Zivilprozessordnung (ZPO)
§ 569 Frist und Form
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(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.
(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
(3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn 1.der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen ist oder war,
2.die Beschwerde die Prozesskostenhilfe betrifft oder
3.sie von einem Zeugen, Sachverständigen oder Dritten im Sinne der §§ 142, 144 erhoben wird.
Fundstellen
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KG · Beschluss vom 7. Juni 2011 · Az. 5 W 127/11
zum kennzeichenmäßigen Gebrauch des T-Shirt-Aufdrucks "HELD [Symbol eines Händedrucks] DER ARBEIT"
Zivilrecht Kennzeichenrecht Gewerblicher Rechtschutz§§ 569, 567 Abs. 1 Nr. 2, 940, 935 ZPOZivilprozessordnung; §§ 14 Abs. 5, 14 Abs. 2 Nr. 2, 19 Abs. 1, 19 Abs. 7, 19 Abs. 3 MarkenGMarkengesetz
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Saarländisches OLG · Beschluss vom 16. Dezember 2009 · Az. 9 W 345/09-35
Beschluss vom 16. Dezember 2009 · Az. 9 W 345/09-35
Zivilprozessrecht Kosten- und Gebührenrecht Prozessrecht§§ 104 Abs. 3, 567, 569 ZPOZivilprozessordnung; § 11 Abs. 2 Satz 3 RVGGesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte; Art. 111 Abs. 1 FGGRG<kein Titel bekannt>
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Saarländisches OLG · Beschluss vom 20. Januar 2010 · Az. 9 WF 5/10
Beschluss vom 20. Januar 2010 · Az. 9 WF 5/10
Prozessrecht Zivilprozessrecht§§ 567, 569, 127 Abs. 2, 120 Abs. 4 ZPOZivilprozessordnung; § 113 Abs. 1 FamFGGesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
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Saarländisches OLG · Beschluss vom 5. November 2009 · Az. 9 W 308/09
Beschluss vom 5. November 2009 · Az. 9 W 308/09
Zivilprozessrecht Prozessrecht Kosten- und Gebührenrecht§§ 567, 569, 91 Abs. 1 Satz 1, 104 Abs. 3 ZPOZivilprozessordnung; § 31 Abs. 3 Satz 1 GKGGerichtskostengesetz
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Saarländisches OLG · Beschluss vom 8. Juli 2009 · Az. 9 WF 71/09
Beschluss vom 8. Juli 2009 · Az. 9 WF 71/09
Familienrecht Prozessrecht Zivilrecht Zivilprozessrecht§§ 569, 93, 91a ZPOZivilprozessordnung
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OLG Köln · Beschluss vom 31. März 2009 · Az. 15 W 11/09
Beschluss vom 31. März 2009 · Az. 15 W 11/09
Zivilprozessrecht Prozessrecht IT- und Medienrecht Zivilrecht§§ 935, 940, 567, 569 ZPOZivilprozessordnung
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OLG Köln · Beschluss vom 27. Februar 2009 · Az. 15 W 11/09
Beschluss vom 27. Februar 2009 · Az. 15 W 11/09
Zivilprozessrecht Prozessrecht IT- und Medienrecht Zivilrecht§§ 935, 940, 567, 569 ZPOZivilprozessordnung
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Saarländisches OLG · Beschluss vom 17. Februar 2009 · Az. 5 W 303/08
Beschluss vom 17. Februar 2009 · Az. 5 W 303/08
Kosten- und Gebührenrecht Prozessrecht Zivilprozessrecht§§ 569, 567, 104 ZPOZivilprozessordnung; § 11 RVGGesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte; §§ 21, 11 RPflG<kein Titel bekannt>
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OLG Celle · Beschluss vom 22. Januar 2009 · Az. 13 W 135/08
Beschluss vom 22. Januar 2009 · Az. 13 W 135/08
§§ 569, 78 ZPOZivilprozessordnung; § 11 LPGNDNiedersächsisches Pressegesetz
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