Zivilprozessordnung (ZPO)
§ 180 Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten
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Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung.
Fundstellen
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AG Winsen (Luhe) · Urteil vom 28. Juni 2012 · Az. 22 C 1812/11
zur Frage, wann die Widerrufsfrist nach dem Fernabsatzrecht zu laufen beginnt, wenn ein Paket vom Paketdienst nicht dem Empfänger, sondern einem Nachbarn übergeben wurde
eCommerce-Recht Zivilrecht§§ 355, 312d BGBBürgerliches Gesetzbuch; §§ 180, 171 ZPOZivilprozessordnung
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OLG Frankfurt am Main · Beschluss vom 14. Januar 2010 · Az. 3 Ws 21/10
Beschluss vom 14. Januar 2010 · Az. 3 Ws 21/10
Prozessrecht Zivilprozessrecht Strafprozessrecht§ 37 StPOStrafprozessordnung; §§ 418, 180 ZPOZivilprozessordnung
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OLG Frankfurt am Main · Urteil vom 31. März 2009 · Az. 10 U 185/08
Urteil vom 31. März 2009 · Az. 10 U 185/08
Zivilrecht Zivilprozessrecht
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