§ 130a ZPO

a) Zur Fristwahrung durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments. b) Zum Grundsatz der Subsidiarität im Rechtsbeschwerdeverfahren.


Zivilprozessrecht Prozess- und Verfahrensrecht
§ 130a Abs. 5 Satz 1 ZPO; Artt. 2 Abs. 1, 20 Abs. 3 GG

a) Eine im Original unterzeichnete Beschwerdebegründungsschrift, die eingescannt und im Anhang einer elektronischen Nachricht als PDF-Datei übermittelt wird, ist erst dann in schriftlicher Form bei Ge ...


§ 130a ZPO

a) Das Vollstreckungsersuchen einer Landesrundfunkanstalt kann auch dann den gesetzlichen Anforderungen für die Vollstreckung von Rundfunkgebührenbescheiden genügen, wenn die im Ersuchen mit ihrem Nam ...


Zwangsvollstreckungsrecht Zivilprozessrecht Prozess- und Verfahrensrecht
§§ 130 Abs. 6, 130a, 236 Abs. 2 Satz 2, 569 Abs. 2 Satz 1, 802c, 882d, 882c ZPO; § 10 RBStV; §§ 15a Abs. 4, 15a Abs. 3 LVwVGBW

Eine Beschwerdeschrift ist in schriftlicher Form eingereicht, sobald bei dem Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, ein Ausdruck der als Anhang einer elektronischen Nachricht übermittelten, die v ...


Zivilprozessrecht
§ 130a ZPO; §§ 14 Abs. 2, 64 Abs. 2 FamFG