Zivilprozessordnung (ZPO)
§ 887 Vertretbare Handlungen
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(1) Erfüllt der Schuldner die Verpflichtung nicht, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen Dritten erfolgen kann, so ist der Gläubiger von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges auf Antrag zu ermächtigen, auf Kosten des Schuldners die Handlung vornehmen zu lassen.
(2) Der Gläubiger kann zugleich beantragen, den Schuldner zur Vorauszahlung der Kosten zu verurteilen, die durch die Vornahme der Handlung entstehen werden, unbeschadet des Rechts auf eine Nachforderung, wenn die Vornahme der Handlung einen größeren Kostenaufwand verursacht.
(3) Auf die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe oder Leistung von Sachen sind die vorstehenden Vorschriften nicht anzuwenden.
Fundstellen
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OLG Dresden · Beschluss vom 1. Juli 2009 · Az. 11 W 0687/09
Beschluss vom 1. Juli 2009 · Az. 11 W 0687/09
Prozessrecht Zivilrecht Zivilprozessrecht§ 921 BGBBürgerliches Gesetzbuch; §§ 888, 887 ZPOZivilprozessordnung
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Saarländisches OLG · Beschluss vom 19. August 2009 · Az. 5 W 181/09-66
Beschluss vom 19. August 2009 · Az. 5 W 181/09-66
Zivilrecht Zivilprozessrecht Prozessrecht§§ 890, 888, 887 ZPOZivilprozessordnung
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Saarländisches OLG · Beschluss vom 29. Juni 2009 · Az. 5 W 103/09-38
Beschluss vom 29. Juni 2009 · Az. 5 W 103/09-38
Zivilrecht Zivilprozessrecht Prozessrecht
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