Zivilprozessordnung (ZPO)
§ 97 Rechtsmittelkosten
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Fundstellen
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OLG Nürnberg · Beschluss vom 21. Juni 2012 · Az. 4 U 1713/11
Auch bei Klagerücknahme sind der beklagten Partei die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen, wenn sich aufgrund neuen Vorbringens im Ber ...
Zivilprozessrecht Verfahrensrecht -
OLG Hamburg · Beschluss vom 25. April 2012 · Az. 3 W 2/12
1. Eine per Übergabe-Einschreiben versandte Abmahnung geht noch nicht durch den Zugang eines die Niederlegung auf der Post mitteilenden Benachric ...
Zivilprozessrecht Verfahrensrecht§§ 99 Abs. 2, 920 Abs. 2, 93, 97 Abs. 2 ZPOZivilprozessordnung
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OLG Zweibrücken · Beschluss vom 1. September 2009 · Az. 5 UF 24/09
Beschluss vom 1. September 2009 · Az. 5 UF 24/09
Prozessrecht Familienrecht Zivilrecht Zivilprozessrecht§§ 524, 522, 97 ZPOZivilprozessordnung
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