Zivilprozessordnung (ZPO)
§ 174 Zustellung gegen Empfangsbekenntnis
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(1) Ein Schriftstück kann an einen Anwalt, einen Notar, einen Gerichtsvollzieher, einen Steuerberater oder an eine sonstige Person, bei der auf Grund ihres Berufes von einer erhöhten Zuverlässigkeit ausgegangen werden kann, eine Behörde, eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts gegen Empfangsbekenntnis zugestellt werden.
(2) An die in Absatz 1 Genannten kann das Schriftstück auch durch Telekopie zugestellt werden. Die Übermittlung soll mit dem Hinweis "Zustellung gegen Empfangsbekenntnis" eingeleitet werden und die absendende Stelle, den Namen und die Anschrift des Zustellungsadressaten sowie den Namen des Justizbediensteten erkennen lassen, der das Dokument zur Übermittlung aufgegeben hat.
(3) An die in Absatz 1 Genannten kann auch ein elektronisches Dokument zugestellt werden. Gleiches gilt für andere Verfahrensbeteiligte, wenn sie der Übermittlung elektronischer Dokumente ausdrücklich zugestimmt haben. Für die Übermittlung ist das Dokument mit einer elektronischen Signatur zu versehen und gegen unbefugte Kenntnisnahme Dritter zu schützen. Die Übermittlung kann auch über De-Mail-Dienste im Sinne von § 1 des De-Mail-Gesetzes erfolgen.
(4) Zum Nachweis der Zustellung genügt das mit Datum und Unterschrift des Adressaten versehene Empfangsbekenntnis, das an das Gericht zurückzusenden ist. Das Empfangsbekenntnis kann schriftlich, durch Telekopie oder als elektronisches Dokument (§ 130a) zurückgesandt werden. Wird es als elektronisches Dokument erteilt, soll es mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen werden.
Fundstellen
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BGH · Beschluss vom 19. April 2012 · Az. IX ZB 303/11
Die Beweiswirkung eines anwaltlichen Empfangsbekenntnisses entfällt, wenn sein Inhalt vollständig entkräftet und jede Möglichkeit ausgeschlos ...
Zivilprozessrecht Verfahrensrecht -
LG Berlin · Urteil vom 3. Mai 2012 · Az. 27 O 221/10
Aufhebung einer Urteilsverfügung, da sie nicht fristgerecht vollzogen wurde; keine Fristwahrung durch Amtszustellung
Zivilprozessrecht Prozessrecht§§ 174 Abs. 1, 174 Abs. 2 Satz 1, 189, 195, 172, 927, 929 Abs. 2 ZPOZivilprozessordnung
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OLG Bremen · Beschluss vom 16. August 2010 · Az. 3 U 33/09
Unrichtigkeit von Angaben im Empfangsbekenntnis; Anspruch auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung aus einer evident unrichtigen Kostenentscheidung; keine Anwendbarkeit der Gehörsrüge bei Verfahrensverstößen, die nicht auf der Verletzung rechtlichen Gehörs beruhen
Zivilrecht Zivilprozessrecht Prozessrecht§ 826 BGBBürgerliches Gesetzbuch; §§ 101 Abs. 1, 99 Abs. 2, 517, 321a, 174 ZPOZivilprozessordnung
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