Zivilprozessordnung (ZPO)
§ 12 Allgemeiner Gerichtsstand; Begriff
← § 12 Allgemeiner Gerichtsstand; Begriff →
Das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.
Fundstellen
Sortieren nach:
Keine Entscheidungen mit dieser Norm verknüpft, bitte probieren Sie die Volltextsuche!
