Zivilprozessordnung (ZPO)
§ 572 Gang des Beschwerdeverfahrens
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(1) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. § 318 bleibt unberührt.
(2) Das Beschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(3) Erachtet das Beschwerdegericht die Beschwerde für begründet, so kann es dem Gericht oder Vorsitzenden, von dem die beschwerende Entscheidung erlassen war, die erforderliche Anordnung übertragen.
(4) Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht durch Beschluss.
Fundstellen
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OLG Rostock · Beschluss vom 1. September 2010 · Az. 3 W 148/10
Beschluss vom 1. September 2010 · Az. 3 W 148/10
Zivilprozessrecht Verfahrensrecht -
OLG Hamburg · Beschluss vom 28. April 2010 · Az. 5 W 36/10
der "insbesondere"-Zusatz stellt einen Bestandteil des verallgemeinerten Anspruchsteils dar; wenn er im Gegensatz zum verallgemeinerten Anspruchsteil nicht zugesprochen wird, liegt keine formelle Beschwer vor
Gewerblicher Rechtschutz Prozessrecht Zivilprozessrecht Zivilrecht Kennzeichenrecht -
Saarländisches OLG · Beschluss vom 3. Februar 2010 · Az. 9 WF 123/09
Beschluss vom 3. Februar 2010 · Az. 9 WF 123/09
Prozessrecht Öffentliches Recht Verfassungsrecht Zivilprozessrecht§§ 572, 46, 42 ZPOZivilprozessordnung; Art. 103 GGGrundgesetz
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LG Köln · Beschluss vom 11. September 2008 · Az. 31 O 605/04
Beschluss vom 11. September 2008 · Az. 31 O 605/04
Zivilrecht Wettbewerbsrecht
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