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Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 91a Kosten bei Erledigung der Hauptsache

§ 91a Kosten bei Erledigung der Hauptsache

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

Fundstellen

  1. BGH · Beschluss vom 19. März 2013 · Az. VIII ZB 45/12

    a) Die Beweisregel des § 314 Satz 1 ZPO gilt auch für die im Urteil aufgeführten prozessualen Erklärungen der Parteien, die in der mündlichen ...

    Zivilprozessrecht Prozessrecht

    §§ 91a, 511, 314 ZPOZivilprozessordnung

  2. OLG Frankfurt am Main · Beschluss vom 22. März 2013 · Az. 11 W 8/13

    1. Ein Ehepartner kann dem anderen Ehepartner seinen Internetanschluss überlassen, ohne ihn ständig überwachen zu müssen, solange er keine konkre ...

    IT- und Medienrecht Internetrecht Urheberrecht Zivilprozessrecht Zivilrecht Prozessrecht

    §§ 97, 97a UrhGUrheberrechtsgesetz; § 91a ZPOZivilprozessordnung

  3. AG Meldorf · Beschluss vom 21. Oktober 2011 · Az. 81 C 1105/11

    Versorgungsunternehmen dürfen den Verbrauch wegen Unmöglichkeit einer Ablesung erst schätzen, wenn zwei mindestens eine Woche zuvor angekündige A ...

    Zivilrecht Energierecht

    §§ 241 Abs. 2, 433 BGBBürgerliches Gesetzbuch; §§ 91a, 253 ZPOZivilprozessordnung; Art. 13 GGGrundgesetz; §§ 11 Abs. 3, 17, 19 Abs. 2, 9 Satz 3 GasGVVGasgrundversorgungsverordnung; §§ 21 Satz 1, 24 Abs. 3 NDAV<kein Titel bekannt>

  4. OLG Stuttgart · Beschluss vom 15. Februar 2012 · Az. 8 W 13/12

    Bei Erledigungserklärung der Hauptsache beider Parteien fällt keine Einigungsgebühr an. Auch keine entsprechende Gebühr nach Nr. 1003, 1000 VV RV ...

    Zivilprozessrecht Kosten- und Gebührenrecht

    § 91a ZPOZivilprozessordnung; Nr. 1000, 1003 VV-RVG<kein Titel bekannt>

  5. LG München I · Beschluss vom 30. August 2011 · Az. 9 O 13876/11

    Beschluss vom 30. August 2011 · Az. 9 O 13876/11

    Zivilrecht Zivilprozessrecht Verfassungsrecht Prozessrecht Presse- und Äußerungsrecht Kosten- und Gebührenrecht IT- und Medienrecht Öffentliches Recht

    §§ 1004, 823 BGBBürgerliches Gesetzbuch; § 91a Abs. 1 ZPOZivilprozessordnung; Artt. 5 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GGGrundgesetz

  6. BGH · Urteil vom 12. Mai 2011 · Az. I ZR 20/10

    a) Ein rein firmenmäßiger Gebrauch eines Zeichens ist keine rechtsverletzende Benutzung im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. b) Ist dem Kl ...

    Zivilrecht Zivilprozessrecht Kosten- und Gebührenrecht Kennzeichenrecht Gewerblicher Rechtschutz

    §§ 156 Abs. 2 Nr. 1, 139 Abs. 1 Satz 2, 156 Abs. 4, 91a ZPOZivilprozessordnung; § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenGMarkengesetz

  7. BGH · Beschluss vom 28. September 2011 · Az. XII ZB 2/11

    a) Isolierte Kostenentscheidungen in Ehe- und Familienstreitsachen, die nach streitloser Hauptsacheregelung erfolgen, sind mit der sofortigen Bes ...

    Familienrecht Zivilprozessrecht Verfahrensrecht Kosten- und Gebührenrecht Freiwillige Gerichtsbarkeit

    §§ 91a, 99, 567, 574 ZPOZivilprozessordnung; §§ 38, 243, 58, 80, 113 Abs. 1 FamFGGesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

  8. OLG Köln · Beschluss vom 20. Mai 2011 · Az. 6 W 30/11

    Beschluss vom 20. Mai 2011 · Az. 6 W 30/11

    Zivilrecht Urheberrecht

    §§ 101 Abs. 1, 101 Abs. 2 Satz 3, 101 Abs. 9 UrhGUrheberrechtsgesetz; §§ 91a, 93 ZPOZivilprozessordnung

  9. OLG Hamburg · Beschluss vom 20. April 2011 · Az. 3 W 30/11

    Ein aufgrund einer einstweiligen Verfügung vor Verjährung des Unterlassungsanspruchs ergangener und vollstreckter Ordnungsmittelbeschluss nach § ...

    Zivilprozessrecht Verfahrensrecht Zivilrecht

    §§ 775 Abs. 1 Nr. 1, 776, 890, 91a ZPOZivilprozessordnung

  10. OLG Nürnberg · Beschluss vom 22. März 2011 · Az. 14 W 508/11

    1. Die Kosten eines übereinstimmend für erledigt erklärten Arrestaufhebungsverfahrens können dem Arrestschuldner auferlegt werden, wenn der Arres ...

    Verfahrensrecht Insolvenzrecht Zivilprozessrecht

    §§ 93, 91a, 927 ZPOZivilprozessordnung; § 92 InsOInsolvenzordnung