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Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 171 Zustellung an Bevollmächtigte

§ 171 Zustellung an Bevollmächtigte

An den rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter kann mit gleicher Wirkung wie an den Vertretenen zugestellt werden. Der Vertreter hat eine schriftliche Vollmacht vorzulegen.

Fundstellen