Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
§ 167
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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Fundstellen
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OVG des Saarlandes · Beschluss vom 21. Dezember 2010 · Az. 2 E 291/10
Vollstreckung eines Verpflichtungsurteils (Erlass eines Nutzungsverbots)
Verwaltungsrecht Verfahrensrecht Öffentliches Recht§§ 769, 767 ZPOZivilprozessordnung; §§ 172, 167 Abs. 1, 171 VwGOVerwaltungsgerichtsordnung
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