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Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 495a Verfahren nach billigem Ermessen

§ 495a Verfahren nach billigem Ermessen

Das Gericht kann sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen, wenn der Streitwert 600 Euro nicht übersteigt. Auf Antrag muss mündlich verhandelt werden.

Fundstellen