Zivilprozessordnung (ZPO)
§ 829 Pfändung einer Geldforderung
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(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat das Gericht dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. Zugleich hat das Gericht an den Schuldner das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Die Pfändung mehrerer Geldforderungen gegen verschiedene Drittschuldner soll auf Antrag des Gläubigers durch einheitlichen Beschluss ausgesprochen werden, soweit dies für Zwecke der Vollstreckung geboten erscheint und kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen der Drittschuldner entgegenstehen.
(2) Der Gläubiger hat den Beschluss dem Drittschuldner zustellen zu lassen. Der Gerichtsvollzieher hat den Beschluss mit einer Abschrift der Zustellungsurkunde dem Schuldner sofort zuzustellen, sofern nicht eine öffentliche Zustellung erforderlich wird. An Stelle einer an den Schuldner im Ausland zu bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung durch Aufgabe zur Post.
(3) Mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner ist die Pfändung als bewirkt anzusehen.
(4) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren elektronisch bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht elektronisch bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.
Fundstellen
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LG Stuttgart · Beschluss vom 4. Juni 2012 · Az. 10 T 186/12
Antrag auf Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist grundsätzlich zu unterschreiben; Zweifel an Ernsthaftigkeit des Antrages
Verfahrensrecht Zivilprozessrecht -
AG Stuttgart - Bad Cannstatt · Beschluss vom 31. Mai 2012 · Az. 32 M 16921/11
Antrag auf Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist grundsätzlich zu unterschreiben; Zweifel an Ernsthaftigkeit des Antrages
Verfahrensrecht Zivilprozessrecht -
AG Stuttgart - Bad Cannstatt · Beschluss vom 8. Dezember 2011 · Az. 32 M 16921/11
Antrag auf Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist grundsätzlich zu unterschreiben; Zweifel an Ernsthaftigkeit des Antrages
Verfahrensrecht Zivilprozessrecht -
AG Plön · Beschluss vom 18. Januar 2010 · Az. 10 M 1775/09
zur Erforderlichkeit der Vorlage einer Forderungsaufstellung bei Beantragung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses hinsichtlich einer Teil ...
Zivilprozessrecht -
LG Kiel · Beschluss vom 9. Februar 2010 · Az. 13 T 23/10
zur Erforderlichkeit der Vorlage einer Forderungsaufstellung bei Beantragung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses hinsichtlich einer Teilforderung
Zivilprozessrecht -
LG Gießen · Beschluss vom 22. September 2011 · Az. 7 T 245/11
Monatlich laufend in einem Vollstreckungsbescheid titulierte Kontoführungsgebühren haben keinen vollstreckbaren Inhalt, wenn ein Ende der diesbez ...
Verfahrensrecht Zivilprozessrecht -
LG Kassel · Beschluss vom 5. Juni 2009 · Az. 3 T 106/09
Beschluss vom 5. Juni 2009 · Az. 3 T 106/09
Zivilprozessrecht Prozessrecht Familienrecht Zivilrecht§ 1612a BGBBürgerliches Gesetzbuch; §§ 835, 829 ZPOZivilprozessordnung
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OLG Celle · Urteil vom 2. April 2009 · Az. 8 U 206/08
Urteil vom 2. April 2009 · Az. 8 U 206/08
§ 829 ZPOZivilprozessordnung; §§ 140, 50 InsOInsolvenzordnung
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