Zivilprozessordnung (ZPO)
§ 119 Bewilligung
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(1) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt für jeden Rechtszug besonders. In einem höheren Rechtszug ist nicht zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, wenn der Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat.
(2) Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen umfasst alle Vollstreckungshandlungen im Bezirk des Vollstreckungsgerichts einschließlich des Verfahrens auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung.
Fundstellen
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AG Plön · Beschluss vom 17. August 2012 · Az. 1 C 332/09
Zur Erstattungsfähigkeit von Einwohnermeldeamtsauslagen im PKH-Überprüfungsverfahren
Zivilprozessrecht Verfahrensrecht Kosten- und Gebührenrecht -
OLG Oldenburg · Beschluss vom 27. Januar 2010 · Az. 8 W 4/10
Beschluss vom 27. Januar 2010 · Az. 8 W 4/10
Zivilprozessrecht Prozessrecht -
OLG Frankfurt am Main · Beschluss vom 24. August 2009 · Az. 13 U 137/09
Beschluss vom 24. August 2009 · Az. 13 U 137/09
Prozessrecht Zivilrecht Zivilprozessrecht§§ 119, 117, 530 ZPOZivilprozessordnung
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