Zivilprozessordnung (ZPO)
§ 418 Beweiskraft öffentlicher Urkunden mit anderem Inhalt
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(1) Öffentliche Urkunden, die einen anderen als den in den §§ 415, 417 bezeichneten Inhalt haben, begründen vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen.
(2) Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen ist zulässig, sofern nicht die Landesgesetze diesen Beweis ausschließen oder beschränken.
(3) Beruht das Zeugnis nicht auf eigener Wahrnehmung der Behörde oder der Urkundsperson, so ist die Vorschrift des ersten Absatzes nur dann anzuwenden, wenn sich aus den Landesgesetzen ergibt, dass die Beweiskraft des Zeugnisses von der eigenen Wahrnehmung unabhängig ist.
Fundstellen
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BGH · Urteil vom 15. Januar 2013 · Az. VI ZR 241/12
Die Zustellung einer Klageschrift im Ausland kann nach § 183 Abs. 2 Satz 2 ZPO durch das schriftliche Zeugnis der ersuchten Behörde mit der Bewe ...
Zivilprozessrecht Prozessrecht§§ 183 Abs. 2 Satz 2, 418 Abs. 1 ZPOZivilprozessordnung; Art. 6 HaagZustÜbk<kein Titel bekannt>
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OLG Frankfurt am Main · Beschluss vom 14. Januar 2010 · Az. 3 Ws 21/10
Beschluss vom 14. Januar 2010 · Az. 3 Ws 21/10
Prozessrecht Zivilprozessrecht Strafprozessrecht§ 37 StPOStrafprozessordnung; §§ 418, 180 ZPOZivilprozessordnung
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OLG Bremen · Beschluss vom 13. August 2009 · Az. 3 U 16/09
Beschluss vom 13. August 2009 · Az. 3 U 16/09
Zivilprozessrecht Prozessrecht§§ 294, 236 Abs. 2, 233, 85 Abs. 2, 520 Abs. 2, 418 ZPOZivilprozessordnung
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