§ 486 ZPO

im selbständigen Beweisverfahren besteht für den Streithelfer auch vor dem Landgericht außerhalb der – fakultativen – mündlichen Verhandlung kein Anwaltszwang


Zivilprozessrecht Prozess- und Verfahrensrecht
§§ 70, 78 Abs. 3, 486 Abs. 4 ZPO