§ 106 ZPO

Erhebt der Beklagte Widerklage, so hat der Kläger keinen Anspruch auf Erstattung von Mehrkosten, die dadurch entstanden, dass er (und sei es auf Weisung seines Haftpflichtversicherers) zur Verteidigun ...


Kosten- und Gebührenrecht Prozess- und Verfahrensrecht Zivilprozessrecht
§§ 91 Abs. 1 Satz 1, 91 Abs. 2 Satz 2, 104, 106 ZPO
Verweise

Literaturfundstellen