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Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 884 Leistung einer bestimmten Menge vertretbarer Sachen

§ 884 Leistung einer bestimmten Menge vertretbarer Sachen

Hat der Schuldner eine bestimmte Menge vertretbarer Sachen oder Wertpapiere zu leisten, so gilt die Vorschrift des § 883 Abs. 1 entsprechend.

Fundstellen

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