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Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 84 Mehrere Prozessbevollmächtigte

§ 84 Mehrere Prozessbevollmächtigte

Mehrere Bevollmächtigte sind berechtigt, sowohl gemeinschaftlich als einzeln die Partei zu vertreten. Eine abweichende Bestimmung der Vollmacht hat dem Gegner gegenüber keine rechtliche Wirkung.

Fundstellen

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