine Abweichungsprüfung eintreten könnte. Das Gesetz geht in § 31 Abs. 4 Satz 3 JAG vielmehr davon aus, dass im Regelfall (allein) die aus den Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen rechnerisch ermittelte Gesamtnote den durch die Prüfung festzustellenden Leistungsstand des Prüflings zutreffend und abschließend kennzeichnet. Dieser gesetzlich vorgegebene Regelfall schließt von vornherein eine Abweichung von der rechnerisch ermittelten Gesamtnote aus, wenn die Noten der einzelnen Prüfungsleistungen ein einheitliches oder zumindest wesentlich einheitliches Leistungsbild ergeben. Aber auch erheblich unterschiedliche Einzelnoten rechtfertigen für sich allein keine Abweichung. Sie lassen regelmäßig (nur) darauf schließen, dass der Prüfling etwa auf Grund besonderer Neigung oder individueller Schwerpunktsetzungen zwar in bestimmten Prüfungsgebieten gute Leistungen erbringen kann, in den anderen Prüfungsgebieten aber entsprechend schlechter abschneidet (BVerwG, Urteil vom 12.07.1995 - 6 C 12.93 - a. a. O., [S. 91 f.]).

Bei einem Vergleich der im Prüfungsverfahren erzielten Noten kann eine Abweichung regelmäßig erst dann in Betracht gezogen werden, wenn die rechnerisch ermittelte Gesamtnote durch einzelne für das in der Prüfung gewonnene Leistungsbild gänzlich untypische "Ausreißer" nach oben oder nach unten so beeinflusst wird, dass sie den Leistungsstand ersichtlich nicht mehr zutreffend wiedergibt. Derartige "Ausreißer" werden vom gesetzlich vorgegeben Regelfall nicht erfasst und bedürfen der Korrektur gemäß § 31 Abs. 4 Satz 3 JAG, weil allein die arithmetische Berechnung der Gesamtnote keinen hinreichenden Ausgleich schafft."

Unter Zugrundelegung dieser Voraussetzungen liegen die zwingenden Voraussetzungen für eine Abweichung von der rechnerisch ermittelten Gesamtnote nicht vor. Da die Leistungen im Vorbereitungsdienst aus den genannten Gründen ohne Bedeutung im Rahmen dieser Voraussetzungen sind, könnten allenfalls untypische "Ausreißer" bei den Einzelnoten im vorliegenden Fall eine Abweichung rechtfertigen. Solche "Ausreißer" sind bei den Examensleistungen der Klägerin nicht feststellbar. Von allen Examens-Teilleistungen liegen lediglich zwei im Bereich "vollbefriedigend", dagegen fünf im Bereich von "befriedigend" und drei sogar im Notenbereich von "ausreichend", wobei zwei der ausreichenden Klausuren an der unteren Grenze mit 4 Punkten bewertet worden sind. Diese Noten lassen weder einen "Ausreißer" erkennen noch eine eindeutige Tendenz zu "vollbefriedigend". Vielmehr durfte angesichts der überwiegend befriedigenden und sogar zwei (schwach) ausreichenden Teilleistungen der Prüfungsausschuss davon ausgehen, dass mit der Endnote "befriedigend" der Leistungsstand der Klägerin zutreffend gekennzeichnet sei.

Dementsprechend wäre eine Modifikation des rechnerisch ermittelten Gesamtwertes der Prüfungsleistungen von vornherein aus Rechtsgründen dem Prüfungsausschuss versagt gewesen.

Demgegenüber hat der Prüfungsausschuss ausweislich der schriftlichen Begründungen vorliegend auch die Leistungen der Klägerin im Vorbereitungsdienst in seine Entscheidung darüber einbezogen, ob und ggf. in welchem Umfang von dem rechnerischen Wert der Gesamtnote abgewichen werden sollte. Der Prüfungsausschuss hat sich jedenfalls bei seiner erneuten Befassung mit § 31 Abs. 4 Satz 3 JAG NRW a. F. im Widerspruchsverfahren nicht gehindert gesehen, eine Entscheidung über eine abweichende Festsetzung zu treffen, weil er wegen der in der Prüfung gezeigten Leistungen der Klägerin bereits die rechtlichen Voraussetzungen für eine abweichende Festsetzung verneint hätte. Vielmehr ist er in eine Ermessensentscheidung eingetreten und hat in diese auch die von der Klägerin im Vorbereitungsdienst erzielten Noten eingestellt, ohne deshalb jedoch eine abweichende Festsetzung der genannten Gesamtnote vorzunehmen. Dafür, dass der Prüfungsausschuss dabei seinen weiten Beurteilungsspielraum fehlerhaft ausgeübt hätte, ist nichts erkennbar. Vielmehr erscheint es sachgerecht und nicht objektiv willkürlich, wenn der Prüfungsausschuss bei Berücksichtigung dieser beiden Momente nicht eine Entscheidung zu Gunsten der Klägerin getroffen hat. Zwar liegen deren Noten in der praktischen Ausbildung während des Vorbereitungsdienstes regelmäßig nicht unerheblich über der erzielten Examensnote, da diese ausnahmslos "sehr gut" bzw. "gut" sind. Die Ergebnisse in den Arbeitsgemeinschaften weisen überwiegend vollbefriedigende Leistungen auf, wobei lediglich in zwei öffentlich- rechtlichen Arbeitsgemeinschaften die Note "befriedigend" erteilt worden ist. Im Klausurenkurs hat die Klägerin in 5 von 12 Klausuren den Notenbereich "vollbefriedigend" oder besser erlangt, andererseits waren aber 5 ihrer Klausuren "befriedigend" oder nur "ausreichend". Bei der Gesamtschau aller erzielten Einzelergebnisse, sowohl im Examen als auch im Vorbereitungsdienst, liegen die zum Teil im Vorbereitungsdienst selbst gezeigten Leistungen nicht so weit ab von dem Punktwert von 8,67 Punkten, als dass deswegen zwingend eine Anhebung der Note hätte erfolgen müssen.

Wenn die Klägerin weiter geltend gemacht hat, dass über § 31 Abs. 4 Satz 3 JAG a. F. Berücksichtigung finden müsse, dass sie einen Aktenvortrag aus einem Rechtsgebiet, nämlich dem öffentlichen Recht gehalten habe, welches nicht ihren Neigungen entspreche, so ist dies nach den oben genannten Kriterien im Rahmen der genannten Vorschrift ohne Belang.

Ebenso ist es unbeachtlich, wenn die Klägerin geltend macht, sie sei gegenüber einem Mitprüfling benachteiligt, der mit "vollbefriedigend" die Prüfung abgeschlossen habe, obwohl er in den Examensklausuren keine wesentlich besseren Noten als sie erzielt habe und in der mündlichen Prüfung weniger in das Prüfungsgespräch als sie involviert worden sei. Es ist bereits nicht ersichtlich, inwiefern hieraus nach den genannten Kriterien eine Rechtswidrigkeit der Entscheidung des Prüfungsausschusses nach § 31 Abs. 4 Satz 2 JAG a. F., bezogen auf die Klägerin, folgen sollte. Denn der Mitkandidat hat diese Note - wie unstreitig - ohne eine Anhebung über die genannte Vorschrift erlangt. Darüber hinaus ist bereits der Vortrag der Klägerin insoweit unschlüssig und unsubstantiiert. Denn eine geringere Beteiligung am Prüfungsgespräch indiziert keineswegs eine schlechtere Leistung als die von der Klägerin erbrachte, da es nicht auf die Quantität der Äußerungen, sondern deren Qualität ankommt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen: Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch weicht das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ab und beruht auf dieser Abweichung, § 124 a i. V. mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO in der seit dem 01.01.2002 geltenden Fassung des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess (RmBereinVpG) vom 20.12.2001, BGBl. I, 3987.

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2.

3. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

4.

5. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

6.

7. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

8.

9. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

10.

Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist bei dem Verwaltungsgericht einzureichen.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung kann nur durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt gestellt und begründet werden. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.

Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden.

Mathieu

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt.