Zivilprozessordnung (ZPO)
§ 448 Vernehmung von Amts wegen
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Auch ohne Antrag einer Partei und ohne Rücksicht auf die Beweislast kann das Gericht, wenn das Ergebnis der Verhandlungen und einer etwaigen Beweisaufnahme nicht ausreicht, um seine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer zu erweisenden Tatsache zu begründen, die Vernehmung einer Partei oder beider Parteien über die Tatsache anordnen.
Fundstellen
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OLG Hamm · Urteil vom 3. Februar 2006 · Az. 9 U 117/05
Urteil vom 3. Februar 2006 · Az. 9 U 117/05
Strafrecht Zivilrecht§§ 826, 823 BGBBürgerliches Gesetzbuch; § 164 StGBStrafgesetzbuch; § 448 ZPOZivilprozessordnung
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