Zivilprozessordnung (ZPO)
§ 4 Wertberechnung; Nebenforderungen
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(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.
(2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes sind Zinsen, Kosten und Provision, die außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen.
Fundstellen
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Brandenburgisches OLG · Beschluss vom 21. Januar 2013 · Az. 1 U 12/12
Beschluss vom 21. Januar 2013 · Az. 1 U 12/12
Prozessrecht Zivilprozessrecht -
OLG Schleswig · Beschluss vom 9. Juli 2009 · Az. 6 W 12/09
Beschluss vom 9. Juli 2009 · Az. 6 W 12/09
Zivilrecht Kosten- und Gebührenrecht Prozessrecht Zivilprozessrecht Urheberrecht§§ 3, 4 ZPOZivilprozessordnung; § 68 GKGGerichtskostengesetz
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OLG Celle · Beschluss vom 23. Juli 2009 · Az. 6 W 106/09
Beschluss vom 23. Juli 2009 · Az. 6 W 106/09
Zivilprozessrecht Prozessrecht Kosten- und Gebührenrecht Zivilrecht§§ 4, 767 ZPOZivilprozessordnung; §§ 63, 68 GKGGerichtskostengesetz
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OLG Frankfurt am Main · Beschluss vom 25. Mai 2009 · Az. 1 W 43/09
Beschluss vom 25. Mai 2009 · Az. 1 W 43/09
§§ 4, 485 ZPOZivilprozessordnung; § 43 GKGGerichtskostengesetz
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