Zivilprozessordnung (ZPO)
§ 788 Kosten der Zwangsvollstreckung
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(1) Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie notwendig waren (§ 91), dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. Als Kosten der Zwangsvollstreckung gelten auch die Kosten der Ausfertigung und der Zustellung des Urteils. Soweit mehrere Schuldner als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, haften sie auch für die Kosten der Zwangsvollstreckung als Gesamtschuldner; § 100 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
(2) Auf Antrag setzt das Vollstreckungsgericht, bei dem zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Vollstreckungshandlung anhängig ist, und nach Beendigung der Zwangsvollstreckung das Gericht, in dessen Bezirk die letzte Vollstreckungshandlung erfolgt ist, die Kosten gemäß § 103 Abs. 2, den §§ 104, 107 fest. Im Falle einer Vollstreckung nach den Vorschriften der §§ 887, 888 und 890 entscheidet das Prozessgericht des ersten Rechtszuges.
(3) Die Kosten der Zwangsvollstreckung sind dem Schuldner zu erstatten, wenn das Urteil, aus dem die Zwangsvollstreckung erfolgt ist, aufgehoben wird.
(4) Die Kosten eines Verfahrens nach den §§ 765a, 811a, 811b, 829, 850k, 850l, 851a und 851b kann das Gericht ganz oder teilweise dem Gläubiger auferlegen, wenn dies aus besonderen, in dem Verhalten des Gläubigers liegenden Gründen der Billigkeit entspricht.
Fundstellen
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AG Brake · Beschluss vom 5. September 2007 · Az. 6 M 1080/07
Beschluss vom 5. September 2007 · Az. 6 M 1080/07
Kosten- und Gebührenrecht Prozessrecht Zivilprozessrecht§ 788 ZPOZivilprozessordnung; § 16 RVGGesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte; § 3309 VV-RVG<kein Titel bekannt>
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AG Plön · Beschluss vom 5. Mai 2011 · Az. 10 M 1544/10
Eine Teilzahlungsvereinbarung löst keine gemäß § 788 ZPO beitreibbare Einigungsgebühr aus, wenn die Vereinbarung lediglich die Zahlungsmodalität ...
Zivilrecht Zivilprozessrecht Verfahrensrecht Kosten- und Gebührenrecht§ 779 BGBBürgerliches Gesetzbuch; § 788 ZPOZivilprozessordnung; Nr. 1000 VV-RVG<kein Titel bekannt>
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LG Kiel · Beschluss vom 18. Mai 2010 · Az. 13 T 64/10
Beschluss vom 18. Mai 2010 · Az. 13 T 64/10
Zivilprozessrecht -
AG Plön · Beschluss vom 6. April 2010 · Az. 10 M 83/10
Beschluss vom 6. April 2010 · Az. 10 M 83/10
Zivilprozessrecht -
AG Plön · Beschluss vom 9. März 2010 · Az. 10 M 83/10
keine Vollstreckung von zwar titulierten, aber nicht betragsmäßig bestimmten, da als laufende Nebenleistung titulierten Kontoführungsgebühren von Inkassounternehmen
Zivilprozessrecht -
LG Hamburg · Beschluss vom 19. Januar 2009 · Az. 332 T 109/08
Beschluss vom 19. Januar 2009 · Az. 332 T 109/08
Prozessrecht Kosten- und Gebührenrecht Zivilrecht Zivilprozessrecht§ 788 ZPOZivilprozessordnung; § 25 RVGGesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
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OLG Celle · Urteil vom 23. Dezember 2008 · Az. 2 W 281/08
Urteil vom 23. Dezember 2008 · Az. 2 W 281/08
§§ 788, 802, 91, 104 ZPOZivilprozessordnung
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