Zivilprozessordnung (ZPO)
§ 103 Kostenfestsetzungsgrundlage; Kostenfestsetzungsantrag
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(1) Der Anspruch auf Erstattung der Prozesskosten kann nur auf Grund eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels geltend gemacht werden.
(2) Der Antrag auf Festsetzung des zu erstattenden Betrages ist bei dem Gericht des ersten Rechtszuges anzubringen. Die Kostenberechnung, ihre zur Mitteilung an den Gegner bestimmte Abschrift und die zur Rechtfertigung der einzelnen Ansätze dienenden Belege sind beizufügen.
Fundstellen
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OLG Nürnberg · Beschluss vom 21. Juni 2012 · Az. 12 W 1132/12
Wird der bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandene prozessuale Kostenerstattungsanspruch wie auch die Hauptforderung, aus deren g ...
Zivilprozessrecht Verfahrensrecht Insolvenzrecht§§ 103, 104 ZPOZivilprozessordnung; §§ 301 Abs. 1, 286, 300 InsOInsolvenzordnung
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OLG Frankfurt am Main · Beschluss vom 18. Februar 2010 · Az. 18 W 4/10
Beschluss vom 18. Februar 2010 · Az. 18 W 4/10
Zivilprozessrecht Prozessrecht Kosten- und Gebührenrecht§ 103 ZPOZivilprozessordnung; §§ 60 Abs. 1, 15a RVGGesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
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OLG Celle · Beschluss vom 12. Januar 2010 · Az. 2 W 2/10
Beschluss vom 12. Januar 2010 · Az. 2 W 2/10
Zivilprozessrecht Prozessrecht Kosten- und Gebührenrecht§§ 104, 103 ZPOZivilprozessordnung; § 66 GKGGerichtskostengesetz
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