Zivilprozessordnung (ZPO)
§ 890 Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen
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(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.
(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.
(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.
Fundstellen
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BGH · Urteil vom 7. März 2013 · Az. IX ZR 123/12
Die Vollstreckungsverjährung in der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich eines Ordnungsgeldbeschlusses zur Durchsetzung einer Unterlassungsve ...
Prozessrecht Zivilprozessrecht§ 890 ZPOZivilprozessordnung; Art. 9 Abs. 2 EGStGBEinführungsgesetz zum Strafgesetzbuch; Art. 38 Abs. 1 Brüssel-I-VO<kein Titel bekannt>
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LG Hamburg · Beschluss vom 8. November 2012 · Az. 308 O 388/12
zum urheberrechtlichen Schutz von Interviewfragen; Urheberrechtsverletzung durch Veröffentlichung der einer Partei übersandten Interviewfragen auf ihrer Website
Zivilrecht Urheberrecht Presse- und Äußerungsrecht IT- und Medienrecht Internetrecht§§ 17, 97, 19a UrhGUrheberrechtsgesetz; § 890 ZPOZivilprozessordnung
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LG Frankfurt am Main · Beschluss vom 21. August 2012 · Az. 2-03 O 556/09
Beschluss vom 21. August 2012 · Az. 2-03 O 556/09
Internetrecht IT- und Medienrecht Zivilprozessrecht Zivilrecht -
LG Düsseldorf · Beschluss vom 9. August 2011 · Az. 14c O 194/11
Beschluss vom 9. August 2011 · Az. 14c O 194/11
Geschmacksmusterrecht Gewerblicher Rechtschutz Zivilrecht -
OLG Celle · Beschluss vom 16. Juli 2011 · Az. 13 W 56/11
Titelauslegung; im Kern gleichartige Verletzungshandlungen; Abwandlungen; im Verbotstenor lediglich konkret formulierte Verletzungsformen
Zivilprozessrecht Wettbewerbsrecht Verfahrensrecht eCommerce-Recht§ 890 Abs. 1 ZPOZivilprozessordnung; §§ 3, 4 Nr. 11 UWGGesetz gegen den unlauteren Wettbewerb; § 2 PAngVPreisangabenverordnung
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AG Berlin-Mitte · Beschluss vom 19. Mai 2011 · Az. 5 C 1005/11
unerwünschte E-Mail-Werbung; Streitwert Verfügungsverfahren; Unterlassungsanspruch nicht auf eine E-Mail-Adresse beschränkt
Zivilrecht Verfassungsrecht IT- und Medienrecht Internetrecht Öffentliches Recht§§ 890, 935 ZPOZivilprozessordnung; Artt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GGGrundgesetz
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OLG Hamburg · Beschluss vom 20. April 2011 · Az. 3 W 30/11
Ein aufgrund einer einstweiligen Verfügung vor Verjährung des Unterlassungsanspruchs ergangener und vollstreckter Ordnungsmittelbeschluss nach § ...
Zivilprozessrecht Verfahrensrecht Zivilrecht -
OLG Frankfurt am Main · Beschluss vom 23. Februar 2011 · Az. 6 W 111/10
in der Regel kein Verstoß eines Unterlassungsgebot gegen eine isoliert verwendete, als irreführend beanstandete Aussage, wenn die Aussage mit einem als Aufklärungsversuch verstandenen Zusatz versehen wird; Anforderungen an Zusatz; Mouseover-Effekt
Internetrecht Wettbewerbsrecht Zivilrecht IT- und Medienrecht§ 890 Abs. 1 Satz 1 ZPOZivilprozessordnung; § 5 Abs. 1 Nr. 2 UWGGesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
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LG Hamburg · Beschluss vom 11. Februar 2011 · Az. 310 O 24/11
eV-Verfahren eines Herstellers von Spielekonsolen
Urheberrecht Zivilrecht§ 97 UrhGUrheberrechtsgesetz; §§ 890, 935 ZPOZivilprozessordnung
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LG Hamburg · Beschluss vom 21. März 2011 · Az. 310 O 24/11
Ordnungsmittelbeschluss im EV-Verfahren eines Herstellers von Spielekonsolen
IT- und Medienrecht Urheberrecht Zivilrecht
