close

Erweiterte Suche


Entscheidungen Artikel Normen
bis
+
+

Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 343 Entscheidung nach Einspruch

§ 343 Entscheidung nach Einspruch

Insoweit die Entscheidung, die auf Grund der neuen Verhandlung zu erlassen ist, mit der in dem Versäumnisurteil enthaltenen Entscheidung übereinstimmt, ist auszusprechen, dass diese Entscheidung aufrechtzuerhalten sei. Insoweit diese Voraussetzung nicht zutrifft, wird das Versäumnisurteil in dem neuen Urteil aufgehoben.

Fundstellen

Keine Entscheidungen mit dieser Norm verknüpft, bitte probieren Sie die Volltextsuche!