Zivilprozessordnung (ZPO)
§ 130 Inhalt der Schriftsätze
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Die vorbereitenden Schriftsätze sollen enthalten: 1.die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteistellung; die Bezeichnung des Gerichts und des Streitgegenstandes; die Zahl der Anlagen;
2.die Anträge, welche die Partei in der Gerichtssitzung zu stellen beabsichtigt;
3.die Angabe der zur Begründung der Anträge dienenden tatsächlichen Verhältnisse;
4.die Erklärung über die tatsächlichen Behauptungen des Gegners;
5.die Bezeichnung der Beweismittel, deren sich die Partei zum Nachweis oder zur Widerlegung tatsächlicher Behauptungen bedienen will, sowie die Erklärung über die von dem Gegner bezeichneten Beweismittel;
6.die Unterschrift der Person, die den Schriftsatz verantwortet, bei Übermittlung durch einen Telefaxdienst (Telekopie) die Wiedergabe der Unterschrift in der Kopie.
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Fundstellen
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BGH · Beschluss vom 11. April 2013 · Az. VII ZB 43/12
a) Der Schriftzug eines Rechtsanwalts am Ende einer Berufungsschrift erfüllt die Anforderungen an die nach § 130 Nr. 6 ZPO zu leistende Untersch ...
Zivilprozessrecht Prozessrecht -
BGH · Beschluss vom 26. Juli 2012 · Az. III ZB 70/11
Ein Rechtsanwalt, der unter Angabe seiner Berufsbezeichnung einen bestimmenden Schriftsatz für einen anderen Rechtsanwalt unterzeichnet, überni ...
Zivilrecht Zivilprozessrecht Verfahrensrecht -
GmS-OGB · Beschluss vom 5. April 2000 · Az. GmS-OGB 1/98
zur Formwirksamkeit der elektronischen Übertragung von Schriftsätzen mit eingescannter Unterschrift in einem Prozess mit Vertretungszwang
Prozessrecht Zivilprozessrecht Zivilrecht -
LG Hamburg · Beschluss vom 11. August 2009 · Az. 311 S 50/09
Beschluss vom 11. August 2009 · Az. 311 S 50/09
Zivilprozessrecht Prozessrecht -
LG Hamburg · Beschluss vom 11. August 2009 · Az. 311 S 49/09
Beschluss vom 11. August 2009 · Az. 311 S 49/09
Zivilprozessrecht Prozessrecht
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