Zivilprozessordnung (ZPO)
§ 542 Statthaftigkeit der Revision
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(1) Die Revision findet gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile nach Maßgabe der folgenden Vorschriften statt.
(2) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung entschieden worden ist, findet die Revision nicht statt. Dasselbe gilt für Urteile über die vorzeitige Besitzeinweisung im Enteignungsverfahren oder im Umlegungsverfahren.
Fundstellen
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BGH · Beschluss vom 17. Mai 2011 · Az. IX ZA 28/11
Beschluss vom 17. Mai 2011 · Az. IX ZA 28/11
Verfahrensrecht Zivilprozessrecht§§ 114 Satz 1, 542 Abs. 1, 574 Abs. 1, 522 Abs. 3 ZPOZivilprozessordnung
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BGH · Beschluss vom 17. Mai 2011 · Az. IX ZA 27/11
Beschluss vom 17. Mai 2011 · Az. IX ZA 27/11
Verfahrensrecht Zivilprozessrecht
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