Zivilprozessordnung (ZPO)
§ 171 Zustellung an Bevollmächtigte
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An den rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter kann mit gleicher Wirkung wie an den Vertretenen zugestellt werden. Der Vertreter hat eine schriftliche Vollmacht vorzulegen.
Fundstellen
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AG Winsen (Luhe) · Urteil vom 28. Juni 2012 · Az. 22 C 1812/11
zur Frage, wann die Widerrufsfrist nach dem Fernabsatzrecht zu laufen beginnt, wenn ein Paket vom Paketdienst nicht dem Empfänger, sondern einem Nachbarn übergeben wurde
eCommerce-Recht Zivilrecht§§ 355, 312d BGBBürgerliches Gesetzbuch; §§ 180, 171 ZPOZivilprozessordnung
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