Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
§ 3 Vertragliche Einräumung von Sondereigentum
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(1) Das Miteigentum (§ 1008 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) an einem Grundstück kann durch Vertrag der Miteigentümer in der Weise beschränkt werden, daß jedem der Miteigentümer abweichend von § 93 des Bürgerlichen Gesetzbuchs das Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden bestimmten Räumen in einem auf dem Grundstück errichteten oder zu errichtenden Gebäude eingeräumt wird.
(2) Sondereigentum soll nur eingeräumt werden, wenn die Wohnungen oder sonstigen Räume in sich abgeschlossen sind. Garagenstellplätze gelten als abgeschlossene Räume, wenn ihre Flächen durch dauerhafte Markierungen ersichtlich sind.
(3) (weggefallen)
Fundstellen
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OLG Nürnberg · Beschluss vom 14. Mai 2012 · Az. 10 W 1797/11
Der Abgeschlossenheit einer Wohnung im Sinn von § 3 Abs. 2 Satz 1 WEG steht nicht entgegen, dass sich außerhalb des Wohnungsabschlusses noch ein ...
Zivilrecht Miet- und Wohnungsrecht -
GmS-OGB · Beschluss vom 30. Juni 1992 · Az. GmS-OGB 1/91
Beschluss vom 30. Juni 1992 · Az. GmS-OGB 1/91
Miet- und Wohnungsrecht Zivilrecht§§ 7 Abs. 4 Satz 1, 3 Abs. 2 Satz 1, 8 WEGWohnungseigentumsgesetz
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OLG München · Beschluss vom 24. September 2010 · Az. 34 Wx 115/10
zur Auslegung der Auslegung der Eintragung im Bestandsverzeichnis des Wohnungsgrundbuchs; unterschiedlicher Inhalt im Teilungsvertrag und im Aufteilungsplan
Zivilrecht Miet- und Wohnungsrecht§§ 18 Abs. 1, 28 GBOGrundbuchordnung; §§ 3 Abs. 1, 7 WEGWohnungseigentumsgesetz
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