Zivilprozessordnung (ZPO)
§ 84 Mehrere Prozessbevollmächtigte
← § 84 Mehrere Prozessbevollmächtigte →
Mehrere Bevollmächtigte sind berechtigt, sowohl gemeinschaftlich als einzeln die Partei zu vertreten. Eine abweichende Bestimmung der Vollmacht hat dem Gegner gegenüber keine rechtliche Wirkung.
Fundstellen
Sortieren nach:
Keine Entscheidungen mit dieser Norm verknüpft, bitte probieren Sie die Volltextsuche!
