Zivilprozessordnung (ZPO)
§ 118 Bewilligungsverfahren
← § 118 Bewilligungsverfahren →
(1) Vor der Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist dem Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, wenn dies nicht aus besonderen Gründen unzweckmäßig erscheint. Die Stellungnahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen. Dem Gegner entstandene Kosten werden nicht erstattet. Die durch die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen nach Absatz 2 Satz 3 entstandenen Auslagen sind als Gerichtskosten von der Partei zu tragen, der die Kosten des Rechtsstreits auferlegt sind.
(2) Das Gericht kann verlangen, dass der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht. Es kann Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen. Zeugen und Sachverständige werden nicht vernommen, es sei denn, dass auf andere Weise nicht geklärt werden kann, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint; eine Beeidigung findet nicht statt. Hat der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit ab.
(3) Die in Absatz 1, 2 bezeichneten Maßnahmen werden von dem Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten Mitglied des Gerichts durchgeführt.
Fundstellen
-
OLG Schleswig · Beschluss vom 25. Juni 2007 · Az. 13 WF 135/07
Ist dem Antragsteller von Prozesskostenhilfe nachgelassen worden, ein vollständig ausgefülltes Erklärungsformular nebst den gesetzlich geforderte ...
Prozessrecht Zivilprozessrecht -
OLG Frankfurt am Main · Beschluss vom 26. Januar 2010 · Az. 19 W 84/09
Beschluss vom 26. Januar 2010 · Az. 19 W 84/09
Verfassungsrecht Zivilprozessrecht Prozessrecht Öffentliches Recht Zivilrecht§§ 114, 118 Abs. 2 Satz 1 ZPOZivilprozessordnung; Artt. 3, 20 GGGrundgesetz
-
OLG Bremen · Beschluss vom 14. Januar 2009 · Az. 3 U 50/08
Beschluss vom 14. Januar 2009 · Az. 3 U 50/08
Zivilprozessrecht Prozessrecht§§ 114, 118, 93, 99 ZPOZivilprozessordnung
-
OLG Oldenburg · Beschluss vom 25. Mai 2009 · Az. 13 WF 87/09
Beschluss vom 25. Mai 2009 · Az. 13 WF 87/09
§ 118 ZPOZivilprozessordnung; § 48 RVGGesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
- «
- ‹
- 1
- ›
- »
