Zivilprozessordnung (ZPO)
§ 236 Wiedereinsetzungsantrag
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(1) Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten.
(2) Der Antrag muss die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten; diese sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Prozesshandlung nachzuholen; ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
Fundstellen
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BGH · Urteil vom 17. Januar 2013 · Az. III ZR 168/12
Zur Erkennbarkeit des Willens des Berufungsklägers zur Fortsetzung des Verfahrens als Voraussetzung für die Gewährung der Wiedereinsetzung in ...
Zivilprozessrecht Prozessrecht -
BGH · Beschluss vom 12. September 2012 · Az. XII ZB 642/11
Erfährt das Rechtsmittelgericht aus der Glaubhaftmachung eines Wiedereinsetzungsantrags, dass die nachgeholte Rechtsmittelschrift mit einer Blan ...
Zivilrecht Verfahrensrecht Familienrecht Zivilprozessrecht§§ 236, 233 ZPOZivilprozessordnung; § 117 FamFGGesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
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OLG Bremen · Beschluss vom 31. August 2010 · Az. 3 U 41/10
Wiedereinsetzung bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist; Anforderungen an eine wirksame anwaltliche Ausgangskontrolle bei Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax
Zivilprozessrecht Prozessrecht -
OLG Bremen · Beschluss vom 13. August 2009 · Az. 3 U 16/09
Beschluss vom 13. August 2009 · Az. 3 U 16/09
Zivilprozessrecht Prozessrecht§§ 294, 236 Abs. 2, 233, 85 Abs. 2, 520 Abs. 2, 418 ZPOZivilprozessordnung
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OLG Bremen · Beschluss vom 18. März 2009 · Az. 1 U 75/08
Beschluss vom 18. März 2009 · Az. 1 U 75/08
Berufsrecht Zivilprozessrecht Prozessrecht Zivilrecht§§ 236, 234, 233 ZPOZivilprozessordnung
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