Zivilprozessordnung (ZPO)
§ 533 Klageänderung; Aufrechnungserklärung; Widerklage
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Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn 1.der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
2.diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.
Fundstellen
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OLG Hamburg · Urteil vom 19. November 2008 · Az. 5 U 148/07
Urteil vom 19. November 2008 · Az. 5 U 148/07
Zivilrecht Gewerblicher Rechtschutz Kennzeichenrecht§§ 529, 533 ZPOZivilprozessordnung; §§ 4, 14 MarkenGMarkengesetz
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