Zivilprozessordnung (ZPO)
§ 520 Berufungsbegründung
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(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten: 1.die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten: 1.die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
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Fundstellen
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Zivilrecht Zivilprozessrecht Verfahrensrecht -
OLG Nürnberg · Beschluss vom 30. Mai 2012 · Az. 12 U 2453/11
1. Für die Rechtzeitigkeit des Eingangs eines per Telefax übermittelten Schriftsatzes kommt es allein darauf an, ob die gesendeten Signale noch v ...
Zivilprozessrecht Verfahrensrecht§§ 520 Abs. 2, 522 Abs. 1, 233 ZPOZivilprozessordnung; §§ 4, 6 Abs. 2 Satz 1 EinhZeitG<kein Titel bekannt>
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BGH · Beschluss vom 29. März 2012 · Az. IV ZB 16/11
Versäumt eine mittellose Partei die Frist zur Begründung der Berufung, so kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach der Entscheidun ...
Zivilprozessrecht Verfahrensrecht§§ 520, 233, 234 ZPOZivilprozessordnung
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BGH · Beschluss vom 6. Dezember 2011 · Az. II ZB 21/10
Enthält die Berufungsbegründung immerhin zu einem Streitpunkt eine § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO genügende Begründung, ist die Berufung insge ...
Zivilprozessrecht Verfahrensrecht -
OLG Bremen · Urteil vom 23. April 2010 · Az. 2 U 50/07
Teilweise Zulassung der Berufung; Anspruch auf Ausgleichszahlung des Fluggastes bei verspäteter Ankunft am Endziel, weil der erste von mehreren gebuchten Flügen Verspätung hatte
Zivilrecht Verbraucherrecht§§ 520 Abs. 2 Satz 1, 17 Abs. 1, 520 Abs. 3 Satz 2 ZPOZivilprozessordnung; § 119 Abs. 1 Nr. 1b GVGGerichtsverfassungsgesetz; §§ 3 Abs. 1, 2, 7 Abs. 1, 7 Abs. 2, 8 Abs. 2, 3 Abs. 2, 4 Abs. 3, 5 Abs. 1 FluggastrechteVO<kein Titel bekannt>
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OLG Bremen · Beschluss vom 31. August 2010 · Az. 3 U 41/10
Wiedereinsetzung bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist; Anforderungen an eine wirksame anwaltliche Ausgangskontrolle bei Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax
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OLG München · Beschluss vom 11. Dezember 2008 · Az. 6 U 1617/07
Beschluss vom 11. Dezember 2008 · Az. 6 U 1617/07
IT- und Medienrecht Prozessrecht Zivilrecht Zivilprozessrecht§§ 253 Abs. 2 Nr. 2, 520 ZPOZivilprozessordnung; Art. 5 GGGrundgesetz
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OLG Bremen · Beschluss vom 13. August 2009 · Az. 3 U 16/09
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