Zivilprozessordnung (ZPO)
§ 115 Einsatz von Einkommen und Vermögen
← § 115 Einsatz von Einkommen und Vermögen →
(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen: 1.a)die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;
b)bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des höchsten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
2.a)für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten höchsten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
b)bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten höchsten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
3.die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen;
4.weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.Maßgeblich sind die Beträge, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gelten. Das Bundesministerium der Justiz gibt bei jeder Neufestsetzung oder jeder Fortschreibung die maßgebenden Beträge nach Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 im Bundesgesetzblatt bekannt. Diese Beträge sind, soweit sie nicht volle Euro ergeben, bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden. Die Unterhaltsfreibeträge nach Satz 3 Nr. 2 vermindern sich um eigenes Einkommen der unterhaltsberechtigten Person. Wird eine Geldrente gezahlt, so ist sie an Stelle des Freibetrages abzusetzen, soweit dies angemessen ist.(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden, auf volle Euro abzurundenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind unabhängig von der Zahl der Rechtszüge höchstens 48 Monatsraten aufzubringen, und zwar bei einem einzusetzenden Einkommen(Euro)eine Monatsrate von(Euro)bis 15050151003015045200602507530095350115400135450155500175550200600225650250700275750300über 750300 zuzüglich des 750 übersteigenden Teils des einzusetzenden Einkommens.(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.Fußnote(+++ Hinweis: Zur Höhe der nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2 maßgebenden Beträge ab dem 30.3.2011 vgl. Bek. v. 7.4.2011 I 606 (PKHB 2011), ab dem 1.1.2012 vgl. Bek. v. 7.12.2011 I 2796 (PKHB 2012), ab dem 1.4.2012 vgl. Bek. v. 29.11.2012 I 2462 (PKHB 2012 2), ab dem 1.1.2013 vgl. Bek. v. 9.1.2013 I 81 (PKHB 2013) +++)
zum Seitenanfang
Datenschutz
Fundstellen
-
OLG Bremen · Beschluss vom 8. Februar 2013 · Az. 4 WF 22/13
Erziehungskostenanteil des für ein Pflegekind gewährten Pflegegeldes ist Einkommen
Zivilrecht Sozialrecht Familienrecht§ 115 ZPOZivilprozessordnung; §§ 39, 27, 33 SGB_VIII<kein Titel bekannt>
-
BGH · Beschluss vom 8. August 2012 · Az. XII ZB 291/11
a) Werden im Rahmen der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe die berufsbedingten Fahrtkosten in Anlehnung an § 3 Abs. 6 Nr. 2 Buchst. a der Durc ...
Zivilrecht Kosten- und Gebührenrecht Familienrecht§ 115 ZPOZivilprozessordnung; § 82 SGB_XIISozialgesetzbuch, Zwölftes Buch - Sozialhilfe
-
OLG Celle · Beschluss vom 15. September 2011 · Az. 14 W 28/11
zu den Voraussetzungen eines "manipulierten" Verkehrsunfalls
Verfahrensrecht Verkehrsrecht Zivilprozessrecht Zivilrecht§§ 1360a, 1363 BGBBürgerliches Gesetzbuch; §§ 115, 114 ZPOZivilprozessordnung
-
OLG Bremen · Beschluss vom 16. Mai 2011 · Az. 4 WF 71/11
Berücksichtigung von Anschaffungskosten für ein Kfz bei Beantragung von Verfahrenskostenhilfe
Zivilprozessrecht Verfahrensrecht§ 115 Abs. 2 ZPOZivilprozessordnung; § 82 SGB_XIISozialgesetzbuch, Zwölftes Buch - Sozialhilfe
-
LG Itzehoe · Beschluss vom 12. Mai 2011 · Az. 1 T 49/11
Wer Prozesskostenhilfe erhält, weil er eigenes Vermögen nicht kurzfristig verwerten kann, ist trotz weiterer absehbarer Rechtsstreitigkeiten (hie ...
Verfahrensrecht Zivilprozessrecht -
AG Plön · Beschluss vom 18. Februar 2011 · Az. 5 F 678/08
Prozesskostenhilfe; Verfahrenskostenhilfe; angemessene Wohnkosten
Zivilprozessrecht Verfahrensrecht Kosten- und Gebührenrecht -
Sächsisches OVG · Beschluss vom 28. Februar 2011 · Az. NC 2 D 2/11
Anspruch auf Prozesskostenvorschuss setzt die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nach unterhaltsrechtlichen Maßstäben voraus; bei Eltern gegenüber ihren Kinder ist dies nur gegeben, wenn der notwendige Selbstbehalt gewahrt ist
Verwaltungsrecht Öffentliches Recht§ 1360a Abs. 4 BGBBürgerliches Gesetzbuch; §§ 115, 114 ZPOZivilprozessordnung; § 166 VwGOVerwaltungsgerichtsordnung
-
OVG des Saarlandes · Urteil vom 21. Dezember 2010 · Az. 3 D 91/10
zur Angemessenheit der Heranziehung zu einem jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag im Sinne des § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII
Verwaltungsrecht Verfahrensrecht Kosten- und Gebührenrecht Öffentliches Recht§§ 512, 115, 557 Abs. 2, 114 ZPOZivilprozessordnung; §§ 173, 146 Abs. 2 VwGOVerwaltungsgerichtsordnung; § 41 SGB_VIII<kein Titel bekannt>
-
OVG des Saarlandes · Beschluss vom 20. Dezember 2010 · Az. 2 D 333/10
Prozesskostenhilfe für Kapazitätsstreit; Beiordnung der Mutter des Antragstellers als Rechtsanwältin
Verwaltungsrecht Verfahrensrecht Öffentliches Recht§§ 1360a Abs. 4, 1618a BGBBürgerliches Gesetzbuch; §§ 114, 121, 115 ZPOZivilprozessordnung; § 166 VwGOVerwaltungsgerichtsordnung
-
LAG Schleswig-Holstein · Beschluss vom 10. November 2010 · Az. 3 Ta 159/10
Beschluss vom 10. November 2010 · Az. 3 Ta 159/10
Zivilprozessrecht Prozessrecht Arbeitsrecht
